# taz.de -- Hartz-IV-Anspruch für EU-Ausländer: Gerichtsurteil vertagt
       
       > Haben arbeitssuchende EU-Ausländer in Deutschland Anspruch auf Hartz IV?
       > Das Bundessozialgericht hat ein Grundsatzurteil dazu ausgesetzt.
       
 (IMG) Bild: Wollen erst mal den Europäischen Gerichtshof befragen: die Richter des Bundessozialgerichts.
       
       KASSEL dpa | Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine Entscheidung über den
       Hartz-IV-Anspruch von EU-Ausländern vorläufig ausgesetzt. Zuerst soll der
       Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Vorabentscheidung zur Anwendung des
       Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Sozialleistungen und möglichen
       Einschränkungen durch nationales Recht treffen, wie der Vorsitzende Richter
       Thomas Voelzke am Donnerstag ausführte.
       
       Im Fall des BSG geht es um eine in Bosnien geborene Schwedin und ihre
       Kinder. Sie hatte vom Jobcenter Berlin-Neukölln zunächst
       Hartz-IV-Leistungen bekommen, die Bewilligung hob die Behörde aber später
       auf. Dagegen klagte die Frau (Az: B 4 AS 9/13 R).
       
       Das Jobcenter beruft sich auf eine Verordnung der Bundesregierung, wonach
       arbeitssuchende EU-Bürger in Deutschland kein Recht auf Fürsorgeleistungen
       haben. Die Klägerin stellt dies grundsätzlich in Frage, da derartige
       Entscheidungen eines Parlamentsbeschlusses bedürften, wie deren
       Rechtsvertreter David Mende anmerkte. Außerdem verstoße die Verordnung
       gegen das europäische Diskriminierungsverbot.
       
       Die Kasseler Richter haben jetzt drei Fragen an den EuGH formuliert, die
       dieser vor einem deutschen Grundsatzurteil klären soll. Zunächst will das
       BSG wissen, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für die
       beitragsunabhängigen Hartz-IV-Leistungen gilt. Falls dies bejaht wird,
       solle der EuGH mögliche nationale Einschränkungen aufzeigen. Drittens soll
       der Gerichtshof die Frage beantworten, ob wegen des europäischen
       Freizügigkeitsrechts Sozialleistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt
       erleichtern sollen, grundsätzlich zu gewähren sind. Als solche seien die
       Hartz-IV-Gesetze schließlich auch gedacht, merkte Richter Voelzke an.
       
       Vor dem jetzt am Bundesgericht verhandelten Fall waren sich zwei
       Landessozialgerichte (LSG) bei Hartz-IV-Leistungen für EU-Ausländer uneins.
       Nachdem Richter in Nordrhein-Westfalen einen Anspruch bejaht hatten,
       entschied das LSG Niedersachsen-Bremen, dass die Kommunen nur in einer
       Notlage die Rückreisekosten und bis dahin erforderliche
       Überbrückungsleistungen zahlen müssen. Nach Angaben des LSG in Essen sind
       von der Grundsatzfrage bundesweit rund 130.000 Personen betroffen.
       
       12 Dec 2013
       
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