# taz.de -- Kommentar Keylogger am Arbeitsplatz: Popeln bleibt Privatsache
       
       > Das ​Bundesarbeitsgericht verbot die Aufzeichnung von Tastatureingaben
       > ohne Verdacht. Zu Recht. Angestellte haben Persönlichkeitsrechte.
       
 (IMG) Bild: Ein Keylogger zeichnet jede Tastatureingabe auf. Doch das Urteil zeigt: Auch Tippen muss privat bleiben
       
       Wenn von „Keyloggern“ die Rede ist, zucken taz-Mitarbeiter zusammen.
       Immerhin hatte der ehemalige taz-Redakteur Sebastian H. einige Zeit lang
       KollegInnen mit Hilfe von Keyloggern ausspioniert. Dabei interessierte er
       sich wohl vor allem für das Privatleben von Praktikantinnen. Im Februar
       2017 wurde ein Strafbefehl über 6400 Euro rechtskräftig.
       
       Ein Keylogger ist eine Spähsoftware, die jede Tastatureingabe eines
       Computers aufzeichnet. Auch später gelöschte Buchstaben und Sätze sind
       festgehalten. Man kann den Überwachten geradezu beim Denken zusehen.
       
       Im Fall, [1][den nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden musste],
       wurde der Keylogger nicht von einem Kollegen, sondern vom Arbeitgeber
       eingesetzt. Er identifizierte damit einen Beschäftigten, der in der
       Arbeitszeit ein Computerspiel programmierte und für die Firma seines Vaters
       Aufträge erledigte. Der Keylogger belegte, dass der Mitarbeiter große Teile
       seiner Arbeitszeit privaten Interessen widmete. Das BAG hat die Kündigung
       dennoch kassiert, denn die Daten des Keyloggers waren nicht verwertbar. Ein
       Arbeitgeber darf seine Beschäftigte nichts „ins Blaue hinein“
       ausspionieren. Nur wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, können Keylogger
       zur Überprüfung des Verdachts eingesetzt werden.
       
       Das Urteil kommt nicht überraschend. Das Bundesarbeitsgericht verfolgt
       damit eine Linie weiter, die es vor Jahren bereits zum Einsatz von
       Videokameras am Arbeitsplatz entwickelt hat. So ist es verboten, alle
       Beschäftigten ständig – offen oder heimlich – bei der Arbeit zu filmen. Nur
       wenn ein konkreter Verdacht besteht, zum Beispiel weil es in einer
       bestimmten Kasse auffällig häufig zu Fehlbeträgen kommt, kann der
       Arbeitgeber diese Kasse zeitweise video-überwachen.
       
       ## Po-Kratzen und Sex-Chats
       
       Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist auch am Arbeitsplatz berechtigt.
       Niemand muss es sich gefallen lassen, dass jede Bewegung, jedes Nasebohren,
       jedes Kratzen am Po gefilmt wird. Man weiß ja auch nie, wer sich solche
       Aufnahmen dann (illegal) ansieht und wo unvorteilhafte Filmchen später mal
       (illegal) landen. Das Gleiche gilt auch für den Einsatz von Keyloggern, der
       zum Beispiel peinliche Tippfehler aufzeichnet, bevor sie korrigiert werden.
       Und gerade wenn der Arbeits-Computer auch für Privates genutzt wird, wird
       sehr konkret dokumentiert, von der PIN des Onlinekontos bis zur Auswahl des
       Sex-Chats.
       
       Es ist gut, dass Gerichte solche Überwachungs-Exzesse von Arbeitgebern
       unterbinden. Noch konsequenter wäre der Staat, wenn er auch selbst bei der
       Kriminalitätsbekämpfung auf anlasslose und flächendeckende
       Vorratsdatenspeicherungen verzichten würde.
       
       28 Jul 2017
       
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