# taz.de -- Prokon doch nicht vor Insolvenz?: Komplizierte Genussrechte
       
       > Die Anleger sichern Prokon nur rund 50 Prozent des Kapitals zu. Wie es im
       > Hinblick auf eine drohende Insolvenz weitergeht, bleibt offen.
       
 (IMG) Bild: Die Zukunft des Windparkbetreibers Prokon bleibt unsicher
       
       FREIBURG taz | Rund die Hälfte der Prokon-Anleger überlässt dem
       Windparkbetreiber aus Itzehoe weiterhin ihr Geld. Kurz vor Ablauf der vom
       Unternehmen selbst gesetzten Frist hatten bis Montagnachmittag mehr als
       38.000 Investoren zugesagt, ihre Genussrechte zu halten, zu erhöhen oder
       ausgesprochene Kündigungen zurückzunehmen. Kapital in Höhe von rund 740
       Millionen Euro werde der Firma damit nicht entzogen, teilte Prokon auf
       seiner Internetseite mit.
       
       Misst man das Unternehmen an seiner Aussage von vor zehn Tagen, ist das
       allerdings deutlich zu wenig – Prokon stünde damit vor der Insolvenz. Denn
       am 10. Januar hatte der Windparkbetreiber in einem Schreiben an seine
       Anleger erklärt, eine Insolvenz könne nur verhindert werden, wenn bis 20.
       Januar für mindestens 95 Prozent der Anlegergelder eine entsprechende
       Zusage vorliege. Doch nur für gut die Hälfte der 1,4 Milliarden Euro an
       Investorengeldern gab es bis gestern eine Zusicherung der Gläubiger, das
       Geld bis mindestens Ende Oktober im Unternehmen zu belassen und
       anschließend eine Ratenzahlung zu akzeptieren.
       
       Wie es weitergeht, ist dennoch offen. Unklar ist nämlich, ob die
       Insolvenzdrohung vom 10. Januar überhaupt noch gilt. Zwischenzeitlich
       informierte das Unternehmen über eine „neue Entwicklung“: Ein
       hinzugezogener Insolvenzberater, der bereits „mehrere namhafte Unternehmen
       begleitet“ habe, sei zu der Einschätzung gekommen, dass gekündigte
       Genussrechte im Fall Prokon „in einem Insolvenzverfahren möglicherweise
       nicht als fällige Forderungen zu bewerten wären“. Rechtsgutachten zur
       Überprüfung dieser Einschätzung habe man in Auftrag gegen.
       
       Die Unsicherheit basiert auf einer komplizierten Rechtslage: Viel nämlich
       hängt von der Einschätzung ab, ob die Genussrechte als Forderung gegen das
       Eigenkapital oder gegen das Fremdkapital zu werten sind.
       
       ## Eigen- oder Fremdkapital?
       
       Juristisch verzwickt wird es zudem, weil Prokon auch noch zwei verschiedene
       Arten von Genussrechten ausgegeben hat: Papiere vom Typ A sind unbefristet
       und können nach 6 Monaten Mindestlaufzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum
       Monatsende gekündigt werden. Papiere vom Typ B haben eine feste Laufzeit,
       die der Anleger bei Zeichnung selbst wählen kann. Sie liegt bei mindestens
       5 und maximal 10 Jahren. Am Ende kann die Bewertung, ob es sich um
       Eigenkapital oder Fremdkapital handelt, daher unterschiedlich ausfallen.
       
       Prokon ist damit ein Sonderfall. Wenn andere Firmen Liquiditätsprobleme
       haben, sind es oft Banken, Sozialversicherungsträger oder Lieferanten, die
       den Insolvenzantrag stellen. Doch im Fall von Prokon gibt es offenbar
       seitens dieser Gläubiger keine offenen Forderungen. Prokon interpretiert
       die Aussagen des Insolvenzberaters daher so, dass ein Insolvenzantrag vom
       Gericht abgelehnt werden müsse.
       
       20 Jan 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Bernward Janzing
       
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