Medienmitteilung, 16.10.2020 Coronavirus (COVID-19) Neue Massnahmen und Vorbereitung der Wintersaison Die Anzahl Personen, die positiv auf das Coronavirus (COVID-19) getestet werden, nimmt im Kanton Wallis stark zu und zwingt den Staatsrat, weitere Massnahmen zur Eindaemmung der Ansteckungen zu ergreifen. Ab Sonntag, 18. Oktober ist bei allen oeffentlichen und privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sowie in saemtlichen geschlossenen Raeumen, die der Oeffentlichkeit zugaenglich sind, das Tragen von Masken bis auf wenige Ausnahmen obligatorisch. Dies gilt insbesondere auch fuer Kundinnen und Kunden von oeffentlichen Betrieben die Getraenke und/oder Mahlzeiten anbieten, wenn sich diese sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Einrichtung fortbewegen. Die Tracing-Massnahmen werden zudem verstaerkt und die oeffentlichen Betriebe muessen spaetestens um 1 Uhr morgens schliessen. Im Hinblick auf die Wintersaison erlaesst die Regierung auch Massnahmen fuer den Tourismusverkehr, die Bergbahnen und Skischulen sowie fuer die Weihnachtsmaerkte, die Neujahrsfeierlichkeiten und die Fasnachtszeit. Schliesslich werden elektrische Aussenheizungen fuer oeffentliche Einrichtungen und Veranstaltungen fuer die Winterperiode erlaubt. Positive COVID-19-Faelle nehmen sowohl im Wallis als auch in der Schweiz deutlich zu. Sie betreffen nun auch besonders gefaehrdete Personen, insbesondere in medizinischen und sozialen Einrichtungen. Um die Ansteckungen einzudaemmen, den Schutz der Bevoelkerung zu gewaehrleisten und insbesondere im Hinblick auf die Versammlungen im Zusammenhang mit den Gemeindewahlen an diesem Sonntag, sieht sich der Staatsrat gezwungen, rasch neue Massnahmen anzuordnen. Ausweitung der Masken- und Tracingpflicht Ab Sonntag, 18. Oktober wird die Maskenpflicht ab dem zwoelften Lebensjahr auf alle geschlossenen, oeffentlich zugaenglichen Raeumlichkeiten ausgeweitet. Ausgenommen sind oeffentliche und private obligatorische Schulen, Musikschulen, familienexterne Kinderbetreuungseinrichtungen und Trainingsbereiche von Sport- und Fitnesszentren. An diesen Orten bleiben die derzeit geltenden Massnahmen in Kraft. Die Masken- und Tracingpflicht wird ebenfalls auf oeffentliche und private Anlaesse mit mehr als 50 Personen ausgedehnt. In oeffentlichen Betrieben, die Getraenke und/oder Mahlzeiten anbieten (Bars und Restaurants, Pubs, Tea-Rooms, Diskotheken, Clubs, Tanzlokale und analoge Betriebe) gilt die Maskenpflicht fuer das Personal, da Visiere keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kundinnen und Kunden muessen beim Betreten und Verlassen der Oertlichkeiten sowie bei allen Bewegungen innerhalb und ausserhalb der Einrichtung Masken tragen. Der Konsum ist nur am Tisch oder an der Bar moeglich, sowohl im Innen- als auch im Aussenbereich. In Ermangelung anderer Schutzmassnahmen muss der Abstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen sowie zwischen den an der Bar sitzenden Kunden oder Kundengruppen und zwischen diesen und den Bereichen, in denen Getraenke oder Speisen zubereitet und angerichtet werden, eingehalten werden. Alle oeffentlichen Betriebe, die Getraenke und/oder Mahlzeiten anbieten, muessen sicherstellen, dass das Tracing saemtlicher Kundinnen und Kunden mit der von ihrem Dachverband empfohlenen Applikation " SocialPass " (andernfalls anhand einer umfassenden Liste aller Kundinnen und Kunden) jederzeit gewaehrleistet ist. Die Betreiber sind verpflichtet, die Kundinnen und Kunden ueber Verwendungszweck und Aufbewahrung der Daten zu informieren. Diese neuen Massnahmen muessen integrierender Bestandteil der Schutzkonzepte sein und unterliegen den Kontrollbestimmungen von Artikel 9 der Bundesverordnung ueber Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekaempfung der Covid-19-Epidemie. Diese sehen vor, dass Betreiber und Organisatoren ihr Schutzkonzept den zustaendigen kantonalen Behoerden auf deren Verlangen vorweisen und ihnen den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewaehren muessen. Stellen die zustaendigen kantonalen Behoerden fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird, so treffen sie die geeigneten Massnahmen. Sie koennen Anlagen oder Betriebe schliessen sowie Veranstaltungen verbieten oder aufloesen. Die Gemeindebehoerden sind fuer die Kontrollen zustaendig. Die Dienststelle fuer Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhaeltnisse ist ihrerseits fuer die Beherbergungsbetriebe, Geschaefte, Lebensmittelproduktion und andere Unternehmen zustaendig, die nicht in die Zustaendigkeit der SUVA fallen. Die Ahndung von Verstoessen ist Sache der fuer die Sicherheit und die Gesundheit zustaendigen Departemente. Heizpilze in der Wintersaison erlaubt Im Hinblick auf die Wintersaison hat der Staatsrat beschlossen, oeffentlichen Einrichtungen und Veranstaltern neben Heizgeraeten, die mit erneuerbaren Energietraegern (zum Beispiel Pellets) betrieben werden, auch die Verwendung von Elektroheizungen im Freien, insbesondere auf Terrassen und in Zelten oder Imbissstaenden, zu erlauben. Diese Ausnahme von der Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen ist auf den Zeitraum vom 18. Oktober 2020 bis zum 30. April 2021 beschraenkt. Darueber hinaus muessen die Verantwortlichen von oeffentlichen Betrieben und Veranstaltungen den Energieverbrauch zur Gewaehrleistung des Komforts ihrer Kundinnen und Kunden so weit wie moeglich begrenzen, insbesondere durch die Installation von Windschutzvorrichtungen oder Zelten. Zudem muessen sie darauf achten, den Betrieb und die Leistung der Heizungen auf das Noetigste zu beschraenken. Um den Weiterbetrieb der Terrassen waehrend des Winters zu erleichtern, wurde ein Informationsblatt an die Gemeinden versandt, das ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren fuer die Installation von Infrastrukturen zur Abdeckung der Terrassen enthaelt. Das Departement fuer Volkswirtschaft und Bildung ist in Zusammenarbeit mit dem Departement fuer Finanzen und Energie fuer die Modalitaeten der Umsetzung dieses Entscheids zustaendig. Oeffnungszeiten oeffentlicher Betriebe Der Staatsrat hat entschieden, dass die oeffentlichen Betriebe ab Sonntag, 18. Oktober spaetestens um 1 Uhr morgens schliessen muessen. In der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar duerfen die oeffentlichen Betriebe bis spaetestens 3 Uhr morgens geoeffnet bleiben. Die Gemeindebehoerden sind fuer den Vollzug dieses Entscheids verantwortlich. Tourismusverkehr, Bergbahnen und Skischulen Die Regierung hat schliesslich Massnahmen in Bezug auf den Tourismusverkehr, die Bergbahnen und die Skischulen erlassen. Ab dem 18. Oktober muessen die Schutzkonzepte des oeffentlichen Verkehrs und von Seilbahnen Schweiz auch im Tourismusverkehr angewendet werden, einschliesslich der Maskenpflicht in geschlossenen Anlagen wie Gondeln oder Bubble-Sesselliften. Die Schutzkonzepte fuer Bergbahnen (Schlepplifte, Sessellifte und analoge Anlagen) muessen folgende Massnahmen vorsehen. Die Ankunft und Abfahrt der Benutzer sollte nach Moeglichkeit in Warteschlangen organisiert werden, um Menschenansammlungen zu vermeiden (nach dem Vorbild der Warteschlangen bei den Sicherheitskontrollen an Flughaefen). Das Tragen einer Maske wird in allen Warteschlangen und an allen Sammelplaetzen (Kassen, Bushaltestellen usw.) zur Pflicht. Halsschlaeuche und andere industriell gefertigte Stoffmasken, die den von der Swiss National COVID-19 Science Task Force festgelegten Standards entsprechen, werden als ausreichende Schutzmassnahme in Skigebieten anerkannt. Fuer das Personal der Dienstleistungsanbieter und in Ermangelung anderer konkreter Schutzmassnahmen gilt die Maskenpflicht fuer alle Mitarbeitenden, die untereinander oder mit Kundinnen und Kunden engen Kontakt (weniger als 1,5 Meter) haben. Die Skischulen muessen das Schutzkonzept von SwissSnowsports anwenden, wobei zu beachten gilt, dass Erwachsene und Kinder ueber 12 Jahre auf Versammlungsplaetzen, insbesondere zu Beginn und am Ende der Kurse (einschliesslich Privatunterricht) eine Maske tragen muessen. Die Maskenpflicht gilt auch in den Bueros und an den Verkaufsschaltern. In den Schneekindergaerten und bei aehnlichen Aktivitaeten wird das Tragen von Masken fuer Erwachsene und Kinder ueber 12 Jahre in allen geschlossenen Bereichen (Ruhebereiche, Kantinen, WC usw.) obligatorisch sein. Die Gemeindebehoerden sind fuer die Kontrollen zustaendig. Im Falle eines unzureichenden oder nicht korrekt umgesetzten Schutzkonzepts koennen die fuer Sicherheit und Gesundheit zustaendigen Departemente die Schliessung von Anlagen, das Verbot von Aktivitaeten sowie andere geeignete Massnahmen anordnen. Weihnachtsmaerkte, Neujahrs- und Fasnachtsfeierlichkeiten Die diesjaehrigen Weihnachtsmaerkte werden unter der Voraussetzung bewilligt, dass folgende Anweisungen befolgt werden: 3 Meter Abstand zwischen den Staenden, die auf verschiedene Bereiche verteilt werden muessen, um Menschenansammlungen zu vermeiden, Maskenpflicht im Veranstaltungsperimeter, Speisen und Getraenke duerfen nur im Sitzen konsumiert werden und das Tracing saemtlicher Personen muss gewaehrleistet sein, Schliessung des Marktes spaetestens um 20.00 Uhr. Vom 23. Dezember 2020 bis zum 3. Januar 2021 sind Ansammlungen mit mehr als 30 Personen und das Abfeuern von Feuerwerkskoerper im oeffentlichen Raum verboten, innerhalb des Familienkreises (weniger als 30 Personen) wird es hingegen toleriert. Fasnachtsumzuege sind im Jahr 2021 verboten, unabhaengig von der Zahl erwachsener und/oder minderjaehriger Teilnehmer/innen. Andere Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Fasnacht werden oeffentlichen Veranstaltungen gleichgestellt. Organisatoren von Fasnachtsveranstaltungen oder Weihnachtsmaerkten muessen ein vollstaendiges Dossier bei der Gemeinde einreichen, einschliesslich eines von der COVID-19-Einheit vorab geprueften Schutzkonzepts. Die Gemeinde ist befugt, Veranstaltungen mit weniger als 1000 Personen zu bewilligen. Im Falle von Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen informiert sie das Departement fuer Sicherheit, Institutionen und Sport, das eine Pruefung vornimmt und gegebenenfalls eine Bewilligung erteilt. Zusaetzlich zu diesen neuen Massnahmen erinnert der Staatsrat daran, dass die Anforderungen in Sachen Social Distancing und Hygiene sowie die Schutzkonzepte weiterhin strikt eingehalten werden muessen, auch bei Aktivitaeten im Freien und in Gruppen. ________________________________________________________________________ https://www.vs.ch/de/web/communication/detail?articleId=9126115