# taz.de -- EuGH-Gutachter zu NGO-Gesetz: Ungarn verstößt wohl gegen EU-Recht
       
       > Budapest droht eine Niederlage. Nach Ansicht des zuständigen
       > Rechtsgutachters ist das umstrittene Gesetz über ausländische Spenden
       > unzulässig
       
 (IMG) Bild: Proteste gegen die Gesetzesreform, die NGOs und die Universität CEU betrifft, April 2017
       
       LUXEMBURG dpa | Ungarn droht im Streit über ausländische Spenden an Vereine
       und Verbände eine Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof. Der
       zuständige EuGH-Gutachter empfahl am Dienstag, [1][die ungarischen Auflagen
       für finanzielle Zuwendungen] aus dem Ausland als Verstoß gegen EU-Recht zu
       werten. Das Gesetz verletze sowohl den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs
       als auch europäische Grundrechte. Das ist noch kein Urteil, doch häufig
       folgen die obersten EU-Richter ihren Gutachtern. (Rechtssache C-78/18)
       
       Die Regierungsmehrheit des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán
       hatte 2017 das sogenannte NGO-Gesetz beschlossen, gegen das die
       EU-Kommission klagt. Es sieht die Registrierung von
       Nichtregierungsorganisationen vor, die Spenden aus dem Ausland bekommen und
       dabei einen bestimmten Schwellenwert überschreiten.
       
       Sie müssen Zuwendungen öffentlich machen und sich selbst als „aus dem
       Ausland unterstützte Organisation“ bezeichnen. Kritiker sagen, das Gesetz
       sei auf US-Investor und Spender George Soros zugeschnitten. [2][Der
       ungarische Ministerpräsident führt seit Jahren Kampagnen gegen Soros].
       
       In seinen Schlussanträgen folgt EuGH-Generalanwalt Manuel Campos
       Sánchez-Bordona im Wesentlichen den Einwänden der Kommission. Die Regelung
       beschränke den im europäischen Binnenmarkt garantierten Grundsatz des
       freien Kapitalverkehrs. Die betroffenen Organisationen könnten
       Finanzierungsschwierigkeiten bekommen, was ihr Recht auf
       Vereinigungsfreiheit beschränken könnte. Die ausländischen Spender wiederum
       könnten wegen der Veröffentlichung stigmatisiert werden.
       
       ## Recht auf Vereinigungsfreiheit verletzt?
       
       Solche Veröffentlichungen fielen unter EU-Datenschutzrecht, hieß es weiter.
       Die Nennung könnte „zur Bestimmung des ideologischen Profils des Zuwenders“
       beitragen. Verletzt würden damit das Recht auf Schutz des Privatlebens und
       personenbezogener Daten sowie das Recht auf Vereinigungsfreiheit, die alle
       in der europäischen Grundrechtecharta garantiert seien, stellt der
       Generalanwalt fest.
       
       Derartige Eingriffe könnten zwar unter bestimmten Bedingungen
       gerechtfertigt sein, etwa zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Doch seien
       die ungarischen Regeln zu allgemein. Und der Schwellenwert für Spenden von
       nur rund 1.500 Euro pro Jahr seien angesichts der Schwere der Eingriffe
       unverhältnismäßig niedrig. Das Urteil in dem Fall dürfte in einigen Wochen
       fallen.
       
       14 Jan 2020
       
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