# taz.de -- Ausweisung von EU-Ausländern erleichtert: Schlechte Karten für Straffällige
       
       > Je länger EU-Bürger sich legal in einem anderen EU-Staat aufhalten, desto
       > schwieriger die Ausweisung. Doch wer ins Gefängnis muss, kann abgeschoben
       > werden.
       
 (IMG) Bild: Neue Regelung für EU-Ausländer: Wer es hier reinkommt, fliegt danach leichter raus.
       
       LUXEMBURG dpa | EU-Ausländer, die Gefängnisstrafen verbüßt haben, können
       vom Gastland leichter ausgewiesen werden als unbescholtene Bürger anderer
       europäischer Staaten. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am
       Donnerstag entschieden.
       
       Normalerweise steigt der Schutz vor Ausweisung mit der Dauer des
       Aufenthalts, und zwar jeweils nach fünf und zehn Jahren. Die Richter
       urteilten aber, dass diese Zeiträume durch Gefängnisaufenthalte
       unterbrochen werden. Nach einer Haftstrafe beginne die Zählung von vorne.
       Ab zehn Jahren Aufenthalt sei aber eine Einzelfallprüfung nötig.
       
       Konkret geht es um zwei Fälle aus Großbritannien. Ein Londoner Gericht bat
       die Kollegen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Hilfe bei der
       Auslegung der relevanten europäischen Regelungen.
       
       Im ersten Fall klagte ein Nigerianer, der durch Heirat mit einer Irin die
       irische Staatsbürgerschaft erlangt hatte - und damit auch EU-Bürger ist.
       Seine Frau und er lebten in Großbritannien. Dort wurde er wegen
       verschiedener Straftaten zu insgesamt drei Jahren und drei Monaten
       Gefängnis verurteilt.
       
       ## Haftzeit zählt nicht als Aufenthalt
       
       Die Behörden lehnten seinen Antrag auf eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis
       und damit auch auf verbesserten Schutz vor Ausweisung ab - normalerweise
       erwerben EU-Bürger diese nach fünfjährigem Aufenthalt in einem anderen
       europäischen Land.
       
       Der Mann argumentierte, dass er inklusive Gefängnisaufenthalten bereits
       mehr als fünf Jahre in Großbritannien lebte, außerdem sei er durch seine
       Heirat auch Angehöriger einer EU-Bürgerin und damit doppelt geschützt.
       
       Die EuGH-Richter sehen dies anders: Die Gefängnisstrafen ohne Bewährung
       seien ein Hinweis auf mangelnden Integrationswillen. Die Haftzeiten müssten
       deshalb nicht bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer berücksichtigt
       werden. Zudem beginne die Zählung nach jeder Haftzeit von vorne.
       
       Im zweiten Fall wurde eine Portugiesin wegen Misshandlung ihrer Kinder in
       Großbritannien zu 21 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Während sie im
       Gefängnis saß, beschlossen die Behörden ihre Abschiebung nach Portugal. Die
       Frau wehrte sich dagegen, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als
       zehn Jahre im Land war und damit besonders geschützt.
       
       Dies sei nicht der Fall, meinte der EuGH: Die zehn Jahre kontinuierlichen
       Aufenthalts seien nicht ab der Einreise zu berechnen, sondern rückwirkend
       vom Zeitpunkt des Ausweise-Beschlusses. Da die Frau zu dieser Zeit bereits
       im Gefängnis war, könne nicht mehr von einem zehnjährigen ununterbrochenen
       Aufenthalt die Rede sein.
       
       16 Jan 2014
       
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