________________________________________________________________________ Einwohnergemeinde Zermatt Organisationsreglement 2021 ________________________________________________________________________ Die Urversammlung der Einwohnergemeinde Zermatt * eingesehen die Artikel 75, 78 und 79 der Kantonsverfassung vom 8. Maerz 1907; * eingesehen Artikel 2 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG), gemaess revidierter Fassung vom 1. Mai 2021; * eingesehen die Zweckmaessigkeit der Staerkung der Gemeindeautonomie und der politischen Rechte auf Gemeindeebene; * eingesehen das Gesetz ueber die Information der Oeffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA); * auf Antrag des Gemeinderates von Zermatt beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1) Das vorliegende Organisationsreglement bezweckt die Verdeutlichung der Einwohnergemeinde "Zermatt" und der Befugnisse der kommunalen Organe, die Gewaehrung der politischen Rechte der Buerger und die Festsetzung der dabei in der Gemeinde anwendbaren Verwaltungsgrundsaetze. 2) Dieses Organisationsreglement ist anwendbar fuer die Behoerden und die Bevoelkerung auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde Zermatt. Art. 2 Gleichheitsgrundsatz Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise fuer Frau oder Mann. B. Organisation Kapitel 1: Urversammlung Art. 3 Form der Einberufung (Art. 9 ff., insbesondere Art. 14 GemG) 1) Die Einberufung der Urversammlung, dem obersten Organ der Gemeinde, erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Sitzungstag durch oeffentlichen Anschlag. 2) Der Gemeinderat kann zusaetzliche Arten der Einberufung vorsehen. 3) Die Dokumentation bzw. Information ueber die traktandierten Gegenstaende erfolgt zeitgleich. Art. 4 Ausserordentliche Einberufung (Art. 8 und 10, Abs. 3 GemG) 1) Wenigstens ein Fuenftel der in der Gemeinde stimmfaehigen Buerger, der Gemeinderat oder das Praesidium koennen die Einberufung der Urversammlung verlangen, um einen Gegenstand zu pruefen, fuer den sie zustaendig ist. 2) Das Begehren ist schriftlich und gegen Empfangsbescheinigung bei der Gemeindekanzlei zu hinterlegen. Es erwaehnt die zu behandelnden Gegenstaende. Die Unterzeichnenden haben ihren Namen, ihren Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihre Wohnadresse anzugeben, wie auch die Person, welche berechtigt ist, die offiziellen Mitteilungen des Gemeinderates entgegenzunehmen. Wird dies unterlassen, gilt der Erstunterzeichnende auf der Unterschriftsliste als Vertreter. 3) Der Gegenstand wird dabei an der Urversammlung vorrangig behandelt. Art. 5 Oeffentlichkeit (Art. 11a GemG) und Anwesenheit von Fachpersonen/Dritten 1) Sitzungen der Urversammlung sind oeffentlich. Bei ueberwiegendem oeffentlichem oder privatem Interesse kann die Urversammlung den Ausschluss der Oeffentlichkeit beschliessen. 2) Beiwohnende Dritte haben so Platz zu nehmen, dass der regulaere Ablauf der Beratungen, insbesondere die genaue Feststellung der Abstimmungsergebnisse, nicht behindert wird. 3) Fachpersonen koennen auf Einladung des Gemeinderats an der Urversammlung anwesend sein und sich zu Wort melden. Das Praesidium kann entscheiden, ob die notwendige Redebewilligung auch direkt an der Urversammlung erteilt werden kann. Art. 6 Medien und Journalisten (Art. 8 GIDA) 1) Vom Gemeinderat akkreditierte Medien und Journalisten sind zur Urversammlung zugelassen. 2) Waehrend den Beratungen sind Bild- und Tonaufnahmen sowie deren Uebertragung nur mit Zustimmung der Urversammlung gestattet. 3) Bei Abstimmungen gelten die Grundsaetze fuer die Oeffentlichkeit. Art. 7 Reglemente (Art. 16, Abs. 8 GemG) 1) Abaenderungsvorschlaege zu Reglementen sind schriftlich und gegen Empfangsbescheinigung bei der Gemeindekanzlei spaetestens fuenf Tage vor der Versammlung zu hinterlegen. Diese koennen auf der Gemeindekanzlei bis zum Versammlungstag eingesehen werden. 2) Jeder Vorschlag, der nicht in der vorgeschriebenen Form und Frist hinterlegt wird, gilt als unzulaessig. Ausgenommen hiervon sind formale oder redaktionelle Anpassungen. Art. 8 Befugnisse (Art. 17 GemG) Die Urversammlung beraet und beschliesst a) ueber alle in Artikel 17 GemG aufgezaehlten Gegenstaende, und b) ueber die Einleitung einer Verantwortlichkeits- und einer Rueckgriffsklage gegen die Mitglieder des Gemeinderates (Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes ueber die Verantwortlichkeit der oeffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtstraeger). Art. 9 Vorgaengige Grundsatzabstimmung (Art. 17, Abs. 3 GemG) 1) Der Gemeinderat entscheidet, ob ein Sachgeschaeft genuegend wichtig ist, um darueber eine vorgaengige Grundsatzabstimmung durchzufuehren. 2) Ein Gegenstand gilt als wichtig, wenn seine Vorbereitung einen erheblichen finanziellen Aufwand erfordert (Studien, Expertisen, usw.) oder wenn er erhebliche neue Belastungen fuer die Buerger zur Folge hat. Kapitel 2: Gemeinderat Art. 10 Amtstaetigkeit (Art. 34 GemG) 1) Der Gemeinderat besteht aus sieben Mitgliedern, dessen Praesidium halbamtlich amtiert; alle anderen Mitglieder des Gemeinderates amtieren nebenamtlich. 2) Ihre Entschaedigung wird vom Gemeinderat zu Beginn jeder Legislaturperiode festgelegt. Art. 11 Interne Reglemente 1) Der Gemeinderat erlaesst ein internes Reglement zu seiner Organisation und zu jener der Verwaltung. 2) Diese Reglemente beinhalten namentlich: a) die Organisation der Sitzungen des Gemeinderates und der kommunalen Kommissionen; b) die Unterteilung der Verwaltung in Ressorts, Dienste, usw. (Organigramm); c) die Vertretungsbefugnis des Gemeindepersonals. 3) Dabei kann der Gemeinderat die verwaltungsinternen Grundsaetze und Ablaeufe festlegen. C. Politische Rechte Art. 12 Initiativ- und Petitionsrecht 1) Die Einwohnergemeinde Zermatt kennt das Initiativrecht gemaess Artikel 59 ff. GemG. 2) Die freie Ausuebung des Petitionsrechts gemaess Artikel 71 ff. GemG bleibt vorbehalten. Art. 13 Obligatorisches Referendum 1) Die in Artikel 68 GemG aufgezaehlten Gegenstaende unterliegen dem obligatorischen Referendum. 2) Dem obligatorischen Referendum unterliegt ebenso der Beschluss ueber eine neue nicht gebundene Ausgabe, deren Betrag nach Abzug von Subventionen und Beitraegen Dritter hoeher ist als 10% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres. Art. 14 Hinterlegung der Unterschriften 1) Im Falle der Einreichung einer Initiative oder des Begehrens auf Einberufung einer ausserordentlichen Urversammlung, ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Unterschriftenliste auf der Gemeindekanzlei massgebend zur Anerkennung der Stimmberechtigung der Unterzeichner. 2) Die Unterschriftenliste ist in einem einzigen Mal zu hinterlegen. D. Verwaltungsgrundsaetze Art. 15 Kompetenzdelegation Im Rahmen des Voranschlags sind die Ressortverantwortlichen, zusammen mit dem Abteilungsleiter, berechtigt, in ihrem Zustaendigkeitsbereich budgetierte Ausgaben pro Geschaeft gemaess den Richtlinien des internen Kontrollsystems zu taetigen. Art. 16 Amtspflichten (Art. 87 GemG) 1) Die Mitglieder des Gemeinderats und der kommunalen Kommissionen haben ihre Aufgaben und Pflichten gewissenhaft zu erfuellen. 2) Die in Absatz 1 genannten Mitglieder koennen mit einer vom Gemeinderat auszusprechenden Busse von maximal CHF 1‘000.-- bedacht werden, wenn sie trotz einer Ermahnung ihre Pflichten vernachlaessigen (wiederholtes und ungerechtfertigtes Fernbleiben von den Sitzungen, Nachlaessigkeit in der Behandlung der anvertrauten Dossiers, usw.). Das Mitglied ist vor dem Aussprechen der Sanktion anzuhoeren. Art. 17 Amtsgeheimnis (Art. 88 GemG) 1) Die Mitglieder des Rats und der kommunalen Kommissionen sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Sie haben insbesondere alle vertraulichen Dokumente mit Sorgfalt zu behandeln. 2) Das Amtsgeheimnis betrifft alle Tatsachen und Informationen, die einer unter Absatz 1 genannten Person in ihrer Funktion als Mitglied einer Behoerde anvertraut wurden oder von denen sie in Ausuebung ihres Amtes Kenntnis erlangt hat. Das Amtsgeheimnis bezieht sich auf die amtlichen Dokumente. 3) Ein Gemeinderatsmitglied kann nur mit Ermaechtigung des Staatsrats vor Gericht ueber Tatsachen aussagen, von denen es in Ausuebung seines Amtes Kenntnis erlangt hat. Diese Ermaechtigung bleibt selbst nach Beendigung seines Dienstes bestehen. 4) Eine Ermaechtigung des Gemeinderates ist erforderlich, um das Amtsgeheimnis eines Mitglieds einer kommunalen Kommission aufzuheben. Diese Ermaechtigung bleibt selbst nach Beendigung seines Dienstes bestehen. Art. 18 Erlass eines internen Personalreglements 1) Der Gemeinderat erlaesst ein internes Personalreglement und ernennt im oeffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Anstellungsverhaeltnis das Personal der Gemeinde. 2) Das Personalreglement unterliegt nicht der Genehmigung durch die Urversammlung. Art. 19 Protokolle der Gemeinderatssitzungen (Art. 101 GemG, Art. 15 GIDA) 1) Nebst den in Art. 99 GemG aufgelisteten Angaben hat das Protokoll der Sitzung des Gemeinderates die Namen der sich im Ausstand befindenden Personen samt den Ausstandsgruenden anzugeben. 2) Das Protokoll der Sitzungen des Gemeinderates ist nicht oeffentlich. Jedes Ratsmitglied ist fuer die Bewahrung der Vertraulichkeit des Protokolls verantwortlich. 3) Die Vertraulichkeit des Protokolls endet 30 Jahre nach der Gemeinderatssitzung. Art. 20 Protokolle der Kommissionsitzungen 1) Die Beratungen der kommunalen Kommissionen werden in Protokollen festgehalten. Ein Exemplar davon ist der Gemeindeverwaltung zu uebergeben. 2) Absatz 2 und 3 des vorstehenden Artikels sind analog anwendbar. Art. 21 Protokolle der Urversammlungen 1) Um die Abfassung des Protokolls zu erleichtern, kann der Gemeinderat beschliessen, die Diskussionen an der Urversammlung aufzunehmen. Gegebenenfalls ist hierueber zu Beginn der Versammlung zu informieren. Die Aufnahmetraeger sind nach der Genehmigung des Protokolls durch die naechste Urversammlung zu loeschen oder zu zerstoeren. 2) Das Protokoll der Urversammlungen ist oeffentlich. Art. 22 Amtliche Mitteilungen (Art. 102 GemG) 1) Die amtlichen Mitteilungen erfolgen durch oeffentlichen Anschlag. 2) Von Fall zu Fall kann der Gemeinderat andere Formen der oeffentlichen Bekanntgabe beschliessen. Art. 23 Information (Art. 101 GemG) und Dokumentation (Art. 14, Abs. 2bis GemG) 1) Das Gemeindepraesidium informiert die Oeffentlichkeit regelmaessig ueber wichtige Angelegenheiten der Gemeinde. 2) Die Beschluesse des Gemeinderates werden in dem Masse veroeffentlicht, als sie von allgemeiner Tragweite sind oder keine ueberwiegenden oeffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 3) Fuer die Orientierung der Bevoelkerung wird ein Informationsblatt herausgegeben, welches fuer alle Haushalte der Gemeinde bestimmt ist. 4) Bei kommunalen Abstimmungen stellt der Gemeinderat nuetzliche Informationen und Dokumente zur Verfuegung, welche den Abstimmungsgegenstand und die auf dem Spiel stehenden Interessen erklaeren. Art. 24 Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 101 GemG, Art. 12 ff. GIDA) 1) Wenn im vorliegenden Reglement nichts anderes bestimmt ist, richtet sich der Zugang zu amtlichen Dokumenten und Daten nach dem Gesetz ueber die Information der Oeffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung. 2) Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird verweigert, wenn ein ueberwiegendes oeffentliches oder privates Interesse dies verlangt, das Gesuch um Information missbraeuchlich ist oder von der Behoerde einen offenkundig unverhaeltnismaessigen Arbeitsaufwand verlangt. 3) Die Gemeindeverwaltung fuehrt eine aktuelle Sammlung der geltenden kommunalen Gesetzeserlasse. Diese Sammlung ist oeffentlich und waehrend den Buerooeffnungszeiten einsehbar. E. Schluss- und Uebergangsbestimmungen Art. 25 Strafbestimmung Jede Person, welche gegen das vorliegende Reglement verstoesst, namentlich jene, welche die Ordnung waehrend den Urversammlungen stoert oder welche mit technischen Hilfsmitteln die Beratungen der Versammlungen ohne Bewilligung aufzeichnet, ist strafbar gemaess dem Schweizerischen Strafgesetzbuch. Art. 26 Obligatorisches Referendum und Inkrafttreten 1) Das vorliegende Reglement unterliegt einem geheimen Urnengang in den vom Gesetz ueber die politischen Rechte vorgesehenen Formen. Es hebt alle ihm widersprechenden Bestimmungen des Gemeinderechts auf. 2) Es tritt nach seiner Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. So angenommen an der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 und genehmigt vom Staatsrat am 24. November 2021. Einwohnergemeinde Zermatt Romy Biner-Hauser Daniel Anrig Gemeindepraesidentin Gemeindeschreiber Anhang: Organigramm der Gemeinderessorts/-verwaltung Anhang 1 - Organigramm der Gemeinderessorts https://gemeinde.zermatt.ch/gemeinderat/organigramm ________________________________________________________________________ https://gemeinde.zermatt.ch/pdf/reglement/Organisationsreglement2021.pdf