# taz.de -- BVerfG zu Prostituiertenschutzgesetz: „Abstrakt, fiktiv und lückenhaft“
       
       > Karlsruhe nimmt die Klage von Sexarbeiter*innen nicht an. Das
       > Prostituiertenschutzgesetz schade mehr, als dass es nutze, kritisieren
       > diese.
       
 (IMG) Bild: Mai 2016 vor dem Bundesrat: Schon vor Verabschiedung des Gesetzes protestierten Kritiker*innen
       
       BERLIN taz | Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage gegen das
       Prostituiertenschutzgesetz abgelehnt. Die Selbsthilfeorganisation Doña
       Carmen, die die Klage initiiert hatte, wertet den Karlsruher Beschluss als
       „Ausdruck einer [1][tiefsitzenden Missachtung und des mangelnden Respekts]
       gegenüber der Tätigkeit von Sexarbeiter/innen“.
       
       Das von der Großen Koalition beschlossene Prostituiertenschutzgesetz ist im
       Juli 2017 in Kraft getreten. Seitdem müssen sich Prostituierte bei den
       örtlichen Behörden anmelden, sie müssen die Anmeldebescheinigung mit sich
       führen und regelmäßig Gesundheitsberatungen besuchen.
       
       Der so erzwungene Behördenkontakt soll Zwangsprostituierten ermöglichen,
       sich zu offenbaren. Andere Sexarbeiterinnen sollen über Wege aus der
       Prostitution informiert werden.
       
       GegnerInnen des Gesetzes befürchteten jedoch, dass die Anmeldepflicht
       selbstständig arbeitende Frauen in die Illegalität treibe, weil sie sich
       [2][gegenüber den Behörden nicht outen wollen]. Anmelden würden sich vor
       allem Frauen, die von den Bordellbetreibern dazu gezwungen werden.
       
       ## Eingriff in die Berufsfreiheit
       
       Faktisch wird das Gesetz erst seit wenigen Monaten praktiziert, weil die
       meisten Kommunen zunächst gar nicht in der Lage waren, Anmeldungen
       entgegenzunehmen und Beratungen zu leisten.
       
       Im Juni 2017 hatten 26 Personen gemeinsam Verfassungsbeschwerde gegen das
       Gesetz eingelegt, davon rund ein Dutzend Prostituierte, acht
       Bordellbetreiber sowie eine Handvoll Freier. Laut Doña Carmen war es die
       „erste Verfassungsklage von Sexarbeiterinnen gegen ein Gesetz, das ihre
       Rechte verletzt“. Das Gesetz enthalte unverhältnismäßige Eingriffe in die
       Berufsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung. Es diene nur der
       Diskriminierung und Stigmatisierung von Prostituierten.
       
       Ein Jahr später hat eine Kammer des Verfassungsgerichts die Annahme der
       Klage abgelehnt, weil sie unzureichend begründet sei. „Die
       Beschwerdeschrift enthält weit überwiegend abstrakte Rechtsausführungen zum
       Prostituiertenschutzgesetz, fiktive Beispiele und Bezugnahmen auf
       allgemeine Statistiken.“
       
       Die Verfassungsbeschwerde mache zu wenig deutlich, welche KlägerIn durch
       welche konkrete Norm in Grundrechten verletzt werde. Die Abwägungen zur
       Verhältnismäßigkeit seien zudem „lückenhaft“, weil sie sich zu wenig mit
       den Zielen des Gesetzes auseinandersetzten.
       
       Immerhin deuten die Richter an, wo sie Probleme des Gesetzes sehen. Sie
       weisen ausdrücklich darauf hin, dass nun vorerst offenbleibe, ob die Regeln
       zur behördlichen Überwachung von Bordellen verfassungskonform sind. Gemeint
       ist vor allem das Recht, Bordelle und entsprechende Wohnungen jederzeit zu
       betreten. Dagegen wird die hauptsächlich kritisierte Anmeldepflicht für
       Prostituierte von den Richtern nicht erwähnt.
       
       Doña Carmen nannte die Gründe für die Abweisung „nicht nachvollziehbar“
       und meinte, die Verfassungsrichter hätten [3][„sich einen schlanken Fuß
       gemacht“]. Der Verein werde sich dadurch nicht entmutigen lassen.[4][Az.: 1
       BvR 1534/17]
       
       15 Aug 2018
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Sexarbeiterin-ueber-neues-ProstSchuG/!5473257
 (DIR) [2] /Ein-Jahr-Prostituiertenschutzgesetz/!5505739
 (DIR) [3] https://www.donacarmen.de/pressemitteilung-bundesverfassungsgericht-verweigert-pruefung-der-verfassungsbeschwerde-zum-prostituiertenschutzgesetz/
 (DIR) [4] https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=1%20BvR%201534%2F17
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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