# taz.de -- Rechtsstreit um den Suhrkamp Verlag: Insolvenz oder nicht?
       
       > Nachdem der Minderheitsgesellschafter vorerst auf sein Geld verzichtet,
       > schien die Verlagspleite abgewendet. Nun gibt es eine neue
       > Gerichtsentscheidung.
       
 (IMG) Bild: Das neue Urteil ist eine ziemliche Klatsche für Verlagsleiterin Ulla Unseld-Berkéwicz.
       
       Wie pleite ist Suhrkamp nach der neuesten Gerichtsentscheidung? Laut
       Minderheitseigentümer Hans Georg Barlach ist der Verlag endgültig „vor der
       Insolvenz gerettet“. Laut Verlagssprecherin Tanja Postpischil wird der
       Beschluss des Landgerichts Frankfurt mit seinen Konsequenzen „im Augenblick
       durch den Verlag und seine Berater geprüft“. Die Prüfung könnte länger
       dauern, die Lage ist nämlich kompliziert.
       
       Seit Barlach sich 2006 bei Suhrkamp einkaufte, liefert er sich mit
       Verlagsleiterin Ulla Unseld-Berkéwicz vielfältige juristische und
       publizistische Gefechte. In einem früheren Gerichtsverfahren hatte Barlach
       darum gekämpft, dass ihm eine Gewinnausschüttung zusteht. Unseld-Berkéwicz
       hatte über ihre Anwälte dagegengehalten. Aber das Gericht erkannte Barlach
       2,2 Millionen Euro zu.
       
       Suhrkamp beantragte daraufhin im Mai dieses Jahres ein
       [1][Schutzschirm-Insolvenzverfahren], weil der Verlag so viel Geld nicht
       auftreiben könne. Barlach erklärte daraufhin, auf die Auszahlung des ihm
       zustehenden Gewinns so lange zu verzichten, bis der Verlag wieder genug
       Geld hat. Die Insolvenz schien abgewendet.
       
       ## Gewinnausschüttung verlangt
       
       Anschließend verlangte aber die Familienstiftung, über die Unseld-Berkéwicz
       die Mehrheit der Suhrkamp-Anteile hält, eine Gewinnausschüttung des
       Verlags. Diese Forderung ist „rechtsmissbräuchlich“, entschied nun das
       Landgericht Frankfurt. Offensichtlich werde die Forderung nur deshalb
       erhoben, um Suhrkamp in die Insolvenz zu schicken und Barlach so „aus der
       Gesellschaft zu drängen oder [seine] Stellung als Gesellschafter zu
       schwächen“. Dies sei allerdings „weder Sinn und Zweck eines
       Insolvenzverfahrens noch mit den Treuepflichten eines Gesellschafters
       gegenüber der Gesellschaft vereinbar“.
       
       Das Gericht zitiert zudem den alten Rechtsgrundsatz, wonach „venire contra
       factum proprium“ – das Handeln entgegen früheren Verhaltens – unzulässig
       ist. Weil Unseld-Berkéwicz in dem früheren Gerichtsverfahren gegen eine
       Gewinnausschüttung für Barlach war, kann sie jetzt nicht selbst einseitig
       eine für sich beanspruchen.
       
       Das Urteil ist eine ziemliche Klatsche für Unseld-Berkéwicz. Was bisher nur
       vermutet wurde, hat erstmals auch ein Gericht festgestellt: dass die
       Insolvenz ein bewusster Schachzug ist, um den verhassten Miteigentümer aus
       dem Unternehmen zu drängen und die alleinige Kontrolle zu erlangen.
       
       Das Landgericht Frankfurt hat allerdings im Rahmen des Eilverfahrens
       lediglich angeordnet, dass Unseld-Berkéwicz vorübergehend auf ihre
       Forderung verzichten muss – bis zum Ende des Schutzschirmverfahrens, also
       für wenige Wochen. Was danach passieren könnte? Wird noch geprüft.
       
       23 Jul 2013
       
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