# taz.de -- Nur Antisemitismus wird definiert
       
       > In ihrer Klausel bezieht sich die Kulturverwaltung auf die
       > IHRA-Definition. Die ist umstritten
       
       Von Uta Schleiermacher
       
       Die erste Reaktion gegen die Klausel kam von Kulturproduzent*innen. Gegen
       den „Bekenntniszwang zur umstrittenen IHRA-Definition von Antisemitismus“
       protestierten mehr als 4.000 Unterzeichner*innen eines offenen Briefs.
       Doch worum geht es ihnen genau? Wogegen richtet sich die Kritik?
       
       Wer Fördergelder beantragt, muss seit Ende Dezember unterschreiben, dass
       er*sie sich positioniert „gegen jedwede Diskriminierung und Ausgrenzung
       sowie gegen jede Form von Antisemitismus gemäß der
       Antisemitismus-Definition der International Holocaust Remembrance Alliance
       (IHRA) und ihrer Erweiterung durch die Bundesregierung“. In ihrem Brief
       kritisieren die Kulturproduzent*innen insbesondere, dass sich die
       Klausel auf diese Definition bezieht.
       
       Die IHRA definiert Antisemitismus als „eine bestimmte Wahrnehmung von
       Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der
       Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder
       nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische
       Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann
       auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird,
       Ziel solcher Angriffe sein.“
       
       ## Nicht rechtsverbindlich
       
       Die Kulturproduzent*innen merken an, dass die IHRA-Definition eine
       „nicht-rechtsverbindliche Arbeitsdefinition“ sei, gar nicht vorgesehen als
       Grundlage für staatliche Sanktionen, sondern für Monitoring. Der
       [1][Verfassungsblog teilt diese Einschätzung]: „Erfahrungen aus Kontexten,
       in denen die IHRA-Arbeitsdefinition als Regulierungsinstrument diente,
       zeigen, dass sie für erhebliche Einschränkungen von Grundrechten genutzt
       wird – sehr häufig auch gegen Juden, die die Politik der jeweiligen
       Regierung Israels kritisieren“, heißt es dort in einer Beurteilung. Laut
       Verfassungsblog ist so eine Definition für die Bekämpfung von
       Antisemitismus auch nicht erforderlich: „Das Antidiskriminierungsrecht
       kennt keine vergleichbare staatliche Definition von Rassismus, Sexismus
       oder Homo- und Transphobie.“
       
       Das ist auch in der Klausel des Senats so: Nur Antisemitismus wird konkret
       benannt und definiert, alles andere ist unter „jedwede Diskriminierung und
       Ausgrenzung“ zusammengefasst und wird in der Klausel nicht weiter
       aufgeschlüsselt.
       
       Kultursenator Joe Chialo (CDU) hatte im Kulturausschuss mitgeteilt, dass er
       die Klausel gegen sämtliche -ismen verstanden wissen wolle. Sie richte sich
       gegen Rassismus, Sexismus, Queerfeindlichkeit, Antiziganismus, Ableismus,
       Homophobie und Transphobie.
       
       11 Jan 2024
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://verfassungsblog.de/die-implementation-der-ihra-arbeitsdefinition-antisemitismus-ins-deutsche-recht-eine-rechtliche-beurteilung/
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Uta Schleiermacher
       
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