# taz.de -- Urteil des Bundesgerichtshofs: Transfrau muss „Vater“ bleiben
       
       > Eine Transfrau kann für ein Kind, das mit ihrem konserviertem Samen
       > gezeugt wurde, rechtlich nur der Vater sein. So urteilt der
       > Bundesgerichtshof.
       
 (IMG) Bild: Elternschaft hat viele Formen. Vor dem Gesetz jedoch nur eine
       
       FREIBURG taz | Wenn mit dem konservierten Sperma einer Transfrau ein Kind
       gezeugt wird, dann ist die Transfrau „Vater“ des Kindes und nicht dessen
       „Mutter“. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
       
       Susanne Berger (alle Namen geändert) wurde ursprünglich als Jürgen Berger
       geboren. Nach einer Geschlechtsumwandlung trägt sie jedoch seit 2012
       offiziell den Vornamen Susanne und ist behördlich als Frau registriert.
       2015 schloss sie mit Pia Schulz eine eingetragene Partnerschaft. Im
       gleichen Jahr gebar Pia Schulz ein Kind nach einer künstlichen Befruchtung.
       Der männliche Samen stammte von Susanne Berger, sie hatte ihn konservieren
       lassen, als sie noch Jürgen Berger war.
       
       Pia Schulz ist eindeutig Mutter des Kindes, das sie geboren hat. Daneben
       wollte Susanne Berger aber als zweite Mutter eingetragen werden. Per
       notarieller Urkunde erkannte sie die Mutterschaft ausdrücklich an. Doch das
       Standesamt verweigerte ihre Eintragung als Mutter.
       
       Der BGH hat nun bestätigt, dass Susanne Berger nicht „Mutter“ sein kann.
       Denn Mutter sei nur die Frau, die das Kind geboren hat. Im deutschen Recht
       könne ein Kind nur eine einzige Mutter haben, auch um Leihmutterschaften
       auszuschließen. Co-Mutterschaften nach einer künstlichen Befruchtung in
       lesbischen Beziehungen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Sie sind nur nach
       einer Adoption möglich.
       
       Susanne Berger könne sich aber als „Vater“ eintragen lassen, so der BGH.
       Schließlich war sie ja über den Samen an der Zeugung beteiligt. Einzutragen
       wäre dann aber „Jürgen Berger“. Der BGH berief sich dabei auf das
       Transsexuellengesetz. Danach bleibt das Verhältnis zu den eigenen Kindern
       von einer Geschlechtsänderung „unberührt“. Es gilt also die Regel: Einmal
       Vater, immer Vater. Laut BGH gilt die Regel selbst bei Kindern, die erst
       nach der Geschlechtsänderung gezeugt wurden.
       
       Schon im letzten September hatte der BGH in einem spiegelbildlichen Fall
       eine ähnliche Entscheidung getroffen. Damals hatte ein unoperierter
       Transmann (Frau-zu-Mann-Transsexueller) seine Hormonpräparate abgesetzt, um
       als Frau ein Kind zu gebären. Der Transmann wollte aber als Vater
       eingetragen und anerkannt werden. Doch der BGH entschied, hier liege eine
       Mutterschaft vor. Wer ein Kind gebiert, sei Mutter, auch wenn er rechtlich
       als Mann anerkannt ist.
       
       Die BGH-Urteile sind rechtskräftig. Möglich ist nur noch die
       Verfassungsbeschwerde. Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht 2011
       die bestehende Rechtslage sogar ausdrücklich begrüßt, denn sie ermögliche
       die „klare, den biologischen Umständen entsprechende rechtliche Zuordnung
       von Kindern zu einem Vater und einer Mutter“. Es sei ein „berechtigtes
       Anliegen, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen,
       dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf
       zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird“.
       
       4 Jan 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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