# taz.de -- Verfassungsgericht zu Feiertagsschutz: Ein Heidenspaß
       
       > Tanzen als politischer Protest muss möglich sein. Es darf am Karfreitag
       > nicht grundsätzlich verboten sein, urteilt das Bundesverfassungsgericht.
       
 (IMG) Bild: Christen müssen damit leben, am Karfreitag mit anderen Weltanschauungen konfrontiert zu werden
       
       KARSRUHE taz | Bayern muss den strengen Schutz des Karfreitags etwas
       lockern. Politisch und weltanschaulich motivierte Tanz- und
       Unterhaltungsveranstaltungen müssen auch am Karfreitag möglich sein,
       entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.
       
       Geklagt hatte der [1][Bund für Geistesfreiheit], eine bayerische
       Organisation mit knapp 5.000 Mitgliedern, die sich für die Trennung von
       Kirche und Staat einsetzt und Privilegien der Kirche kritisiert.
       
       Zum Karfreitag 2007 luden die Freidenker unter dem Motto „Heidenspaß statt
       Höllenqual“ ins Münchener Oberangertheater. In ihrer „Religionsfreien Zone
       München“ sollte es eine atheistische Filmnacht („Freigeister-Kino“), ein
       Pralinenbuffet und am Ende einen „Freigeister-Tanz“ mit der Rockband
       „Heilig“ geben. Wie erwartet verbot die Stadt die abschließende
       Tanzveranstaltung, weil sie gegen das bayerische Feiertagsgesetz verstoße.
       
       Dieses Gesetz benennt neun Feiertage (vom Karfreitag bis zum Totensonntag)
       als „Stille Tage“, an denen nicht nur die Läden geschlossen bleiben,
       sondern auch Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen grundsätzlich verboten
       sind. Die Kommunen können zwar Ausnahmen zulassen – „nicht jedoch für den
       Karfreitag“, heißt es im bayerischen Gesetz. Das geht zu weit, entschied
       jetzt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.
       
       ## Die Versammlungsfreiheit ist wichtiger
       
       Zumindest für Veranstalter, die sich auf die Versammlungs- und
       Weltanschauungsfreiheit berufen, müsse es auch am Karfreitag möglich sein,
       Unterhaltungsveranstaltungen durchzuführen. Wer also aus politischen
       Gründen gegen das Tanzverbot am Karfreitag demonstrieren will, muss auch am
       Karfreitag demonstrativ tanzen dürfen. Die Heidenspaß-Party hätte deshalb
       nicht verboten werden dürfen – zumal sie als Veranstaltung im geschlossen
       Raum wenig Störung für andere verursacht hätte.
       
       Die Verfassungsrichter nutzten den Fall zu einem Grundsatzurteil über den
       Feiertagsschutz im weltanschaulich neutralen Staat. So dürfe der Staat
       durchaus christliche Festtage als staatliche Feiertage ausweisen und auch
       als „Stille Tage“ definieren.
       
       Der Staat dürfe mit den Feiertagen aber nur einen „Rahmen“ zur Verfügung
       stellen, den jeder Bürger selbst füllen kann, entweder zur Erholung oder
       zur religiösen Erbauung. Der christliche Teil der Bevölkerung habe dabei
       keinen Anspruch, an solchen Tagen nicht mit anderen Religionen oder
       Weltanschauungen konfrontiert zu werden. (Az. 1 BvR 458/10)
       
       30 Nov 2016
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://www.bfg-bayern.de/portal/
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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