# taz.de -- Verwaltungsgericht weist Klimaklage ab: Kein Erfolg mit der Klimaklage
       
       > Greenpeace wollte die Bundesregierung zu schnellen CO2-Reduktionen bis
       > 2020 zwingen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgelehnt.
       
 (IMG) Bild: Familie Backsen von der Insel Pellworm hatte geklagt – und ist nun gescheitert
       
       BERLIN taz | [1][Die Klage von Greenpeace und drei Bauernfamilien] gegen
       die Klimapolitik der Bundesregierung war unzulässig. Das hat am Donnerstag
       das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Das Urteil ist noch nicht
       rechtskräftig.
       
       Koordiniert von Greenpeace haben drei [2][Ökobauern]-Familien geklagt. Der
       Klimawandel beeinträchtige ihre Betriebe heute schon. „Die Niederschläge
       nehmen zu und die Trockenzeiten auch, die Böden sind immer schwieriger zu
       bewirtschaften“, sagte Jörg Backsen von der Nordseeinsel Pellworm, „2018
       hatten wir einen Gewinneinbruch um 40 Prozent“. Greenpeace-Anwältin Roda
       Verheyen ergänzte: „Solche Extremjahre wie 2018 wird es künftig im Schnitt
       alle vier Jahre geben.“
       
       Die Kläger verlangten, dass die Bundesregierung das selbstgesteckte
       Zwischenziel für das Jahr 2020 einhält: Gegenüber 1990 sollten die
       Treibhausgas-emissionen um 40 Prozent reduziert werden. Das
       Klimaschutzziel sei von der Regierung zuletzt 2014 verbindlich festgelegt
       worden. Außerdem diene es der Umsetzung der EU-Lastenteilungs-Entscheidung
       von 2009 und realisiere die Schutzpflicht der Bundesregierung für die
       Grundrechte der Bauernfamilien.
       
       Die Klage wurde beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. Deshalb konnten
       keine neuen Gesetze, sondern nur Verwaltungshandeln gefordert worden. Doch
       auch dabei sei viel möglich, so Anwältin Verheyen. So könne die Regierung
       mit den Betreibern von Braunkohle-Kraftwerken aushandeln, dass diese
       freiwillig die CO2-Emissionen senken.
       
       ## Richter: Kläger hatten keine Klagebefugnis
       
       Dennoch lehnte das Gericht die Klage in vollem Umfang als unzulässig ab.
       Die Kläger hätten keine Klagebefugnis, so der Vorsitzende Richter Hans
       Ulrich Marticke. Es gebe keine Norm, auf die sich die Kläger berufen
       können, um eine Verschärfung der Klimapolitik gerichtlich durchzusetzen.
       
       So können sich die Kläger laut Gericht nicht auf das Klimaschutzprogramm
       der Bundesregierung berufen. Zum einen sei dies nur ein einfacher
       Kabinettsbeschluss und kein Gesetz, erklärte Richter Marticke. Außerdem sei
       das Programm auch überholt. Im Gesetzentwurf für das Klimaschutzgesetz, den
       die Regierung Anfang Oktober beschloss, habe sich die Regierung neue
       Zwischenziele gesetzt. Nun solle die 40-Prozent-Reduzierung erst 2023
       erreicht werden.
       
       Die Kläger können sich auch nicht auf die EU-Entscheidung von 2009 berufen,
       die von Deutschland eine Reduzierung der Treibhausemissionen im Bereich
       Wärme und Verkehr von 14 Prozent gegenüber 2005 verlangt. Der EU-Beschluss
       gelte nicht unbedingt, sondern lasse der Regierung Spielräume, sagte der
       Richter. Deutschland könne, wenn es das Ziel 2020 verfehle, überschüssige
       Emissionsrechte von anderen Staaten aufkaufen.
       
       ## Gericht lässt Berufung zu
       
       Auch auf die Schutzwirkung ihrer Grundrechte können sich die Kläger nicht
       berufen. Die Politik habe einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn es darum
       geht, das Eigentum der Kläger vor den Emissionswirkungen der vielen
       privaten Verursacher des Klimawandels zu schützen. Diese Schutzpflicht wäre
       nur verletzt, so das Gericht, wenn die Maßnahmen der Regierung „völlig
       ungeeignet und unzulänglich“ wären.
       
       Anwältin Verheyen hatte argumentiert, dass die für 2020 geplante
       40-Prozent-Reduzierung das „absolute Minimum“ einer grundrechtsorientierten
       Klimapolitik darstelle und keinesfalls unterschritten werden dürfe. Dem
       folgte das Gericht aber nicht. Die erreichte Reduzierung von 32 Prozent
       führe nicht zur Annahme, dass die Politik völlig unzureichend war.
       
       Das Gericht ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu. Anwältin
       Verheyen wertete das Urteil als Teilerfolg. „Das Gericht hat anerkannt,
       dass es ein grundrechtlich geschütztes Untermaß zulässiger Klimapolitik
       gibt. Jetzt müssen wir die Justiz nur noch überzeugen, dass dieses Minimum
       derzeit unterschritten wird.“
       
       31 Oct 2019
       
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