# taz.de -- Mehr Geld für alleinstehende Geflüchtete: Ein Flüchtlingsheim ist keine WG
       
       > Bremen darf das Zusammenleben in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht als
       > Lebensgemeinschaft werten. So hatte der Senat Leistungskürzungen
       > begründet.
       
 (IMG) Bild: Eine WG sieht anders aus: Küchenzeile in einer Gemeinschaftsunterkunft
       
       BREMEN taz | „Mehr Geld für Geflüchtete“ heißt es in einer Pressemitteilung
       des rot-rot-grünen Bremer Senats vom zweiten Februar. Faktisch bekommen
       Geflüchtete in Bremen, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, aber nun
       eben das, was ihnen schon lange zugestanden hätte.
       
       Konkret geht es um Alleinstehende, die in Gemeinschaftsunterkünften leben.
       Nach einer Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes 2019 bekamen diese
       teilweise weniger Geld. Das lag daran, dass mit der Gesetzesänderung die
       Bedarfssätze zwar angehoben wurden, zugleich aber eine neue Bedarfsstufe
       eingeführt wurde. Sie galt für Geflüchtete, die in keiner eigenen Wohnung
       leben.
       
       Anstelle des Regelbedarfssatzes eins erhielten sie den Regelbedarfssatz
       zwei – also zehn Prozent weniger Geld. Alleinstehende in
       Gemeinschaftsunterkünften wurden damit finanziell mit Personen in
       Lebensgemeinschaften gleichgestellt – also mit Gruppen, die gemeinsam
       wirtschaften und sich Produkte für den alltäglichen Gebrauch teilen.
       [1][Das hat das Bundesverfassungsgericht im November für unrechtmäßig
       erklärt].
       
       Bereits 2021 hatte das Landessozialgericht Hessen entschieden, dass die
       Leistungskürzungen für Alleinstehende in Sammelunterkünften nicht nur
       verfassungs- sondern auch europarechtswidrig sind. [2][Zuvor schon hatte
       das Sozialgericht Düsseldorf Verfassungsbeschwerde erhoben]. Eine Ablehnung
       der Bedarfszuordnung auf Landesebene lag also im Bereich des Möglichen.
       
       ## Flüchtlingsrat spricht von Realiltätsferne
       
       In Bremen beschreibt der [3][Flüchtlingsrat] in einer Stellungnahme zum
       bundesweiten Verfahren im Februar 2022 detailreich die Haltlosigkeit der
       Bedarfskürzungen. Die Einordnung sei realitätsfern; die Bremer
       Sammelunterkünfte seien in keiner Weise auf die Gründung von Haushalts-
       oder Lebensgemeinschaften ausgerichtet.
       
       Vielmehr erschwere die Infrastruktur ein vertrauensvolles Zusammenleben.
       Der Rat verweist zudem darauf, dass die Betroffenen nicht über die
       Leistungskürzungen aufgeklärt worden seien. Eine Anfechtung sei damit
       bewusst erschwert worden.
       
       Dass in Einzelfällen eine Auszahlung des Regelbedarfssatzes eins vor dem
       Urteil des Bundesverfassungsgerichtes möglich war, zeigt ein Verfahren
       gegen die Bremer Stadtgemeinde von Juli 2020. Dort wurde auf Ausführungen
       des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern verwiesen, in denen es
       heißt: „Auch dem Senat erscheint nicht nachvollziehbar, warum Fremde,
       ähnlich wie Paare gemeinsam wirtschaften sollten.“
       
       Von den Änderungen durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sind
       nach Angaben des [4][Bremer Senats] 900 Personen betroffen. Bei 300 Fällen
       stehe die Umstellung auf die Regelbedarfsstufe eins noch aus. Da die
       Änderungen vom Amt für Soziale Dienste manuell vorgenommen werden müssen,
       bitte man um Geduld.
       
       4 Feb 2023
       
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 (DIR) [4] https://landesportal.bremen.de/senat
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Ann-Christin Dieker
       
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