# taz.de -- Filmförderung vorm Verfassungsgericht: Mit dem Grundgesetz vereinbar
       
       > Beim Bundesverfassungsgericht ist eine Kinokette abgeblitzt. Sie hatte
       > gegen Abgaben für die staatliche Filmförderung geklagt.
       
 (IMG) Bild: Die Kinokette UCI will nicht mehr für die Filmförderung bezahlen.
       
       KARLSRUHE taz | Die Filmförderung des Bundes ist mit dem Grundgesetz
       vereinbar. Dies entschied an diesem Dienstag das Bundesverfassungsgericht.
       Abgelehnt wurde eine Klage der Kinokette UCI, die in Deutschland mit 23
       Kinos, rund 200 Sälen und einem Marktanteil von sechs Prozent aktiv ist.
       
       UCI wehrte sich dagegen, dass alle Kinos verpflichtet sind, 1,8 bis 3
       Prozent ihrer Einnahmen als Filmabgabe an die deutsche
       Filmförderungsanstalt zu entrichten. Zusammen mit Beiträgen der
       Videowirtschaft und der Fernsehsender kommt dort ein Jahresbudget von rund
       70 Millionen Euro zusammen, mit dem unter anderen rund 100 deutsche Filme
       pro Jahr unterstützt werden. Der Zuschuss zu den Produktionskosten beträgt
       dabei knapp sieben Prozent.
       
       „Die Mehrzahl der geförderten Filme will kein Mensch sehen“, hatte
       UCI-Geschäftsführer Ralf Schilling bei der mündlichen Verhandlung im
       Oktober getönt. Und die erfolgreichen deutschen Filme „wären auch ohne
       Förderung gedreht worden“. Die Filmabgabe sei daher „nicht gruppennützig“,
       so UCI. Nach der traditionellen Karlsruher Rechtsprechung sind
       Sonderabgaben wie die Filmabgabe nur zulässig, wenn sie zum Nutzen der
       zahlungspflichtigen Gruppe verwendet werden.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hält die Filmabgabe für gruppennützig. Ein
       Marktanteil der deutschen Filme von bis zu 27,4 Prozent (2009) zeige, dass
       einheimische Produktionen durchaus von wirtschaftlicher Bedeutung für die
       Kinos sind. Bei einem Wegfall deutscher Produktionen würden die Zuschauer
       stattdessen wohl nicht einfach US-Filme ansehen, sondern häufig eher zu
       Hause bleiben.
       
       Zwar seien viele geförderte Filme tatsächlich nicht erfolgreich, räumen die
       Richter ein. Der Einspielerfolg von Filmen sei aber „nicht sicher
       prognostizierbar“. Eine erfolgreiche Filmförderung sei nur möglich, wenn
       auch die Herstellung von erfolglosen Filmen gefördert wird.
       
       Die Richter gaben dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Filmabgabe
       recht große Freiräume. Damit war nicht unbedingt zu rechnen, nachdem
       Karlsruhe zuletzt mehrfach Sonderabgaben, etwa zur Werbung für
       Agrarprodukte, beanstandet hat.
       
       Auch der zweite große Kritikpunkt von UCI fand in Karlsruhe kein Gehör. Die
       Kinokette hatte vorgetragen, dass nur die Länder eine Filmabgabe
       beschließen könnten. Die seien schließlich für Kultur zuständig und damit
       auch für die Filmförderung.
       
       Karlsruhe aber entschied, dass Filmförderung zum „Recht der Wirtschaft“
       gehöre – der Bund kann also ein Filmförderungsgesetz erlassen. Zwar werde
       bei der Förderung auf die Qualität der Filme geachtet, das sei aber keine
       Kulturpolitik, so die Richter, sondern die Voraussetzung für den
       wirtschaftlichen Erfolg der deutschen Filmwirtschaft.
       
       28 Jan 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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