Medienmitteilung Coronavirus (COVID-19) - Neue Massnahmen des Bundes =================================================== 11/12/2020 | Staatsrat **Um die Coronavirus-Pandemie (COVID-19) zu bekaempfen, hat der Bundesrat neue Massnahmen beschlossen. Der Staat Wallis nimmt zur Kenntnis, dass einige der eidgenoessischen Bestimmungen nach dem am Mittwoch eingeleiteten Vernehmlassungs­verfahren mit den Kantonen angepasst worden sind. Zum Beispiel koennen Kantone mit einer guenstigen epidemiologischen Entwicklung inbesondere die Oeffnungszeiten von Bars und Restaurants verlaengern. Der Kanton Wallis, der die vom Bundesrat diesbezueglich festgelegten Kriterien erfuellt, hat beschlossen, ab dem 14. Dezember Restaurants bis 22 Uhr zu oeffnen. Auf kantonaler Ebene bleiben die Regelungen, die derzeit ueber die auf Bundesebene erlassenen Massnahmen hinausgehen, in Kraft.** Der Bundesrat hat neue Massnahmen zur Bekaempfung der COVID-19-Pandemie angekuendigt. Sie treten am 12. Dezember 2020 in Kraft und gelten bis zum 22. Januar 2021. Restaurants und Bars, Geschaefte und Maerkte, Museen und Bibliotheken sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen muessen dann um 19 Uhr schliessen. Ausserdem muessen sie an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Einzig Restaurants und Bars duerfen an Sonn- und Feiertagen geoeffnet bleiben. Kantone mit einer guenstigen epidemiologischen Entwicklung koennen jedoch die Oeffnungszeiten von Bars und Restaurants, Geschaeften sowie Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen verlaengern. Dazu muessen sie mindestens sieben Tage lang eine Reproduktionsrate von weniger als 1 aufweisen und eine siebentaegige Inzidenz, die niedriger ist als der Schweizer Durchschnitt. Ausserdem muessen sie das Contact Tracing und das ordnungsgemaesse Funktionieren ihres Gesundheitssystems mit ausreichender Kapazitaet gewaehrleisten. Da diese verschiedenen Kriterien im Kanton Wallis erfuellt sind, hat der Staatsrat beschlossen, dass Geschaefte, Betriebe und Einrichtungen, die Dienstleistungen anbieten, an Sonntagen vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen oeffnen duerfen. Ab dem 14. Dezember 2020 koennen Restaurants bis 22 Uhr oeffnen. Ab demselben Datum koennen, Kultur-, Sport-, Unterhaltungs- und Freizeitein­richtungen unter Vorbehalt von anderslautender Bestimmungen ebenfalls ueber die vom Bund festgesetzten Oeffnungszeiten hinaus und an Sonntagen geoeffnet sein. Nach den neuen eidgenoessischen Bestimmungen werden oeffentliche Veranstaltungen verboten, mit Ausnahme von religioesen Feiern (bis zu 50 Personen), Beerdigungen im Beisein von Familie und engen Freunden, gesetzgebenden Versammlungen und politischen Veranstaltungen. Freizeitsportliche Aktivitaeten sind erlaubt, wenn nicht mehr als fuenf Personen gleichzeitig daran teilnehmen koennen. Kontaktsportarten sind weiterhin verboten. Die Fuenf-Personen-Regel gilt auch fuer nicht-professionelle kulturelle Aktivitaeten. Schliesslich sieht der Bund davon ab, neue Beschraenkungen fuer private Treffen einzufuehren. Er haelt an der Zehn-Personen-Limitierung fest, einschliesslich Kinder, und empfiehlt nachdruecklich, dass sich nicht mehr als zwei Haushalte privat treffen sollten. Diese vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen folgen auf die bei den Kantonen am Mittwoch eingeleitete Vernehmlassung. Der Staat Wallis nimmt zur Kenntnis, dass der Bund den geaeusserten Meinungen Rechnung getragen und die urspruenglich vorgesehenen Bestimmungen angepasst hat. Er begruesst auch die Absicht des Bundesrates, das Hilfsprogramm fuer Haertefaelle um 1,5 Milliarden Franken auf insgesamt 2,5 Milliarden Franken zu erhoehen. Was die bereits auf kantonaler Ebene angewandten Massnahmen angeht, die ueber die Bestimmungen des Bundes hinausgehen, bleiben diese in Kraft. Dabei handelt es sich um: * die Schliessung von Restaurants, Unterhaltungs- und Freizeiteinrichtungen bis am 13. Dezember um Mitternacht * die Verpflichtung, in Restaurationsbetrieben die elektronische Rueckverfolgungs-App "SocialPass" oder andernfalls eine vollstaendige Liste aller Kunden einzufuehren * das Verbot des Verzehrs von Speisen und Getraenken vor Ort auf Maerkten * die Maskenpflicht in den Schulen ab dem 3. Zyklus (Orientierungsschule) * das Verbot von Feuerwerkskoerpern vom 23. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 * das Verbot von Fastnachtsumzuegen im Jahr 2021 * Genehmigung von Besuchen in APH und Spitaelern unter strengen Auflagen (Einschraenkungen koennen je nach der gesundheitlichen Situation der betreffenden Einrichtung festgelegt werden.) ---