# taz.de -- Urteil über Werbung auf Instagram: Cathy Hummels bekommt Recht
       
       > Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass Influencer*innen
       > grundsätzlich ohne Werbehinweis auf Firmen verlinken können. Es gelten
       > aber Einschränkungen.
       
 (IMG) Bild: Influencerin und Geschäftsfrau Cathy Hummels auf einem Fototermin im August in Köln
       
       KARLSRUHE taz | Die Influencerin [1][Cathy Hummels] darf auf Instagram
       selbst gekaufte Produkte empfehlen, ohne dies als Werbung kennzeichnen zu
       müssen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem komplexen
       Grundsatzurteil. Er beendete damit einen jahrelangen Streit, bei dem es
       viele widersprüchliche Gerichtsurteile unterer Instanzen gab.
       
       Cathy Hummels wurde zunächst bekannt als Ehefrau des Fußballers Mats
       Hummels, der sich jüngst jedoch von ihr getrennt hat. Geschäftlich ist
       Cathy Hummels aber längst selbst ein Promi. Als Influencerin beschäftigt
       sich die 33-Jährige auf ihrem Instagram-Account mit Mode, Reisen, Yoga und
       ihrem Sohn Ludwig. Ihr Kanal hat rund 641.000 Abonnent:innen.
       
       Verklagt wurde Hummels vom Verband sozialer Wettbewerb (vsw), der viele
       Influencer:innen wegen angeblicher „Schleichwerbung“ abmahnte. Auch
       bei Hummels monierte der Verband, dass Postings mit so genannten „Tap Tags“
       nicht generell als Werbung gekennzeichnet wurden. Beim ersten Anklicken
       eines Tap Tags wird in der Regel in einer Art Sprechblase der Hersteller
       eines präsentierten Produkts genannt. Beim zweiten Anklicken wird das
       Profil des Herstellers aufgerufen.
       
       Hummels kennzeichnete Posts nur, wenn sie dafür bezahlt wurde – als
       „bezahlte Partnerschaft“. Eine Werbe-Kennzeichnung, wenn sie „aus purer
       Begeisterung“ auf die Hersteller von selbst gekaufter Produkte hinweist,
       lehnte Hummels ab.
       
       Wegen grundsätzlicher Bedeutung landete Hummels Fall nun beim BGH, ebenso
       wie die Fälle der Göttinger Fitness-Influencerin Luisa-Maxime Huss und der
       Hamburger Fashion-Influencerin Leonie Hanne.
       
       Bei der Verkündung des Urteils an diesem Donnerstag stellte der Vorsitzende
       Richter Thomas Koch die Regeln vor, die nun für alle
       [2][Influencer:innen] gelten. Er differenzierte dabei zwischen Werbung
       für fremde Unternehmen (etwa Mode-Hersteller) und Werbung für das jeweils
       eigene Unternehmen von Cathy Hummels und Kolleg:innen.
       
       Zunächst muss laut Richter Koch immer festgestellt werden, ob überhaupt
       eine „geschäftliche Handlung“ vorliegt. Nur dann ist das Gesetz gegen den
       unlauteren Wettbewerb anwendbar, das Schleichwerbung verbietet. Bei der
       Förderung fremder Unternehmen liege eine geschäftliche Handlung aber nicht
       nur dann vor, wenn Geld fließt. Es genüge bereits, dass eine Information
       einen „werblichen Überschuss“ aufweist. Dies sei, so Koch immer dann der
       Fall, wenn eine Influencerin mit Tap Tags auf eine Hersteller-Seite
       verlinke.
       
       Dennoch muss Hummels die entsprechenden Posts nur dann als Werbung
       kennzeichnen, wenn sie dafür bezahlt wurde. Dies ergebe sich aus dem
       vorrangigen Telemediengesetz, so Richter Koch. Kommunikation „ohne
       finanzielle Gegenleistung“ könne danach keine Schleichwerbung sein.
       
       Zugleich, so Koch, förderten die Influencerinnen aber auch ihr eigenes
       Unternehmen. Sie machten das Interesse an ihrer Person über Werbeverträge
       zu Geld. Teilweise würden auf den Instagram-Accounts auch eigene Bücher
       oder Kurse der Influencerinnen beworben. Auch insoweit gelte also das
       Verbot der Schleichwerbung.
       
       Gegen das Verbot hätten Hummels, Huss und Hanne aber auch mit ihrer
       Eigenwerbung nicht verstoßen, weil ihre Instagram-Accounts klar als
       Marketing in eigener Sache erkennbar seien. Instagram-Nutzer:innen wüssten
       genau, dass Influencer:innen mit Werbung Geld verdienen und jede
       Erhöhung der Abos und der Klickzahlen ihren Marktwert steigere. Eine
       ausdrückliche Kennzeichnung jedes einzelnen Posts als Werbung sei auch
       insofern nicht erforderlich, so Richter Koch.
       
       9 Sep 2021
       
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