# taz.de -- Verfassungsgericht über Mietpreisbremse: Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
       
       > Die 2015 eingeführte Mietpreisbremse ist verfassungsrechtlich nicht zu
       > beanstanden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
       
 (IMG) Bild: Das Bundesverfassungsgericht hat keine Einwände gegen die Mietpreisbremse
       
       FREIBURG taz | Die [1][Mietpreisbremse] für neue Mietverträge ist nicht
       verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am
       Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Vor allem
       SPD-PolitikerInnen wie Eva Högl freuten sich über die damit erreichte
       „Rechtssicherheit“.
       
       Die Mietpreisbremse wurde im März 2015 von der Großen Koalition auf
       Bundesebene eingeführt. Sie soll den Anstieg der Miethöhe bei
       Neuvermietungen bremsen. Die Landesregierungen können demnach „Gebiete mit
       angespannten Wohnungsmärkten“ festlegen. In diesen Gebieten darf die Miete
       zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses in der Regel die ortsübliche
       Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Ausnahmen gelten unter
       anderem für Neubauten.
       
       Die Karlsruher Entscheidung umfasst 40 Seiten und geht auf alle relevanten
       Fragen ein. Geprüft wurde vor allem das Grundrecht auf Eigentum. Die
       Mietpreisbremse stelle zwar einen Eingriff dar, der aber als „Inhalts- und
       Schrankenbestimmung“ gerechtfertigt sei. Die „Verhinderung der
       Gentrifizierung“ sei ein „Gemeinwohlbelang“. „Es liegt im öffentlichen
       Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger
       Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken.“
       
       Die Mietpreisbremse sei hierzu auch geeignet, da sie Preisspitzen auf
       angespannten Wohnungsmärkten abschneide und damit die Chancen
       einkommensschwacher Mieter verbessere. Außerdem sei die Mietpreisbremse
       erforderlich. Zwar gebe es auch andere Mittel, wie die Förderung des
       Wohnungsbau und die Ausweitung von Wohngeld. Doch seien die Alternativen
       nicht zweifelsfrei gleich wirksam.
       
       Schließlich sei die Mietpreisbremse den Vermietern auch zumutbar, denn sie
       könne nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt eingeführt werden. Die
       Eigentumsgarantie schütze aber nicht die Erwartung, mit einer Wohnung
       höchstmögliche Mieteinkünfte erzielen zu können, so die Richter. Ein
       Eingriff in die Substanz des Eigentums liege nicht vor. Den Vermietern
       würden keine dauerhaften Verluste zugemutet.
       
       20 Aug 2019
       
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