# taz.de -- Karlsruhe zu gesetzlicher Altergrenze: Keine Eile wegen der 70 Jahre
       
       > Ein Notar sieht sich durch eine gesetzliche Altersgrenze seines Berufs
       > diskriminiert. Das Verfassungsgericht lehnt seinen Eilantrag ab.
       
 (IMG) Bild: Jurist im Talar
       
       FREIBURG taz | Ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen muss Ende November
       zumindest vorläufig seine Tätigkeit als Notar aufgeben – weil er dann die
       gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren erreicht. Ein Eilantrag des Mannes
       wurde jetzt vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt.
       
       Die Altersgrenze von 70 Jahren wurde 1991 eingeführt, damit auch jüngere
       Jurist:innen eine Chance auf einen Notarsposten haben. Nach Ansicht des
       Kläger ist diese [1][Altersgrenze] aufgrund des demografischen Wandels aber
       nicht mehr erforderlich und damit verfassungswidrig. In seinem
       Amtsgerichtsbezirk bestehe sogar Bewerbermangel.
       
       Mit diesem Argument hatte der klagende Notar bei den Zivilgerichten bisher
       keinen Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof lehnte im August dieses Jahres
       die Einwände des Notars ab.
       
       Deshalb wandte sich der Notar postwendend an das Bundesverfassungsgericht.
       Dabei berief er sich vor allem auf die EU-Grundrechte-Charta, die ein
       ausdrückliches Verbot der [2][Altersdiskriminierung] enthält.
       
       Die Karlsruher Richter:innen wollen die Verfassungsbeschwerde gründlich
       prüfen, werden aber nicht rechtzeitig entscheiden. Ein parallel gestellter
       Eilantrag des Notars sollte ermöglichen, dass er sein Amt bis zur
       Karlsruher Entscheidung auch jenseits der Altersgrenze noch ausüben darf.
       
       Dies hat das Verfassungsgericht nun aber abgelehnt. Dem Notar drohe kein
       besonders schwerer Nachteil. Falls er am Ende Erfolg hat, könne er wieder
       als Notar anfangen, es gebe ja Bewerbermangel. Bis dahin könne er als
       Rechtsanwalt arbeiten, da es für Anwälte keine Altersgrenze gibt. (Az.: 1
       BvR 1796/23)
       
       24 Oct 2023
       
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