# taz.de -- Assistierter Suizid bei Depressionen: Wie frei entscheiden psychisch Kranke?
       
       > Nach einer Suizidbeihilfe für eine hochdepressive Frau steht ein Berliner
       > Arzt wegen Totschlag unter Anklage. Es könnte ein Präzedenzfall werden.
       
 (IMG) Bild: „Man kann psychisch Kranken die Entscheidungsfähigkeit nicht einfach so absprechen“, sagt T
       
       Es ist ein umstrittenes Thema beim ärztlich assistierten Suizid: Sollen
       Ärzt:innen auch depressiven Menschen zur Selbsttötung verhelfen können?
       Ein Berliner Hausarzt im Ruhestand, Herr T., soll [1][laut Anklage] der
       Staatsanwaltschaft Berlin einer „an schweren Depressionen leidenden
       Studentin“ zweimal Medikamente zur Selbsttötung überlassen haben. Beim
       zweiten Mal verstarb die 37-Jährige.
       
       Gegen den Arzt wurde Anklage erhoben wegen „Totschlags in mittelbarer
       Täterschaft in zwei Fällen, einmal wegen Versuchs in Tateinheit mit
       gefährlicher Körperverletzung“, so die Mitteilung der Berliner
       Staatsanwaltschaft. Die Frau soll bereits seit 2005 an einer schweren
       Depression erkrankt gewesen sein.
       
       Am 24. Juni 2021 hatte der heute 73-jährige Arzt der Studentin tödlich
       wirkende Tabletten zur Verfügung gestellt. Die Frau erbrach jedoch die
       Medikamente und überlebte. Zweieinhalb Wochen später legte T. ihr dann eine
       Infusion, die die Suizidwillige selbst auslöste. Daran verstarb sie.
       
       Laut Anklage soll es der Frau aufgrund einer akuten Phase der Depression
       „nicht mehr möglich gewesen sein, einen freien Willen zu bilden“. Der
       Sterbewunsch sei „Teil des Krankheitsbildes einer Depression“, erklärte die
       Staatsanwaltschaft. Laut dem [2][Urteil des Bundesverfassungsgerichts] vom
       Februar 2020 ist die ärztliche Beihilfe zum Suizid nur dann straffrei, wenn
       die Entscheidung zur Selbsttötung „freiverantwortlich“ gefallen ist.
       
       ## 16 Jahre Depression
       
       Dass der Sterbewunsch Teil des Krankheitsbildes einer Depression sei, sei
       dem Arzt bewusst gewesen, so die Anklage. Dennoch soll T. die Frau in ihrer
       Ansicht bestärkt haben, dass es keine weiteren zielführenden
       Therapiemöglichkeiten und damit keine Hoffnung auf eine langfristige
       Besserung ihrer gesundheitlichen Situation mehr gebe.
       
       Im Gespräch mit der wochentaz stellt T., der nicht mit seinem vollen Namen
       in der Zeitung stehen möchte, den Fall anders dar. Die Frau, eine Studentin
       der Tiermedizin, habe eine lange Geschichte der Depression hinter sich
       gehabt, mit ständiger Behandlung seit 16 Jahren ohne Erfolg durch
       Medikamente oder Psychotherapie. Sie habe sich an ihn gewandt, um
       Suizidbeihilfe gebeten und in einem langen Gespräch erklärt, „die
       Depressionen kommen immer wieder, ich kann nicht mehr“, berichtet T. Zu
       jedem Zeitpunkt habe die Frau voll entscheidungsfähig und nicht in ihrer
       Freiverantwortlichkeit eingeschränkt gewirkt.
       
       Die Studentin hatte in jungen Jahren bereits einen Suizidversuch
       unternommen und die Operation eines gutartigen Hirntumors hinter sich, die
       eine Störung der Feinmotorik einer Hand hinterließ. T. berichtet, sie habe
       in jüngeren Jahren nach Drogenkonsum auch einmal eine manische Episode
       gehabt, die sich aber nicht wiederholte.
       
       ## Gutachter, der die Freiverantwortlichkeit attestiert
       
       Vom ersten Gespräch bis zum vollendeten assistierten Suizid hat der Kontakt
       laut T. 30 Tage lang gedauert. Er gab seine Hausarztpraxis vor acht Jahren
       auf und hat bislang in rund 70 Fällen einen assistierten Suizid
       durchgeführt, meist über die Vermittlung durch die Deutsche Gesellschaft
       für Humanes Sterben (DGHS). In diesem Fall war die DGHS allerdings nicht
       beteiligt, erklärt T.
       
       Der Präsident der DGHS, Robert Roßbruch, sagte der wochentaz, in Fällen von
       psychiatrischen Diagnosen würden Suizidbeihilfen über die DGHS in der Regel
       „ausscheiden“. Im Zweifelsfall würden psychiatrische Gutachter
       hinzugezogen, um die „freie Entscheidungsfähigkeit“ des Suizidwilligen zu
       attestieren. Diese freie Entscheidungsfähigkeit sei eine Voraussetzung für
       die ärztliche Beihilfe.
       
       T. sagt, er habe erwogen, einen psychiatrischen Gutachter hinzuzuziehen, um
       die Freiverantwortlichkeit attestieren zu lassen. Aber dies sei erstens
       eine Geldfrage gewesen, die Studentin habe über sehr wenig Mittel verfügt.
       Ein privates Gutachten, um die Freiverantwortlichkeit festzustellen, hätte
       sie selbst bezahlen müssen. Außerdem „war der Leidensdruck extrem, sodass
       eine zeitliche Verzögerung durch ein Gutachten für die zum gewaltsamen
       Suizid entschlossene Frau nicht akzeptabel war“, erklärt T. Die Studentin
       habe angekündigt, sich unmittelbar zu Hause zu erhängen, wenn er ihr nicht
       helfe. Er nahm von der Frau kein Honorar für die Beihilfe.
       
       Der erste Versuch 
       
       Nach dem ersten Versuch des assistierten Suizides hatten Bekannte einen
       Notarzt gerufen, die Studentin wurde in die Psychiatrie eingewiesen.
       Zweieinhalb Wochen später wurde sie entlassen. Direkt am Entlassungstag
       ließ sie sich in ein von ihr gebuchtes Hotelzimmer in Berlin-Lichterfelde
       fahren und rief T. zu sich. Er legte die tödlich wirkende Infusion, die sie
       selbst in Gang setzte.
       
       Danach rief er die Kriminalpolizei, wie es bei assistierten Suiziden üblich
       ist. Alle Dokumente wie die sogenannte Freitoderklärung, die Entbindung von
       der Garantenpflicht (der Hilfeleistungspflicht durch den Arzt), die
       Patientenverfügung, lagen vor, sagt T. Nachdem die Staatsanwaltschaft die
       Unterlagen zu dem Fall gesichtet hatte, ließ sie den Leichnam obduzieren
       und fing an, eingehender zu ermitteln.
       
       Im Februar 2022 fand bei T. eine Hausdurchsuchung statt, iPad und Handy
       wurden konfisziert. Im Umfeld der Verstorbenen wurden von der
       Kriminalpolizei mehr als ein Dutzend Zeugen befragt, darunter Freundinnen,
       Angehörige und Behandler. Wie aus den Vernehmungsprotokollen in der
       Ermittlungsakte hervorgeht, über die T. verfügt und die von der wochentaz
       teilweise eingesehen werden konnte, hat der behandelnde Psychotherapeut der
       Frau geäußert, seine Patientin sei aufgrund ihrer Erkrankung „sehr
       eingeengt in ihrer Sicht“ gewesen.
       
       ## Sterbewunsch als Ausdruck der Depression
       
       Der Sterbewunsch sei Ausdruck der Depression gewesen. Da die Studentin in
       der Vergangenheit eine manische Episode erlebt hatte, stand zudem die
       Diagnose einer bipolaren Störung in ihrer Krankenakte. „Bei einer bipolaren
       Störung sind Suizidgedanken ein Symptom, das verschwindet, wenn sich die
       Krankheit bessert“, erklärte der Psychotherapeut. Auch die langjährige
       Psychiaterin der Verstorbenen hielt den Sterbewunsch für die Folge einer
       Depression.
       
       Auf Grundlage der Vernehmungsprotokolle der Zeug:innen wurde ein
       Gutachten angefertigt, auf das sich die Anklage jetzt stützt. In diesem
       Gutachten, das Teil der Akte ist, heißt es: „Die Kognitionen von Frau R.
       waren […] durch die Depression verzerrt und unterlagen nicht mehr der
       Willensbildung, zu der sie außerhalb der Depression fähig war“.
       
       Diese Einschätzung ist der springende Punkt. Inwieweit eine Depression
       bedeutet, dass diesem Menschen keine freiverantwortliche Entscheidung mehr
       zugestanden werden sollte, ist nicht eindeutig geklärt. Der Bochumer
       Psychiater Johann Friedrich Spittler etwa verweist auf eine
       [3][Untersuchung] an Menschen mit einem „Suizid-Behilfe-Ansinnen“, die sich
       an Sterbehilfevereine gewandt hatten. Er kam zu dem Schluss, dass die
       Urteilsfähigkeit auch bei Personen mit psychischer Störung, die ein solches
       Ansinnen hatten, „überwiegend hinreichend klar“ war.
       
       ## Man kann Entscheidungsfähigkeit nicht einfach absprechen
       
       „Man kann psychisch Kranken die Entscheidungsfähigkeit nicht einfach so
       absprechen“, sagt T., „das ist auch eine Diskriminierung psychisch Kranker.
       Nur weil ich die Diagnose einer psychischen Störung habe, kann ich doch
       trotzdem freiverantwortlich handeln.“ T. sieht seinen Fall als
       Präzedenzfall. „Ich bin entschlossen, das durchzustehen, auch über mehrere
       Instanzen“, sagt er, „wahrscheinlich muss in höheren Instanzen geklärt
       werden, inwieweit man Menschen mit psychischen Diagnosen eine freie
       Willensbildung zugesteht oder nicht.“
       
       T. ist vor Gericht kein Unbekannter. Der [4][Bundesgerichtshof hatte im
       Jahre 2019] einen Freispruch des Landgerichts Berlin für ihn bestätigt. T.
       stand damals in Berlin wegen unterlassener Hilfeleistung vor Gericht. Nach
       der Einnahme eines tödlichen Medikaments war eine Sterbewillige ins Koma
       gefallen und erst nach zwei Tagen verstorben. T. hatte wie abgesprochen
       jeden Rettungsversuch unterlassen.
       
       Der Deutsche Ethikrat hat im September 2022 [5][eine Stellungnahme zur
       Freiverantwortlichkeit] beim ärztlich assistierten Suizid veröffentlicht.
       Danach schließen „psychische Störungen“ die Fähigkeit zu einer
       freiverantwortlichen Suizidentscheidung „nicht automatisch“ aus. Bei
       Depressionen sei der Ausschluss der Fähigkeit zu einer freiverantwortlichen
       Suizidentscheidung „vom Ausprägungsgrad der Erkrankung abhängig.“ Bei
       affektiven Störungen, darunter auch schweren depressiven Episoden, liege in
       aller Regel eine „normativ relevante Beeinträchtigung der
       Selbstbestimmungsfähigkeit“ vor, heißt es in der Stellungnahme.
       
       ## Menschen mit schweren, jahrelangen Depressionen
       
       Folgt man dieser Logik des Ethikrates, würde ein Mensch, der unter einer
       leichten Depression leidet und vielleicht aufgrund vieler
       Alterseinschränkungen ärztliche Hilfe zum Suizid erbittet, diese legal
       bekommen können, weil seine Selbstbestimmungsfähigkeit als nicht
       eingeschränkt gilt. Wer aber eine sehr schwere, jahrelange,
       behandlungsresistente Depression hat, dem würde die
       Selbstbestimmungsfähigkeit abgesprochen. Es bliebe dann nur die
       Selbsttötung ohne ärztliche Hilfe durch oft gewaltsame Methoden.
       
       Wird T. wegen Totschlags verurteilt, drohen dem Arzt, der derzeit
       Haftverschonung hat, mindestens fünf Jahre Gefängnis.
       
       Die Anklage könnte auch die parlamentarische Diskussion um die
       Gesetzentwürfe zur Suizidbeihilfe beeinflussen. Noch vor der Sommerpause
       soll ein neuer Gesetzentwurf kommen. Dieser soll zwei der bereits
       vorgelegten Entwürfe zusammenführen. Diese beiden Entwürfe kommen von einer
       Gruppe um die Abgeordnete Kathrin Helling-Plahr (FDP) und einer Gruppe um
       Renate Künast (Grüne). Beide Entwürfe sehen eine Pflicht zur Beratung,
       ähnlich wie bei Schwangerschaftsabbrüchen, vor. Es gibt aber keine Pflicht
       zu einer psychiatrischen Begutachtung der Sterbewilligen als Voraussetzung
       für einen ärztlich assistierten Suizid.
       
       Zur Diskussion steht auch der dritte Entwurf einer Gruppe um den
       Abgeordneten Lars Castellucci (SPD), der deutlich rigider ist. Danach
       sollen Sterbewillige zweimal von Psychiater:innen untersucht werden
       müssen, um die „Freiverantwortlichkeit“ festzustellen. Der Entwurf will den
       ärztlich assistierten Suizid ansonsten wieder unter Strafe stellen. Der
       Prozesstermin für T. ist für November angesetzt.
       
       Kreisen Ihre Gedanken darum, sich das Leben zu nehmen? Sollten Sie von
       Selbsttötungsgedanken betroffen sein, suchen Sie sich bitte umgehend Hilfe.
       Bei der Telefonseelsorge finden Sie rund um die Uhr Ansprechpartner, auch
       anonym. Rufnummern: 0800/111 0 111 und 0800/111 0 222.
       
       21 May 2023
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1316213.php
 (DIR) [2] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-012.html;jsessionid=32451264A83225EB55700E6B730BD7B8.internet942
 (DIR) [3] https://saez.ch/journalfile/view/article/ezm_saez/de/saez.2016.01967/a240b807c5465210839ed70871ee11116bcd0838/saez_2016_01967.pdf/rsrc/jf
 (DIR) [4] https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019090.html
 (DIR) [5] https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/stellungnahme-suizid.pdf
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Barbara Dribbusch
       
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