Medienmitteilung, 16.04.2020 Coronavirus (COVID-19) Lockerung der Massnahmen zur Bekaempfung der Pandemie Der Staatsrat hat den vom Bundesrat angekuendigten Plan zur Kenntnis genommen, die Massnahmen zur Bekaempfung der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) zu lockern und gleichzeitig die gefaehrdeten Personen weiterhin zu schuetzen. Er wird die Beschluesse des Bundes auf kantonaler Ebene umsetzen. Die Regierung wird sie im Detail analysieren, bevor sie die konkreten Bedingungen ihrer Umsetzung auf kantonaler Ebene festlegt. Der Bundesrat kuendigte auch neue Massnahmen fuer Selbstaendigerwerbende an. Der Staatsrat weist darauf hin, dass die auf kantonaler Ebene eingefuehrten Hilfsmassnahmen komplementaer und subsidiaer zu den Bundesmassnahmen sind. Aufgrund der epidemischen Entwicklung hat der Bundesrat beschlossen, die Massnahmen zum Schutz der Bevoelkerung vor dem neuen Coronavirus ab dem 27. April zu lockern. Um Planungssicherheit zu schaffen, gab er auch bekannt, wie er die weiteren Lockerungsschritte bis Anfang Juni plant. Der Bundesrat hat zudem beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz auszuweiten. Eine Entschaedigung erhalten neu auch die Selbstaendigerwerbenden, die zwar weiterarbeiten durften, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr hatten. Er erlaeuterte ferner auch die zu ergreifenden Massnahmen zum Schutz von besonders gefaehrdeten Arbeitnehmenden. Schrittweise Lockerung der Massnahmen Ab dem 27. April 2020 koennen Spitaeler wieder saemtliche, auch nicht-dringliche Eingriffe vornehmen. Insbesondere werden die Einschraenkungen im Bereich der stationaeren Versorgung gelockert. Darueber hinaus koennen die Arztpraxen ihre normale Taetigkeit wieder aufnehmen und alle ihre Dienste wieder anbieten, auch solche, die nicht dringend sind. Dies gilt insbesondere fuer Zahnarztpraxen, Physiotherapie und medizinische Massagen. Diese Massnahme soll auch die negativen Auswirkungen fehlender Untersuchungen oder Behandlungen verhindern. Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudios koennen ihren Betrieb ebenfalls wieder aufnehmen. Das selbe gilt fuer Baumaerkte, Gartencenter, Blumenlaeden und Gaertnereien. Der Schutz des Publikums und der Arbeitnehmenden muss dabei sichergestellt sein. Es werden zudem die Sortimentsbeschraenkungen in Lebensmittellaeden aufgehoben. Wenn sich Gueter des taeglichen Bedarfs und weitere Gueter auf der Verkaufsflaeche der Lebensmittellaeden befinden, duerfen diese verkauft werden. Wenn es die Entwicklung der Lage zulaesst, sollen am 11. Mai die obligatorischen Schulen und die Laeden wieder oeffnen. Am 8. Juni sollen dann Mittel-, Berufs- und Hochschulen sowie Museen, Zoos und Bibliotheken wieder oeffnen. Der Staat Wallis wird das vom Bund definierte Programm anwenden. Der Staatsrat wird nun die Beschluesse des Bundesrates und ihre Folgen fuer den Kanton eingehend analysieren, bevor er die konkreten Bestimmungen festlegt, die auf kantonaler Ebene in jeder der betroffenen Branchen umzusetzen sind. Er wartet auch auf Einzelheiten zu den Schutzmassnahmen, die fuer jeden Sektor in Zusammenarbeit mit den betroffenen Branchen ergriffen werden muessen. Es sei darauf hingewiesen, dass Ansammlungen von mehr als fuenf Personen weiterhin verboten sind. Der Staatsrat erwartet, dass die Walliser Bevoelkerung diese Regel weiterhin respektiert. Bei Fragen zu den geltenden Massnahmen und deren Lockerungen ist es moeglich, sich jederzeit per E-Mail ueber die Adresse info.covid@ocvs.ch zu informieren. Auch die kantonale Hotline ist taeglich von 8.00 bis 20.00 Uhr unter 058 433 0 144 fuer gesundheitsbezogene Fragen erreichbar. Auch die Hotline des Bundes steht weiterhin 24 Stunden am Tag unter 058 463 00 00 zur Verfuegung. Ausweitung des Erwerbsersatz-Anspruchs fuer Selbstaendigerwerbende Der Bundesrat hat beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz fuer Selbstaendigerwerbende, die zwar weiterarbeiten duften, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr hatten, auszuweiten. Der Kanton Wallis seinerseits hatte bereits Massnahmen zugunsten der Selbstaendigen und Arbeitnehmer ergriffen, die in ihrem Unternehmen eine arbeitgeberaehnliche Stellung innehaben. Diese Massnahmen werden, wie bereits angekuendigt, subsidiaer und komplementaer zu den Bundesmassnahmen angewendet. Schutz von besonders gefaehrdeten Arbeitnehmenden Bei der schrittweisen Oeffnung gewisser Dienstleistungen und Betriebe weist der Bundesrat darauf hin, dass es unerlaesslich ist, einen umfassenden Schutz der gefaehrdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewaehrleisten. Das heisst, der Arbeitgeber ist in der Pflicht, besonders gefaehrdete Personen von zu Hause aus arbeiten zu lassen, wenn noetig durch eine angemessene Ersatzarbeit. Ist die Praesenz vor Ort unabdingbar, muss der Arbeitgeber die betreffende Person schuetzen, indem er die Ablaeufe oder den Arbeitsplatz entsprechend anpasst. Eine besonders gefaehrdete Person kann eine Arbeit ablehnen, wenn sie die Gesundheitsrisiken als zu hoch erachtet. Ist eine Arbeitsleistung zuhause oder vor Ort nicht moeglich, hat der Arbeitgeber die Person unter Lohnfortzahlung freizustellen. Der Arbeitgeber kann ein aerztliches Attest verlangen, das aufzeigt, weshalb eine angestellte Person zu einer besonders gefaehrdeten Personengruppe gehoert. ________________________________________________________________________ https://www.vs.ch/de/web/communication/detail?articleId=7257239