Medienkonferenzen Coronavirus COVID-19 - Lockerung der kantonalen Massnahmen ========================================================== 03/12/2020 | Staatsrat **Angesichts der Verbesserung der epidemiologischen Situation und des Rueckgangs der Spitaleinweisungen hat der Staatsrat beschlossen, die bis zum 13. Dezember um Mitternacht geltenden kantonalen Schutzmassnahmen zu lockern. Ab dem 14. Dezember 2020 gelten die Bundesbestimmungen, die im Rahmen der Covid-19-Verordnung besondere Lage erlassen wurden. Dies bedeutet, dass Restaurationsbetriebe wieder oeffnen und auch Unterhaltungs, Freizeit- und Kultureinrichtungen ihren Betrieb wiederaufnehmen koennen. Die Obergrenze fuer spontane Zusammenkuenfte im oeffentlichen Raum wird 15 Personen betragen, Veranstaltungen sind bis zu 50 Personen erlaubt. Im privaten Bereich hingegen bleiben diese auf zehn Personen begrenzt. Die Zustaendigkeiten fuer Kontrollen und Verfahren im Falle von Missachtungen wurden ebenfalls detailliert festgelegt.** Am 22. Oktober und 4. November fuehrte der Staatsrat mehrere Massnahmen zur Eindaemmung neuer Ansteckungen ein. Darunter sind die Schliessung von Restaurationsbetrieben sowie Unterhaltungs- und Freizeiteinrichtungen oder das Verbot von oeffentlichen und privaten Versammlungen und Veranstaltungen von mehr als zehn Personen bis 13. Dezember 2020 um Mitternacht in Kraft. Diese kantonalen Massnahmen, die die Massnahmen des Bundes ergaenzen, haben es ermoeglicht, die Zahl der COVID-19-Neuinfektionen einzudaemmen. Die Situation in den Spitaelern hat sich entspannt; die Zahl der Neueinweisungen ist ruecklaeufig, ebenso wie die Zahl der Patienten auf der Intensivstation. Angesichts der veraenderten Situation hat der Staatsrat beschlossen, die vom Bund im Rahmen der COVID-19-Verordnung besondere Lage beschlossenen Massnahmen ab 14. Dezember 2020 anzuwenden. Dies bedeutet zum Beispiel, dass: * spontane Zusammenkuenfte von mehr als 15 Personen im oeffentlichen Raum (oeffentliche Plaetze, Promenaden, Parks) verboten sind; * Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen verboten sind; + es fuer die gesetzgebenden Versammlungen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene keine Beschraenkung der Personenzahl gibt; * private Veranstaltungen im Familienkreis und im Freundeskreis (die nicht an oeffentlich zugaenglichen Orten, z.B. zu Hause, stattfinden) auf zehn Personen beschraenkt bleiben. Die maximale Anzahl von Personen schliesst Kinder ein. * Restaurationsbetriebe werden unter Einhaltung des Schutzplans und der in der COVID-19-Verordnung besondere Lage festgelegten Regeln wieder geoeffnet: + Die Gruppengroesse darf vier Kunden pro Tisch nicht ueberschreiten. Diese Regel gilt weder fuer Eltern mit ihren Kindern noch fuer Kantinen und Tageseinrichtungen in Pflichtschulen. + Schliessungszeiten von 23 Uhr bis 6 Uhr. + Speisen und Getraenke duerfen nur sitzend konsumiert werden. + Das Konsumieren an der Bar ist erlaubt, wenn die Gaeste waehrenddessen sitzen und der erforderliche Mindestabstand von 1.50 Meter zwischen den Gaesten eingehalten wird. + Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen sowie die Veranstaltung von Tanzveranstaltungen sind verboten. * Die Oeffnung von Museen und Galerien, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren kulturellen Einrichtungen fuer die Oeffentlichkeit ist zulaessig und erfordert die Einhaltung des Schutzplans, ebenso wie der Betrieb von Fitness- oder Freizeit- und Unterhaltungseinrichtungen. * Das Tragen einer Maske bleibt Pflicht + in allen Einrichtungen und geschlossenen Raeumen, die der Oeffentlichkeit zugaenglich sind, + in oeffentlichen Verkehrsmitteln und Wartebereichen des oeffentlichen Verkehrs, + in den Aussenbereichen von Anlagen und Einrichtungen wie Geschaeften, Theatern, Kinos, Konzertsaelen, Restaurants, Bars, Maerkten und Weihnachtsmaerkten, + in belebten Fussgaengerzonen in Stadtzentren oder Doerfern und ueberall dort, wo die Konzentration von Menschen es unmoeglich macht, die notwendigen Abstaende einzuhalten, + in geschlossenen Raeumen bei der Arbeit. * Weihnachtsmaerkte werden in Uebereinstimmung mit der Umsetzung eines Schutzplans und den in der COVID-19-Verordnung besondere Lage festgelegten Regeln bewilligt. Zusaetzlich zu den Bundesbestimmungen hat der Staatsrat beschlossen, den Restaurationsbetrieben die Einfuehrung der elektronischen Rueckverfolgungs-applikation SocialPass oder, falls nicht vorhanden, einer vollstaendigen Kundenliste verbindlich vorzuschreiben. Besuche in Alters- und Pflegeheimen sowie Krankenhaeusern sind unter strengen Auflagen weiterhin erlaubt. Einschraenkungen koennen je nach der gesundheitlichen Situation der betreffenden Einrichtung festgelegt werden. Das Tragen einer Maske bleibt in den Schulen ab dem 3. Zyklus (Orientierungsschule) obligatorisch. Feuerwerkskoerper sind vom 23. Dezember 2020 bis zum 3. Januar 2021 verboten. Auch Fastnachtsumzuege im Jahr 2021 bleiben verboten, ebenso der Verzehr von Speisen und Getraenken vor Ort auf Maerkten. Was den touristischen Transport, die Skilifte und Skigebiete anbelangt, so sind deren Betreiber verpflichtet, einen Schutzplan fuer das gesamte Gebiet (Pisten und Bahnen) zu erstellen und umzusetzen, wobei die spezifischen Vorschriften fuer sportliche Aktivitaeten, den oeffentlichen Verkehr und die Gastronomie zu beruecksichtigen sind. In Wartebereichen und -schlangen muessen Regeln vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die Abstaende eingehalten werden (genuegend Platz, Markierungen, Kapazitaetsbeschraenkungen) und Masken getragen werden. Der Schutzplan der Schweizer Bergbahnen sieht vor, dass auf allen Anlagen, einschliesslich Skiliften und Sesselliften, Masken getragen werden muessen. Diese Massnahmen sind vorbehaltlich neuer ergaenzender Bundesbestimmungen anwendbar. Die Gemeindebehoerden sind durch ihre Gemeindepolizei und mit Unterstuetzung der Kantonspolizei dafuer verantwortlich, die Einhaltung der Gesundheitsbestimmungen und Schutzplaene unter anderem durch die Betreiber von Bergbahnen und Restaurationsbetrieben (einschliesslich derjenigen, die zu einem Skigebiet gehoeren) zu ueberwachen. Im Falle von Missachtungen sind sie dafuer verantwortlich, die erforderlichen Massnahmen per Beschluss zu treffen. Der Staatsrat hat den Vorstehern der Departemente fuer Sicherheit und Sport (DSIS) und fuer Gesundheit, Soziales und Kultur (DSSC) ebenfalls die Befugnis uebertragen, bei ihnen gemeldeten Missachtungen von Gesundheitsvorschriften und Schutzplaenen die erforderlichen Massnahmen durch einen Entscheid ergreifen zu koennen. Anerkennungsaktion fuer das Personal von Gesundheitseinrichtungen ---------------------------------------------------------------- Um ihren fuer den Einsatz waehrend der COVID-19-Pandemie zu danken, hat der Grosse Rat an seiner Novembersession entschieden, dem Gesundheitspersonal eine Anerkennung auszusprechen. Das Budget 2020 wurde dementsprechend um einen Kredit von zwei Millionen Franken ergaenzt. Dieser Betrag wird ab Mitte Dezember in Form von Geschenkgutscheinen an Gesundheitseinrichtungen (Krankenhaeuser, Kliniken, APH, Spitex, Tagesstaetten und Ambulanzunternehmen) verteilt. Die Verteilung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, d.h. etwa 11.350 Vollzeitaequivalente (VZAe). Die Institutionen sind dafuer verantwortlich, die Gutscheine dem Beschaeftigungsgrad und/oder der Rolle waehrend der Gesundheitskrise entsprechend an ihr Personal zu verteilen. Die Gutscheine koennen bei mehr als 1'800 teilnehmenden Walliser Unternehmen und Dienstleistern eingeloest werden. Diese Gutscheine bieten einerseits die Moeglichkeit, dem Personal des Gesundheitssektors fuer sein Engagement waehrend dieser Pandemie zu danken und andrerseits die Walliser Wirtschaftakteure zu unterstuetzen, die von der Krise stark betroffen sind. ---