# taz.de -- Drohneneinsätze der US-Armee: Ramstein kann bleiben
       
       > Genügen die Maßnahmen der Bundesregierung gegen eventuell
       > völkerrechtswidrige Drohnenangriffe im Jemen? Ja, sagt das
       > Bundesverwaltungsgericht.
       
 (IMG) Bild: Rechtsanwalt Andreas Schüller am Mittwoch im Gericht
       
       KARLSRUHE taz | Die Bundesregierung hat sich in ausreichendem Maß für eine
       rechtmäßige Nutzung der US-Airbase in Ramstein in Rheinland-Pfalz
       eingesetzt. Weitergehende Maßnahmen – insbesondere eine Schließung der
       Airbase – konnten drei jemenitische Kläger nicht verlangen. Das entschied
       jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem spektakulären
       Rechtsstreit.
       
       Die drei Männer aus dem Jemen hatten Angehörige durch mutmaßlich
       völkerrechtswidrige US-Drohnenschläge verloren. Mit Unterstützung der
       Berliner Menschenrechtsorganisation ECCHR klagten die Jemeniten seit 2014
       vor deutschen Verwaltungsgerichten gegen die Bundesrepublik. [1][Die
       Bundesregierung solle dafür sorgen], dass sie künftig keine Angst mehr vor
       rechtswidrigen Drohnenangriffen haben müssen.
       
       Im März 2019 konnten sie [2][beim Oberverwaltungsgericht] (OVG) Münster
       einen unerwarteten Erfolg erzielen. Das Gericht stellte fest, es gebe
       „gewichtige Anhaltspunkte“, dass die US-Drohnenangriffe im Jemen zumindest
       teilweise gegen Völkerrecht verstießen. Die USA könnten sich nicht auf
       einen weltweiten „Krieg gegen den internationalen Terrorismus“ berufen.
       
       Außerdem gebe es kein Recht zur „präventiven Selbstverteidigung“. Die USA
       könnten nur an der Seite der jemenitischen Regierung im dortigen
       Bürgerkrieg gegen al-Qaida gegen konkrete Al-Qaida-KämpferInnen vorgehen.
       
       ## Nur ein Datenstrom
       
       Die Münsteraner RichterInnen stellten damals fest, die US-Airbase in
       Ramstein sei wegen der Erdkrümmung ein „notwendiges Bindeglied“ zwischen
       der Drohnensteuerung in den USA und der Drohne im Jemen. Deutschland habe
       also eine Schutzpflicht für jemenitische BürgerInnen gegen rechtswidrige
       Drohnenangriffe.
       
       Dieser Schutzpflicht sei die Bundesregierung bisher noch „nicht
       ausreichend“ nachgekommen. Die Münsteraner RichterInnen sahen aber auch
       keine Pflicht, die Verträge zu kündigen, auf deren Grundlage Ramstein
       betrieben wird.
       
       Die Revision der Bundesregierung gegen das Münsteraner Urteil hatte Erfolg.
       Das Bundesverwaltungsgericht hob die OVG-Entscheidung auf und lehnte die
       Klage der Jemeniten in vollem Umfang ab.
       
       So fanden es die Leipziger RichterInnen schon fraglich, ob Deutschland hier
       tatsächlich eine Schutzpflicht zugunsten der jemenitischen Bevölkerung hat.
       Zum einen sei der Bezug zu Deutschland zu gering, wenn in Ramstein nur ein
       Datenstrom durchfließe. Ein „rein technischer Übermittlungsvorgang“ reiche
       nicht aus.
       
       ## USA sicherten rechtmäßige Einsätze zu
       
       Zum anderen müsse es in der Vergangenheit zu „regelmäßigen“
       Völkerrechtsverstößen gekommen sein, um anzunehmen, dass die US-Drohnen
       auch künftig rechtswidrig eingesetzt werden. Bei der Frage, was
       völkerrechtswidrig ist, dürfe das Gericht nicht nur seine eigene Auffassung
       zugrunde legen, sondern müsse auch andere „vertretbare“ Positionen
       berücksichtigen.
       
       In beiden Fragen hätte das Verfahren an das OVG zurückverwiesen werden
       können, damit die Münsteraner RichterInnen neu prüfen können. Darauf
       verzichteten die Leipziger RichterInnen jedoch.
       
       Denn selbst wenn eine Schutzpflicht gegen völkerrechtswidrige
       US-Drohnenangriffe entstanden wäre, so der Vorsitzende Richter Ingo Kraft,
       habe Deutschland genug unternommen, um der Schutzpflicht gerecht zu werden:
       Die Bundesregierung habe das Problem gegenüber den USA thematisiert und
       zudem eine Zusicherung eingeholt, dass die Aktivitäten auf der [3][Airbase]
       „in Einklang mit dem geltenden Recht“ erfolgen. Dies sei nicht „völlig
       unzureichend“.
       
       Richter Kraft wies auf die ständige Rechtsprechung hin, dass die
       Bundesregierung bei der Erfüllung von Schutzpflichten einen weiten
       Spielraum habe. Sie dürfe nur nicht untätig bleiben oder völlig ungeeignete
       Maßnahmen ergreifen.
       
       26 Nov 2020
       
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 (DIR) Christian Rath
       
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