# taz.de -- Urteil zu alten Bausparverträgen: Bausparkassen dürfen kündigen
       
       > Bausparer freuten sich bisher über gutverzinste Verträge. Bis
       > Bausparkassen diese plötzlich kündigten – zu Recht, wie der BGH nun
       > entschied.
       
 (IMG) Bild: Für das Bauen braucht's oft einen Bausparvertrag
       
       KARLSRUHE taz | Bausparkassen können (für sie) ungünstige Verträge nach
       einer gewissen Zeit kündigen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof
       (BGH) in einem Grundsatzurteil. Der BGH schloss sich damit der
       Mehrheitslinie in der Rechtsprechung an.
       
       Beim Bausparen gibt es zwei Phasen. In der ersten Phase spart der Kunde bei
       der Bausparkasse, in der zweiten Phase erhält er von der Kasse ein
       Darlehen. Die Idee dahinter: In der Sparphase bekommt der Kunde weniger
       Zins als marktüblich, in der Darlehensphase zahlt er aber auch weniger Zins
       als üblich. Der Wechsel von der ersten in die zweite Phase ist möglich,
       wenn 40 bis 50 Prozent der Bausparsumme angespart wurden und die Kasse
       genug Geld im Topf hat, um ein Darlehen zu vergeben. Dann ist das
       Baudarlehen „zuteilungsreif“. Der Kunde muss das Darlehen aber nicht
       abrufen, sondern kann auch weitersparen.
       
       Das machen derzeit die meisten Kunden. Denn die Niedrigzinsphase der
       letzten Jahre hat das Bauspargeschäft völlig durcheinandergebracht. Die
       früher vereinbarten Sparzinsen liegen weit über den marktüblichen, ebenso
       die vereinbarten Zinsen für ein Baudarlehen. Die Kunden lassen deshalb das
       Geld als gut verzinstes Sparguthaben bei der Bausparkasse liegen und
       besorgen sich bei Bedarf einen günstigen Baukredit bei einer normalen Bank.
       
       Die Bausparkassen haben deshalb schon mehr als 260.000 alte Verträge
       gekündigt. Sie beriefen sich auf eine gesetzliche Klausel, die einem
       Darlehensnehmer zehn Jahre nach „vollständigem Empfang“ des Darlehens die
       Kündigung erlaubt (§ 489 BGB). Zwar ist die Bausparkasse in der ersten
       Phase tatsächlich eine Art Darlehensnehmerin, aber ein „vollständiger
       Empfang“ des Darlehens liegt eigentlich nicht vor. Die meisten Gerichte
       haben das Kündigungsrecht der Kassen dennoch akzeptiert. Nur das
       Oberlandesgericht Stuttgart entschied zugunsten der Bausparer und hielt die
       Kündigung für unzulässig.
       
       ## Versäumnisse auf Kunden abwälzen
       
       Im Kern ging es natürlich um die Frage, wer das Risiko für die
       ungewöhnliche Niedrigzinsphase tragen muss. „Jeder weiß, dass sich die
       Marktverhältnisse ändern können, aber Sie haben nicht vorgesorgt“,
       argumentierte Peter Wassermann, der Kundenanwalt, „jetzt wollen Sie Ihre
       Versäumnisse auf die Kunden abwälzen.“ Reiner Hall, Anwalt der beklagten
       Wüstenrot-Bausparkasse, entgegnete: „Die augenblickliche Niedrigzinspolitik
       der EZB hat mit normaler Marktentwicklung nichts mehr zu tun. Damit musste
       niemand rechnen.“
       
       Der Bundesgerichtshof stellte sich nun auf die Seite der Bausparkassen.
       Diese hätten zehn Jahre nach Zuteilungsreife des Vertrags ein
       Kündigungsrecht. Mit diesem Kündigungsrecht sollen alle Darlehensnehmer,
       nicht nur Privatpersonen, auf unerwartete Entwicklungen reagieren können.
       
       Gegen das Urteil sind keine Rechtsmittel mehr möglich. Die Kassen können
       weiterhin für sie ungünstige Verträge kündigen, sobald die Zehnjahresfrist
       ab Zuteilungsreife um ist.
       
       21 Feb 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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