# taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Homos haben ein Recht auf Asyl
       
       > Menschen, die in ihrer Heimat wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt
       > werden, haben Anspruch auf Asyl. Dafür sind aber bestimmte
       > Voraussetzungen nötig.
       
 (IMG) Bild: Menschen wie der 2011 ermordete Homosexuellen-Aktivist David Cato aus Uganda sind in ihren Heimatländern oft Gewalt ausgesetzt. Jetzt dürfen sie auf Asyl in Europa hoffen.
       
       LUXEMBURG afp | Homosexuelle Flüchtlinge haben Anspruch auf Asyl, wenn
       ihnen in ihrer Heimat Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung droht.
       Dies gilt aber nur, wenn in den jeweiligen Herkunftsländern der Flüchtlinge
       tatsächlich auch Haftstrafen wegen homosexueller Handlungen verhängt
       werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag
       in Luxemburg verkündeten Urteil. (Az. C-199/12 u.a.)
       
       In den Ausgangsfällen hatten homosexuelle Flüchtlinge aus Sierra Leone,
       Uganda und Senegal in den Niederlanden Asyl beantragt. Das höchste Gericht
       des Landes, der Staatsrat, hatte den EuGH um Vorabentscheidung gebeten.
       
       Der Gerichtshof stellte nun zunächst fest, dass Homosexuelle eine „soziale
       Gruppe“ im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention seien. Begründung: Die
       sexuelle Ausrichtung ist ein so bedeutsames Merkmal für die Identität eines
       Menschen, dass er nicht gezwungen werden sollte, auf diese zu verzichten.
       Zielten strafrechtliche Bestimmungen speziell auf Homosexuelle ab, müssten
       sie daher als eine „soziale Gruppe“ angesehen werden, „die von der sie
       umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“.
       
       Laut Urteil ist die Androhung von Strafen allein aber noch kein für Asyl
       ausreichender Eingriff in die Grundrechte von Homosexuellen. Schutz vor
       Verfolgung müssen ihnen die EU-Mitgliedstaaten erst dann gewähren, wenn
       Freiheitsstrafen in den jeweiligen Herkunftsländern auch „tatsächlich
       verhängt werden“.
       
       Nach Auffassung der Luxemburger Richter können Asylbehörden von einem
       Flüchtling überdies nicht verlangen, dass er seine Homosexualität in seinem
       Herkunftsland geheim hält oder sich bei ihrem Ausleben zurückhält, um eine
       Verfolgung zu vermeiden. Dies würde der Bedeutung der sexuellen
       Orientierung für die jeweilige Identität eines Menschen widersprechen.
       
       7 Nov 2013
       
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