# taz.de -- Terrorlistung von Irans Revolutionsgarde: Hinters Rechtsgutachten geduckt
       
       > Irans Revolutionsgarde könne nicht auf die EU-Terrorliste, sagt das
       > Außenministerium und verweist auf eine Verschlusssache. Der taz liegt sie
       > vor: So steht es da nicht.
       
       BERLIN taz | Bei der Außenpolitik gegenüber Iran könnte die Fallhöhe für
       Annalena Baerbock nicht größer sein. Als im September 2022 nach dem Tod von
       Jina Mahsa Amini die Proteste im Iran aufflammten, wirkte das wie ein
       Präzedenzfall für die neue „[1][feministische Außenpolitik]“ der grünen
       Ministerin: eine Revolte, begonnen von Frauen, die nicht länger die
       patriarchale Unterdrückung eines autoritären Regimes ertragen wollten.
       
       Entsprechend groß waren und sind die Erwartungen auch von Opposition und
       iranischen Aktivist*innen. Sie fordern unter anderem, die Islamische
       Revolutionsgarde des Iran (IRGC) in die Terrorliste der EU aufzunehmen.
       Baerbock übernahm die Idee: „Die Revolutionsgarde als Terrororganisation zu
       listen ist politisch wichtig & sinnvoll“, [2][schrieb sie am 9. Januar auf
       Twitter (heute X).] Auch das EU-Parlament forderte die Staaten [3][im
       Januar und noch einmal im Juni dazu auf].
       
       Gelistet wurden die IRGC bis heute nicht. Die rechtlichen Voraussetzungen
       lägen dafür gegenwärtig nicht vor, sagt das Außenministerium regelmäßig und
       verweist auf ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Rats
       vom Februar dieses Jahres.
       
       ## Der taz liegt das nichtöffentliches Gutachten vor
       
       Öffentlich überprüfen ließ sich das bislang nicht, das Gutachten ist
       Verschlusssache. Der taz liegt das Papier nun vor: Daraus lässt sich nicht
       schließen, dass die Listung derzeit rechtlich grundsätzlich nicht möglich
       sei. Drei Völkerrechtler, die die taz um eine Bewertung bat, kommen zum
       gleichen Ergebnis: So, wie das Auswärtige Amt auf das Gutachten verweist,
       ist die Argumentation nicht gedeckt.
       
       Die Diskrepanz zwischen dem Inhalt des nichtöffentlichen Gutachtens, den
       Aussagen des Auswärtigen Amtes und der Bedeutung, die dem Papier in der
       politischen Kommunikation zugemessen wird, ist eklatant. Baerbock macht
       sich damit angreifbar. Warum? Klar ist: Im und um das Auswärtige Amt gibt
       es zahlreiche Stimmen, die eine Terrorlistung der Revolutionsgarde
       ablehnen.
       
       Im März erklärte Außenministerin Baerbock, feministische Außenpolitik
       bedeute nicht, dass man sich das Recht zurechtbiege. Sie habe daher den
       Juristischen Dienst des Europäischen Rates um eine Einschätzung gebeten, ob
       eine Listung der Revolutionsgarde unter dem europäischen
       Anti-Terror-Sanktionsregime aktuell möglich sei. „Die Antwort lautete:
       Nein“, [4][sagte Baerbock damals in einem Interview mit der Welt.]
       
       Vor allem der [5][CDU-Außenpolitiker Norbert Röttgen hakte seitdem immer
       wieder nach], und immer wieder blieb die Bundesregierung bei ihrer
       Sprachregelung. So hieß es etwa Anfang Dezember vom Auswärtigen Amt erneut:
       „Der Juristische Dienst des Rates hat in seiner schriftlichen Stellungnahme
       im Februar 2023 festgestellt, dass für eine Listung einschlägige
       Ermittlungen oder Urteile gegen die Iranischen Revolutionsgarden aus einem
       Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorliegen und dass bestehende
       Urteile aus den USA nicht herangezogen werden können.“
       
       Vorgelegt wurde die Ausarbeitung am 15. Februar dieses Jahres. Der
       Juristische Dienst des Europäischen Rates, der Council Legal Service,
       erstellt solche Gutachten für den Rat und seine Ausschüsse, „[6][um
       sicherzustellen, dass Rechtsakte rechtmäßig und gut formuliert sind“]. Jede
       einzelne der zwölf Seiten ist mit den Worten „Restreint UE / EU restricted“
       überschrieben, was in Deutschland einer Verschlusssache auf der Stufe „VS –
       Nur für den Dienstgebrauch“ entspricht.
       
       In den Schlussfolgerungen heißt es darin unter anderem: Eine erste Aufnahme
       in die Liste erfordere das Vorliegen einer nationalen Entscheidung einer
       zuständigen Behörde. Und: Dieser Beschluss müsse „die Einleitung von
       Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung,
       des Versuchs der Begehung einer solchen Handlung, der Teilnahme an einer
       solchen Handlung oder der Beihilfe zu einer solchen Handlung auf der
       Grundlage schwerwiegender und glaubwürdiger Beweise oder Anhaltspunkte oder
       die Verurteilung wegen solcher Taten betreffen“.
       
       Weiter stellt der Juristische Dienst fest, dass als Grundlage für eine
       Listung auch Entscheidungen von Ländern außerhalb der EU herangezogen
       werden könnten. „Stützt sich der Rat auf eine Entscheidung eines
       Drittstaats, so muss er sich vergewissern, dass diese Entscheidung unter
       Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz
       getroffen wurde“, heißt es in dem Gutachten.
       
       In diesem Punkt widerspricht das Gutachten unter anderem dem
       EU-Außenbeauftragten Josep Borrell. Dieser befürwortet weitere
       Verhandlungen mit Iran [7][und hatte im Januar erklärt, für die
       Terrorlistung sei ein nationales Gerichtsurteil innerhalb der EU nötig].
       
       Weiterhin befasst sich das Gutachten mit Bundesgerichtsurteilen aus den USA
       von 2020 und 2018. Darin geht es um den Terrorangriff auf die Khobar Towers
       in Saudi-Arabien im Jahr 1996, den demnach die IRGC verantwortet. Der Fall
       liege laut Gutachten allerdings zu lange zurück.
       
       Über weitere konkrete Entscheidungen, Fälle oder Urteile in anderen Staaten
       gibt es in dem Gutachten keine Ausführungen. Dabei sind zahlreiche weitere
       Fälle in der Diskussion. [8][2021 beispielsweise urteilte das Oberste
       Gericht von Ontario in Kanada, dass der Abschuss von Flug 752 durch die
       iranischen Revolutionsgarden „ein vorsätzlicher terroristischer Akt“
       gewesen sei]. Die Bundesregierung verwies dazu im November lediglich
       darauf, dass auch die kanadische Regierung die iranischen Revolutionsgarden
       bislang nicht gemäß dem „Anti-Terrorism Act“ gelistet habe.
       
       Auch im Zusammenhang mit [9][Anschlägen und versuchten Anschlägen auf
       jüdische Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen im November 2022] vermuten
       die Ermittler*innen, dass die Quds Force der Revolutionsgarde involviert
       ist.
       
       Matthew Levitt, früherer Analyst für Terrorismusbekämpfung beim FBI,
       [10][veröffentlichte im Februar eine Ausarbeitung unter dem Titel: „Die EU
       kann und sollte die IRGC als terroristische Vereinigung bezeichnen.“] Er
       zählt in Europa allein in den vergangenen fünf Jahren 33 Anschläge, die
       Iran verübt habe, in vielen Fällen mit Verbindung zur Revolutionsgarde.
       
       Die taz bat drei Juristen, die Aussagen des Gutachtens zu bewerten.
       [11][Christian Marxsen, Professor für Öffentliches Recht und Völkerrecht an
       der Humboldt-Universität zu Berlin], erklärte dazu: „In dem Gutachten
       werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Listung als
       Terrororganisation erörtert. Mit Blick auf die Revolutionsgarden wird
       erklärt, dass zwei US-amerikanische Gerichtsentscheidungen keine
       hinreichende Grundlage für eine Listung der iranischen Revolutionsgarden
       als Terrororganisation sind. Allerdings findet sich in dem Gutachten keine
       Aussage dazu, ob es anderweitige Anknüpfungspunkte – zum Beispiel weitere
       Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen aus anderen Staaten – für eine
       solche Listung gibt.“
       
       [12][Professor Matthias Herdegen, an der Universität Bonn unter anderem
       Direktor des Instituts für Völkerrecht sowie Direktor am Center for
       International Security and Governance], sagt: „Die Positionen des
       Juristischen Dienstes liefern keine überzeugende Begründung gegen die
       Terrorlistung. Es entsteht der Eindruck, dass sich die Bundesregierung
       hinter einer schwachen juristischen Argumentation verschanzt.“
       
       Aus Sicht Herdegens erscheint zudem der Umgang mit länger zurückliegenden
       Entscheidungen von Strafgerichtsbehörden und Gerichten in Brüssel „wenig
       überzeugend“: „Eine einmal belegte Verstrickung in den internationalen
       Terrorismus begründet zumindest die Vermutung, dass diese weiterhin zur
       Agenda einer Organisation gehört, solange diese Vermutung nicht widerlegt
       ist.“
       
       Abgesehen von der Auslegung des juristischen Standpunkts hindere aus Sicht
       des Völkerrechtlers niemand die Bundesregierung daran, auf eine neue
       rechtliche Grundlage für eine Terrorlistung im Rahmen der Gemeinsamen
       Außen- und Sicherheitspolitik der EU zu dringen.
       
       [13][Lukas Märtin, Rechtswissenschaftler am Max-Planck-Institut für
       ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg], erklärte
       zu dem Gutachten: „Dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme der
       Revolutionsgarden gegenwärtig rechtlich nicht vorlägen, geht aus der
       Stellungnahme des Juristischen Dienst vom 15. Februar 2023 nicht hervor.“
       Märtin hat [14][zur Frage der Listung der IRGC und der angeblichen
       rechtliche Hürden im Oktober eine Ausarbeitung veröffentlicht.]
       Selbstverständlich bedürfe es einer rechtlich soliden Grundlage für die
       Listung. „Das ist nicht trivial. Allerdings sehen wir in Deutschland eine
       Tendenz, politische Debatten stark zu verrechtlichen. In der politischen
       Kommunikation beruft man sich in verkürzender oder sogar inkorrekter Weise
       auf das Recht, um die politische Entscheidung zu vermeiden.“
       
       ## Auswärtiges Amt steht offiziell weiter hinter der Listung
       
       Offiziell ist die Haltung der Bundesregierung unverändert, hört man auf
       Nachfrage aus dem Auswärtigen Amt. Eine Listung sei politisch
       wünschenswert, die rechtliche Basis hierfür müsse jedoch gesichert sein.
       Gespräche dazu fänden weiterhin statt. In einer jüngsten Antwort der
       Bundesregierung vom 13. Dezember heißt es zu dem Thema nach einer weiteren
       Anfrage von Norbert Röttgen, dass in keinem der Mitgliedstaaten der EU
       einschlägige Beschlüsse vorlägen und dies erst der Anlass der juristischen
       Prüfung gewesen sei.
       
       Hört man sich noch weiter um, so wird klar, dass im Auswärtigen Amt wie bei
       beratenden Expert*innen durchaus politische Vorbehalte gegen eine
       Terrorlistung bestehen. Die Revolutionsgarde wurde nach der Islamischen
       Revolution 1979 als Gegengewicht zur regulären Armee gegründet. Sie ist
       mittlerweile stark in die iranische Wirtschaft verstrickt.
       [15][Expert*innen gehen davon aus, dass sie mit jedem zweiten
       Unternehmen im Iran verbunden ist].
       
       Einige Diplomat*innen befürchten, dass mit einer Listung der
       diplomatische Spielraum schwinde. Die Atomgespräche wären endgültig
       beendet, Verhandlungskanäle verschlossen.
       Botschaftsmitarbeiter*innen wären in Gefahr, ebenso einige deutsche
       Staatsbürger*innen, die derzeit noch in Iran in Haft sitzen, darunter der
       Unternehmer Jamshid Sharmahd.
       
       Ein weiterer Einwand betrifft die Wirksamkeit einer solchen Listung. Für
       die Revolutionsgarden bestehen seit 2010 bereits [16][EU-Sanktionen im
       Bezug auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen]. Aus dem
       Auswärtigen Amt hört man, dass hier der Handlungsrahmen über das
       Anti-Terror-Sanktionsregime sogar hinausgehe.
       
       Auch gebe es seit Beginn der Proteste mittlerweile 181 EU-Sanktionseinträge
       wegen Menschenrechtsverletzungen in Iran, eine Vielzahl betreffe
       Entscheidungsträger und Unterorganisationen der Revolutionsgarden. Ein
       Terrorlistung habe darüber hinaus kaum eine reale Auswirkung, der
       politische Preis dagegen sei hoch, da darüber auch in der EU keine
       Einigkeit herrsche. Deutschland müsse dafür beispielsweise Ungarn teuer
       politische Zugeständnisse machen.
       
       ## Widerspruch von Expertin und Kritik aus der Opposition
       
       Rebecca Schönenbach, Terrorexpertin bei der [17][NGO „Veto! Für den
       Rechtsstaat“], widerspricht der Annahme, eine Listung der Revolutionsgarden
       als Terrororganisation hätte nur einen geringen Effekt. Aus ihrer Sicht
       würde dies nicht nur wie bisher die finanzielle Unterstützung der
       Organisation unter Strafe stellen und Einreise- sowie finanzielle
       Beschränkungen für die Vertreter der Organisation bedeuten, sondern weit
       darüber hinausgehen. „Vor allem wird damit jede Unterstützung der
       Revolutionsgarden strafbar, bis hin zum Zeigen ihres Emblems“.
       
       Schönenbach verweist beispielsweise auf die Glorifizierung von
       Revolutionsgardisten wie Qasim Soleimani, den langjährigen Befehlhaber der
       Quds-Einheit. [18][Als Soleimani 2020 von einer US-Drohne getötet wurde,]
       hätten etliche schiitische Moscheen Trauerfeiern abgehalten. „Solche und
       auch andere Formen der Weitergabe von islamistischem Gedankengut der IRGC
       könnten unterbunden werden, was endlich die bisher unterschätzte
       Radikalisierungsarbeit der Regimevertreter in Deutschland einschränken
       würde“, sagte Schönenbach der taz.
       
       CDU-Politiker Röttgen sieht ebenfalls weitreichende juristischen Folgen
       durch eine Listung. Es gehe ihm aber vor allem auch um das politische
       Signal, als Entscheidung gegen das Mullah-Regime. „Die Außenministerin und
       das Auswärtige Amt täuschen seit bald einem Jahr die Öffentlichkeit und
       sagen im Bundestag bewusst die Unwahrheit, was den Inhalt des Gutachtens
       angeht“, sagte Röttgen der taz. „Was fehlt, ist der politische Wille und
       die Bereitschaft der Außenministerin, für eine Terrorlistung innerhalb der
       EU zu kämpfen.“
       
       Die Menschenrechtsaktivistin Daniela Sepehri ist von der Bundesregierung
       enttäuscht. Sie beklagt die weitreichende Intransparenz. „Wir haben seit
       einem Jahr unüberhörbar die Forderung nach Listung der Revolutionsgarde
       gestellt. Ich möchte wissen, woran ich bin“, so Sepehri. „Wir müssen die
       IRGC so behandeln wie die Hamas und Hisbollah.“
       
       Sie haben Hinweise für das Investigativ-Team der taz? So kommen Sie mit uns
       in Kontakt: [19][taz.de/investigativ]
       
       18 Dec 2023
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /NGO-Aktivistin-ueber-Gewalt-gegen-Frauen/!5972488
 (DIR) [2] https://twitter.com/ABaerbock/status/1612526062751338496
 (DIR) [3] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0279_DE.pdf
 (DIR) [4] https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/interview-baerbock-welt/2588732
 (DIR) [5] /Kritik-an-Baerbocks-Iran-Politik/!5915616
 (DIR) [6] https://www.consilium.europa.eu/en/general-secretariat/
 (DIR) [7] https://www.reuters.com/world/eu-says-it-cannot-brand-irans-guards-terror-group-before-court-ruling-2023-01-23/
 (DIR) [8] https://globalnews.ca/news/7880194/iran-downing-flight-752-terrorism-ontario-court/#
 (DIR) [9] /Anschlaege-auf-Synagogen-in-NRW/!5899893
 (DIR) [10] https://www.lawfaremedia.org/article/the-eu-can-and-should-designate-the-irgc-as-a-terrorist-group
 (DIR) [11] https://www.rewi.hu-berlin.de/de/lf/ls/mrx/cm
 (DIR) [12] https://www.jura.uni-bonn.de/centre-for-the-law-of-life-sciences/prof-dr-ddr-hc-matthias-herdegen
 (DIR) [13] https://www.mpil.de/de/pub/institut/personen/wissenschaftlicher-bereich/lmaertin.cfm
 (DIR) [14] https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4611553
 (DIR) [15] /Sanktionen-gegen-Irans-Revolutionsgarden/!5910019
 (DIR) [16] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02010D0413-20231018)
 (DIR) [17] https://www.veto-rechtsstaat.de/
 (DIR) [18] /Linke-und-die-Ermordung-von-Soleimani/!5652548
 (DIR) [19] /investigativ/
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Jean-Philipp Baeck
       
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