# taz.de -- Urteil zu Hausdurchsuchungen: Warten auf Richter
       
       > Der private Wohnraum ist im Grundgesetz besonders geschützt. Soll die
       > Polizei rein, muss das ein Richter beschließen – auch wenn das dauert.
       
 (IMG) Bild: Grün: Polizisten stehen im Eingang des Wohnprojekts in der Rigaer Straße 94 in Berlin.
       
       KARLSRUHE taz | Das Bundesverfassungsgericht hat den Richtervorbehalt bei
       Hausdurchsuchungen gestärkt. Wenn ein Richter nicht sofort entscheiden will
       oder kann, darf nicht stattdessen die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung
       anordnen.
       
       Die Wohnung als privater Rückzugsort ist im Grundgesetz besonders
       geschützt. Die Polizei darf eine Wohnung grundsätzlich nur durchsuchen,
       wenn dies ein unabhängiger Richter genehmigt hat. Nur bei „Gefahr im
       Verzug“ kann die Staatsanwaltschaft oder die Polizei selbst die
       Durchsuchung anordnen, so das Grundgesetz. Bereits 2001 ordnete das
       Bundesverfassungsgericht an, dass immer ein Bereitschaftsrichter erreichbar
       sein muss, um über Durchsuchungen entscheiden zu können.
       
       Jetzt ging es um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung
       auch dann selbst anordnen darf, wenn die Entscheidung durch den zuständigen
       Richter nach ihrer Ansicht zu lange dauern würde.
       
       In drei Fällen in Hamburg hatten es Richter abgelehnt, ohne Akten über die
       Durchsuchung zu entscheiden. Die Anfertigung von Protokollen und die
       Übersendung der Akten hätte bis zu vier Stunden gedauert. Deshalb berief
       sich die Staatsanwaltschaft auf ihre Eilkompetenz und ordnete die
       Durchsuchungen dann doch selbst an.
       
       Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts schob dem jetzt einen Riegel
       vor. Wenn ein Richter erreichbar ist, muss dieser auch über die
       Durchsuchung entscheiden, so die neue Vorgabe. Oft genüge schließlich eine
       mündliche Information. Wenn der Richter auf Akten bestehe, müsse dies aber
       akzeptiert werden. Sollten dadurch strafrechtliche Ermittlungen
       beeinträchtigt werden, sei dies hinzunehmen. Nur bei akuten Gefahren für
       Menschen und Sachen wäre doch eine Durchsuchung ohne richterlichen
       Beschluss möglich, dann aber gestützt auf die Eilfallregelung des
       Polizeigesetzes.
       
       Das Karlsruher Urteil hat große praktische Relevanz. Nach Angaben aus
       Schleswig-Holstein entschiedet bisher die Staatsanwaltschaltschaft in zehn
       bis zwanzig Prozent aller Hausdurchsuchungen selbst, obwohl bereits das
       zuständige Amtsgericht eingeschaltet war. Die Gesamtzahl der Durchsuchungen
       wird in Deutschland zwar nicht statistisch erfasst, Experten schätzen
       jedoch, dass es mehr als hundertausend pro Jahr sind. (Az.: 2 BvR 2718/10)
       
       15 Jul 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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