Bauzeiten Fruehjahr und Herbst 2023 1. Reglementarische Grundlagen In Anwendung der reglementarischen Vorgaben des kommunalen Laermbekaempfungsreglements (LBR) und des Verkehrsreglements (VR) der Einwohnergemeinde Zermatt (EWG) legt der Gemeinderat die Bauzeiten fuer das Jahr fest. Die Bauzeiten regeln: * den Einsatz von Motorfahrzeugen (LKW, Motorkarren und Motoreinachsern) * den Einsatz von Baumaschinen * die Durchfuehrung von Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten * den Abtransport von Aushub- und Abbruchmaterial Fuer Helikopterfluege gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und die des Vertrages vom 13. April 2004 zwischen der Einwohnergemeinde Zermatt und der Air Zermatt. 2. Erlaubte Bauzeiten 2023 Die bewilligte Bauzeit im Fruehling 2023 beginnt am Montag, 1. Mai um 07.30 Uhr und endet am Mittwoch, 31. Mai um 18.30 Uhr. Im Herbst 2023 beginnt die Bauzeit am Montag, 2. Oktober um 07.30 Uhr und endet am Freitag, 27. Oktober um 18.30 Uhr. Sondertransporte, welche im Rahmen der vorzeitigen Baustelleninstallation mit LKWs und anderen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durchgefuehrt werden, sind bewilligungspflichtig. Der Transport von Aushub- und Abbruchmaterial mit Lastwagen / Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist bewilligungspflichtig gestattet. Die Baufirmen sind angehalten die entsprechenden Bewilligungsschilder, gegen Meldung der zu bedienenden Baustellen, bis Mitte April 2023 bzw. bis Mitte September 2023 zu melden und vor Beginn der Aushubzeit am Freitag, 28. April bzw. Freitag, 29. September, bei der Abteilung Oeffentliche Sicherheit abzuholen. Die Schilder sind nach Beendigung der Aushubzeit am Donnerstag, 1. Juni morgens bzw. Montag, 30. Oktober morgens an die Abteilung Oeffentliche Sicherheit zu retournieren. Der Einsatz von Dumpern ist gemaess VR verboten, aber bewilligungsfaehig. Fuer den Einsatz eines Dumpers kann, auf ein begruendetes Gesuch hin, eine Bewilligung erteilt werden. 3. Einheitliche Einsatzzeiten Es gelten folgende einheitliche Einsatzzeiten fuer Motorfahrzeuge, Baumaschinen sowie Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten: * 07.30-12.00 Uhr und von 13.00-18.30 Uhr (Montag-Samstag) Folgende Baumaschinen duerfen nur waehrend der Bauzeiten im Fruehjahr und Herbst verwendet werden: Trax, Bagger, Bulldozer, Kompressoren, Presslufthaemmer, andere schwere Baumaschinen. 4. Helikopterfluege fuer Materialtransporte Materialtransporte mittels Helikopter duerfen im Dorf nur waehrend den Bauzeiten im Fruehjahr und Herbst durchgefuehrt werden. Fuer Ueberfluege im Dorf muss ein Gesuch um Ueberflugsbewilligung bei der Abteilung Oeffentliche Sicherheit eingereicht werden. 5. Sperrtage Bruecke Auffahrt: Freitag, 19. Mai und Samstag, 20. Mai Pfingstmontag: Montag, 29. Mai Fronleichnam: Freitag, 9. Juni und Samstag, 10. Juni 6. Einschraenkungen An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen duerfen keine Transporte mittels Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ausgefuehrt werden. Samstags darf kein Aushubmaterial abtransportiert werden - auch nicht mit Elektrofahrzeugen. 7. Allgemeine Bestimmungen 7.1. Gesuchstellung Gesuche sind spaetestens zu folgendem Zeitpunkt an die Abteilung Oeffentliche Sicherheit zu richten: * Sonderfahrbewiligung 24 Stunden vor Antritt der Fahrt * Ueberflugsbewilligung 24 Stunden vor dem Flug * Vorzeitige oder verlaengerte Erdwaermebohrungen 72 Stunden vorher * Vorzeitige oder verlaengerte Aushubzeiten 2 Wochen vorher * Vorzeitige oder verlaengerte Hangsicherungsarbeiten 2 Wochen vorher * Bohr- / Sprengarbeiten private Erschliessungsstollen 2 Wochen vorher * Benuetzung von oeffentlichem Grund und Boden 2 Wochen vorher Zu spaet eingereichte Gesuche werden nicht fristgerecht bearbeitet. 7.2. Gewichtsbegrenzung Aushubmaterialtransporte duerfen das maximal zulaessige Gesamtgewicht von 26 Tonnen nicht ueberschreiten. 7.3. Baustellen-Installationsplan Ein Baustellen-Installationsplan ist spaetestens 10 Arbeitstage vor Baubeginn bei der Bauabteilung der EWG einzureichen. 7.4. Transporte mit Lastwagen Um Leerfahrten zu vermeiden, duerfen Lastwagen, welche fuer den Transport von Aushub- und Abbruchmaterial bewilligt wurden (Schild), auf anderen Baustellen benoetigtes Material mitfuehren, sofern diese sich am Weg befinden und es die Platzverhaeltnisse erlauben (kein oeffentlicher Grund und Boden). 7.5. Transport Raupenfahrzeuge Raupenfahrzeuge, ausgenommen solche mit Gummiraupen, duerfen ausschliesslich mit Tiefladern transportiert werden. Die Raupen sind vorgaengig zu reinigen. Vor der Durchfahrt ist ein Gesuch an die Abteilung Oeffentliche Sicherheit der EWG zu richten. 7.6. Strassenreinigung Es ist durch geeignete Massnahmen wie z.B. Asphaltieren oder Betonieren der Baustellenzufahrt sicherzustellen, dass bei der Baustellenausfahrt kein Schmutz auf die Strasse gelangt. Wird dennoch eine uebermaessige Verschmutzung der oeffentlichen Strassen verursacht, werden die entstandenen Sonderaufwendungen fuer die Reinigung der Strassen mit den externen Ansaetzen der Bauherrschaft in Rechnung gestellt. Die Reglementswidrigkeit wird zusaetzlich gebuesst. Die Baupolizei kann in besonderen Faellen zusaetzliche Massnahmen bis hin zu einem Baustopp verlangen, bis der rechtmaessige Zustand wieder hergestellt ist. 7.7. Strafbestimmungen Wiederhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden mit einer Busse von CHF 50.- bis CHF 5'000.- bestraft, sofern nicht die Strafbestimmungen eidgenoessischer oder kantonaler Gesetze Anwendung finden. Zermatt, im Januar 2023 ________________________________________________________________________ https://gemeinde.zermatt.ch/bauabteilung/bauzeiten 2023-01-30