# taz.de -- Grundlage für Demonstrationsverbote: Eine abstrakte Terrorgefahr
       
       > Für Demonstrationsverbote ist juristisch eine unmittelbare Gefahr
       > notwendig. In Dresden ist das nicht der Fall. Das Verbot dürfte
       > rechtwidrig sein.
       
 (IMG) Bild: Das Demoverbot würde ihre Waage wohl kippen lassen: Justitia, Wahrzeichen der Gerechtigkeit
       
       FREIBURG taz | Eine Demonstration kann verboten werden, wenn sonst die
       öffentliche Sicherheit oder Ordnung „unmittelbar gefährdet“ wäre. Das sieht
       das sächsische Versammlungsgesetz vor. In anderen Bundesländern gelten
       identische Regelungen.
       
       Das heißt: Eine abstrakte Terrorgefahr, wie sie derzeit überall in der
       Bundesrepublik besteht, reicht für ein Verbot nicht aus. Die Gefahr muss
       unmittelbar für die konkrete Demonstration gelten. Der Schaden muss ohne
       ein Verbot mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Dafür muss es konkrete
       tatsächliche Anhaltspunkte geben. Bloße Vermutungen reichen laut
       Rechtsprechung nicht aus.
       
       Die sächsische Polizei beruft sich auf Erkenntnisse, wonach Attentäter
       aufgerufen wurden, sich unter die Pegida-Demonstranten zu mischen, „um
       zeitnah einen Mord an einer Einzelperson des Organisationsteams der
       Pegida-Demonstration zu begehen“. Bei dieser Person soll es sich um Lutz
       Bachmann handeln.
       
       Die Gefahr kann laut Polizei auch nicht durch polizeilichen Zugriff
       beseitigt werden, weil die potenziellen Attentäter unbekannt sind. Auch
       wenn sich die unmittelbare Gefahr nur auf Lutz Bachmann bezieht, müsse doch
       die ganze Pegida-Demonstration abgesagt werden. Da auch mit dem Einsatz
       „gemeingefährlicher Mittel zu rechnen“ sei, wären alle Demo-Teilnehmer
       gefährdet.
       
       Wie konkret und verlässlich die Terrorhinweise sind, kann derzeit nicht
       überprüft werden, dies sollte aber noch genau untersucht werden. Hier
       besteht nicht nur die Gefahr, dass unliebsame Meinungen zum Schweigen
       gebracht werden. Es wäre auch unzulässig, wenn die Polizei durch
       übertriebene Gefahrenprognosen Pegida zum Opfer macht und so deren
       Propaganda mittelbar unterstützt.
       
       Fragwürdig ist auch, dass für einen Tag gleich alle Demonstrationen in der
       Stadt Dresden verboten wurden. Mit keinem Wort geht die Verbotsverfügung
       der Dresdner Polizei auf mögliche Gefahren ein, die anderen
       Demonstrationen, etwa der Pegida-Gegner, drohen. Sie sind auch offenbar
       nicht ersichtlich. Ein so weitgehendes Verbot dürfte daher rechtswidrig
       sein.
       
       20 Jan 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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