# taz.de -- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Zwei Wohnungen – Zwei Beiträge
       
       > Wer eine Zweitwohnung besitzt, muss auch dort den Rundfunkbeitrag
       > bezahlen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
       
 (IMG) Bild: Doppelt hält besser: Rundfunkbeitrag für Zweitwohnsitz ist rechtens
       
       LEIPZIG taz | Früher wurden ARD, ZDF und Deutschlandradio über
       Rundfunkgebühren finanziert. Zahlen musste jeder, der ein empfangsbereites
       Gerät (Radio, Fernseher oder Computer) besaß. Weil zuviel geschummelt
       wurde, gibt es seit 2013 den leichter abzurechnenden Rundfunkbeitrag, der
       an der Wohnung festmacht. Dass der Rundfunkbeitrag mit dem Grundgesetz
       vereinbar ist, obwohl Ein-Personen-Haushalte dabei gleich viel zahlen wie
       WGs und Familien, hat das Bundesverwaltungsgericht schon letztes Jahr
       entschieden und nun in acht Fällen erneut bestätigt.
       
       Neu war aber die Frage, was für Zweitwohnungen gilt. Der Kläger Bernhard
       Wietschorke wohnt privat in Frankfurt, arbeitet aber als Software-Berater
       in Stuttgart, wo er eine zweite Wohnung hat. In beiden Wohnungen wohnt er
       allein. Dass er nun zwei Mal den Rundfunkbeitrag von derzeit 17.50 Euro
       bezahlen soll, findet er ungerecht. „Ich kann ja nicht in beiden Wohnungen
       gleichzeitig fernsehen“, sagte er vor Gericht, „also habe ich auch keinen
       doppelten Vorteil.“
       
       Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun aber, dass solche Härten im
       Rahmen einer „Typisierung“ hinzunehmen sind. Nur wenige Menschen leben in
       zwei Ein-Personen-Haushalten. Wer aber in einer seiner beiden Wohnungen mit
       der Familie oder anderen Personen wohnt, habe gleichzeitig ja auch Vorteile
       vom neuen System, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Heitz, da Familien
       nur einen Rundfunkbeitrag zahlen.
       
       Außerdem sei es praktikabler, wenn auch Zweitwohnungsbesitzer generell
       Rundfunkbeitrag zahlen, so die Richter. Sonst müsse geprüft werden, ob der
       Beitragspflichtige wirklich in beiden Wohnungen allein wohnt. Solche
       Ausforschungen der Privatsphäre habe der Systemwechsel aber gerade
       vermeiden wollen.
       
       Nun warten Kläger und Rundfunkanstalten auf das Bundesverfassungsgericht.
       Dort sind bereits mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig.
       
       25 Jan 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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