# taz.de -- Urteil zu Fahrradfahrern: Helmlose tragen Mitschuld
       
       > Auch wenn es keine Helmpflicht gibt: Wer oben ohne unterwegs ist und bei
       > einem Unfall am Kopf verletzt wird, kann nicht mit vollem Schadensersatz
       > rechnen.
       
 (IMG) Bild: Ohne Helm, mit Schuld
       
       SCHLESWIG dpa | Wenn ein Fahrradfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem
       anderen Verkehrsteilnehmer stürzt und sich am Kopf verletzt, trägt er eine
       Mitschuld, wenn das Tragen eines Fahrradhelms die Verletzungen ver- oder
       gemindert hätte. Dies gilt auch dann, wenn sich der Unfallgegner
       verkehrswidrig verhalten hat. Dies geht aus einer Entscheidung des 7.
       Zivilsenats des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts hervor, die am
       Montag bekanntgegeben wurde.
       
       Für Radfahrer bestehe zwar keine Helmpflicht, heißt es in der Begründung,
       aber sie seien im täglichen Straßenverkehr einem besonderen
       Verletzungsrisiko ausgesetzt. Es sei unzweifelhaft, dass ein Helm vor
       Kopfverletzungen schütze, auch sei die Anschaffung wirtschaftlich zumutbar.
       „Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon
       ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen
       Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird.“
       
       Im konkreten Fall fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad ohne Helm auf der
       Straße an einem am Straßenrand parkenden Auto vorbei. Die Autofahrerin
       öffnete unmittelbar vor der sich nahenden Fahrradfahrerin die Tür. Die
       Radlerin konnte nicht mehr ausweichen und stürzte. Dabei zog sie sich eine
       schwere Schädel-Hirn-Verletzung zu. Die Geschädigte wollte, dass die
       Autofahrerin und deren Kfz-Haftpflichtversicherung ihr alle aus dem Unfall
       entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden ersetzen und Schmerzensgeld
       zahlen.
       
       Die Fahrzeughalterin und ihre Versicherung argumentierten, dass die
       Fahrradfahrerin eine Mitschuld an den Verletzungen treffe, weil sie keinen
       Helm getragen habe. Dem schlossen sich die Richter am Oberlandesgericht an;
       die Radfahrerin habe keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu
       ihrer eigenen Sicherheit unterlassen (sogenanntes Verschulden gegen sich
       selbst). Der Mitverschuldensanteil im konkreten Fall wurde mit 20 Prozent
       bemessen.
       
       17 Jun 2013
       
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