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       Richterbesoldung ist verfassungswidrig
        
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       Die Richterbesoldung in Deutschland ist so niedrig, dass es schon
       Rügen aus Brüssel gab. Nun hält das VG Hamburg das dortige
       Besoldungsgesetz für verfassungswidrig und legt die Frage dem BVerfG
       vor - nicht der erste Fall dieser Art.
        
       In Hamburg verdienen Richterinnen und Richter in bestimmten
       Besoldungsgruppen so wenig Geld, dass das Verwaltungsgericht (VG)
       Hamburg die Besoldung sogar für verfassungswidrig hält. Da das VG die
       Verfassungswidrigkeit nicht selbst feststellen kann, hat es die fünf
       Verfahren ausgesetzt und mit am Mittwoch bekanntgegebenen Beschlüssen
       (Az. 20 B 14/21 u.a.) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage
       vorgelegt, ob die Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.
        
       Konkret geht es um die Beamten- und Richterbesoldung in den Gruppen A
       7 bis A 15 sowie R 1. Nach Auffassung der 20. Kammer wird in den
       Besoldungsgruppen bis einschließlich A 10 in den Jahren 2020 und 2021
       der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand zur Grundsicherung
       nicht gewahrt. Die Besoldung der Kläger in den Besoldungsgruppen bis
       einschließlich A 9 sei aus diesem Grund verfassungswidrig. Für die
       Besoldung in den darüber liegenden Stufen sowie in der
       Besoldungsgruppe R 1 sei der nicht gewahrte Mindestabstand zur
       Grundsicherung jedenfalls ein erhebliches Indiz für ihre
       Verfassungswidrigkeit.
        
       Dadurch werde in die Gehaltsgruppen das Alimentationsprinzip verletzt.
       Dieses zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im
       Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Es besagt: Der Dienstherr
       muss Beamte und Richter nach Dienstrang, Verantwortungsgrad und
       Bedeutung der jeweiligen Tätigkeit für die Allgemeinheit entlohnen.
       Auch die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen
       Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sind zu
       berücksichtigen. Nur wenn diese Vorgaben eingehalten werden, kann von
       den Beamten und Richtern lebenslange Staatstreue verlangt und das
       Streikverbot gerechtfertigt werden.
        
       ## Deutschland wurde bereits von der EU-Kommission ermahnt
        
       Das VG hatte bereits im September 2020 Verfahren zu der
       amtsangemessenen Besoldung in Hamburg in den Jahren 2011 bis 2019 dem
       BVerfG vorgelegt. Insgesamt sind beim Hamburger VG etwa 8.000
       vergleichbare Klagen anhängig, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte.
       Auch das VG Berlin hatte 2023 entschieden, dass die Besoldung der
       Richter und Staatsanwälte in der Hauptstadt 2016 und 2017
       verfassungswidrig niedrig bemessen war, und die Verfahren nach
       Karlsruhe vorgelegt.
        
       Nur das BVerfG kann die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen - hier des
       Hamburgischen Besoldungsgesetzes - feststellen. Hält ein Gericht ein
       Gesetz für verfassungswidrig, so ist das Verfahren nach Art. 100 Abs.
       1 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen (sog.
       Richtervorlage). Die endgültige Entscheidung wird also das BVerfG zu
       treffen haben. Auch über die älteren Richtervorlagen aus Hamburg und
       Berlin hat das BVerfG noch nicht entschieden.
        
       Eine zu niedrige Richterbesoldung ist nicht nur ärgerlich für die
       Betroffenen, sondern auch eine Gefahr für den Rechtsstaat. So sieht es
       jedenfalls die EU-Kommission, die die Bundesrepublik in den letzten
       Jahren mehrmals dafür kritisiert hat, dass die Richter zu schlecht
       bezahlt werden. Deutschland müsse sich mehr anstrengen, um
       "angemessene Ressourcen" für die Justiz sicherzustellen, so das Votum
       aus Brüssel. Dazu gehöre auch die Besoldung der Richter.
        
       _kj/LTO-Redaktion_
        
       Zitiervorschlag
        
       Mindestabstand zur Grundsicherung nicht gewahrt: VG Hamburg hält
       Richterbesoldung für verfassungswidrig . In: Legal Tribune Online,
       08.05.2024 , _https://www.lto.de/persistent/a_id/54517/_ (abgerufen
       am: 20.05.2024 )
        
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