# taz.de -- Klagen gegen Kirchensteuer: Religionsfreiheit nicht verletzt
       
       > Vier Paare hatten gegen die Kirchensteuer geklagt, weil der
       > konfessionslose Partner mitzahlen muss. Der EuGH wies die Klage zurück,
       > weil die Steuer nicht staatlich ist.
       
 (IMG) Bild: Kostet: die Kirche
       
       STRAßBURG epd | Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrere
       Klagen gegen die Kirchensteuer in Deutschland abgewiesen. Durch die
       Erhebung der Kirchensteuer beziehungsweise des besonderen Kirchgeldes in
       den vorliegenden Fällen würden die Rechte aus der Europäischen
       Menschenrechtskonvention nicht verletzt, erklärte das Gericht am Donnerstag
       in Straßburg. In einem Fall urteilte der Gerichtshof, dass die
       Religionsfreiheit nicht verletzt wird. Die übrigen Klagepunkte wurden als
       unzulässig abgewiesen.
       
       In dem Verfahren ging es um vier Paare aus Deutschland, von denen jeweils
       nur ein Partner der katholischen oder evangelischen Kirche angehörte und
       damit grundsätzlich kirchensteuerpflichtig war. Weil der kirchenangehörige
       Partner in drei Fällen nichts oder nur wenig verdiente, wurde von ihm das
       besondere Kirchgeld erhoben.
       
       Bei dem vierten Paar ging es um die normale Kirchensteuer. Der strittige
       Punkt in allen Fällen war nach Darstellung des Gerichtshofes, dass für die
       Berechnung der Höhe des Kirchgelds beziehungsweise der Kirchensteuer auch
       das Einkommen des Partners berücksichtigt wurde, der keiner Kirche
       angehörte.
       
       Das wurde angefochten. Unter anderem wurde argumentiert, dass der
       kirchenangehörige Partner für die Zahlung des Kirchgeldes auf den
       konfessionslosen angewiesen sei, weil dessen höheres Einkommen die Höhe des
       Kirchgeldes mitbestimme. Dadurch werde die Religionsfreiheit verletzt.
       Außerdem wurden in den vier Fällen auch Verletzungen des
       Diskriminierungsverbotes, des Rechts auf Eheschließung und des Rechts auf
       Achtung des Privat- und Familienlebens geltend gemacht.
       
       Der Menschenrechtsgerichtshof wies die meisten Klagepunkte als unzulässig
       zurück. Denn die Kirchensteuer werde nicht vom Staat, sondern von den
       jeweiligen Kirchen erhoben. Diese könnten die Kläger aber verlassen. In
       einem Fall hingegen sei der nicht kirchenangehörige Partner „zu Zahlung des
       besonderen Kirchgeldes seiner Ehefrau im Wege der Verrechnung mit einem
       Einkommensteuererstattungsanspruch herangezogen“ worden.
       
       Doch auch das verletze die Religionsfreiheit im gegebenen Falle nicht. Denn
       das Paar hätte unter anderem auch eine getrennte Veranlagung der
       Einkommensteuer beantragen können, argumentierten die Richter.
       
       6 Apr 2017
       
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