Medienmitteilung Coronavirus (COVID-19) - Beendigung des durch den Bund gewaehrten Sonderstatus ============================================================================= 03/01/2021 | Staatsrat **Seit drei aufeinanderfolgenden Tagen hat die Reproduktionszahl im Kanton Wallis den Wert von 1 ueberschritten. Damit erfuellt der Kanton die vom Bund definierten Bedingungen fuer gewisse Erleichterungen nicht mehr. Der Staatsrat hat diesen Umstand zur Kenntnis genommen und setzt die von der "Covid-19-Verordnung besondere Lage" vorgesehenen Massnahmen um. Die Regierung hebt demzufolge die Ausnahmeregelung fuer Geschaefte und Maerkte im Freien sowie fuer Geschaefte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, auf. Diese unterliegen ab dem 3. Januar um Mitternacht den durch den Bund erlassenen Beschraenkungen der Oeffnungszeiten.** Gemaess der "Covid-19-Verordnung besondere Lage" koennen Kantone mit guenstiger epidemiologischer Entwicklung gewisse Erleichterungen beschliessen. Um diese Erleichterungen umzusetzen, sind insbesondere eine Reproduktionszahl, die waehrend sieben Tagen unter 1 liegt sowie eine 7-Tagesinzidenz unter dem schweizerischen Durchschnitt die Voraussetzung. Der Kanton Wallis hat diese Bedingungen erfuellt und konnte Geschaeften und Dienstleistungsbetrieben ihre bisher gewohnten und erlaubten Oeffnungszeiten zugestehen. Diese Geschaefte und Betriebe waren demnach nicht den durch den Bund festgelegten Beschraenkungen der Oeffnungszeiten, insbesondere an Abenden und am Sonntag unterworfen. Seit drei aufeinanderfolgenden Tagen hat die Reproduktionszahl im Wallis den Wert von 1 ueberschritten. Deshalb kann der Kanton Wallis gewisse Erleichterungen nicht mehr ermoeglichen. Aus diesem Grund unterliegen Geschaefte und Maerkte im Freien (einschliesslich der entsprechenden Selbstbedienungsangebote) sowie Geschaefte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebueros oder Coiffeure (einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung) ab dem 3. Januar 2021, um Mitternacht den durch den Bund erlassenen Beschraenkungen der Oeffnungszeiten und muessen gemaess den ihnen erlaubten Zeiten, spaetestens aber um 19 Uhr und an Sonntagen schliessen. Einzig fuer Apotheken und Baeckereien gilt eine Ausnahme. Diese koennen die gewohnten Oeffnungszeiten beibehalten. ---