# taz.de -- Verbotsverfügung gegen „Compact-Magazin“: Hass-Belege auf über 50 Seiten
       
       > Bei Diskussionen um das Verbot des rechtsextremen Compact-Magazins hilft
       > ein Blick in die Verbotsverfügung des Innenministeriums. Der taz liegt
       > sie vor​.
       
 (IMG) Bild: Hetze wie sie im Buchhandel stand: Das Compact-Magazin ist seit Dienstag verboten
       
       Inhaltswarnung: Zur Dokumentation enthält dieser Text ausführliche Zitate,
       die Rassismus, Antisemitismus und rechte Hetze belegen. 
       
       Es hatte nach [1][dem Verbot des Compact-Magazin] nicht lange gedauert, bis
       nicht nur die Empörung in der rechten Szene, [2][sondern auch die
       verfassungsrechtlichen Diskussionen] begannen. Das Bundesinnenministerium
       (BMI) hatte am Dienstag die Compact-Magazin GmbH sowie die dazugehörige
       Conspect Film GmbH verboten, Durchsuchungen in mehreren Bundesländern
       vorgenommen und sich dabei auf das Vereinsrecht berufen, das auch für
       Unternehmen gelten kann. Compact, so hieß es aus dem BMI, richte sich in
       aggressiv-kämpferischer Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
       
       Einige Fragen, [3][die danach auch juristisch diskutiert werden,] lauten:
       War das Verbot verhältnismäßig? [4][Was ist mit der Pressefreiheit?] Hätten
       vorher nicht eher einzelne Beiträge oder Ausgaben des Magazins verboten
       werden müssen?
       
       Der taz liegt die Verbotsverfügung vor. Auf 79 Seiten führt das BMI darin
       aus, warum es Compact als „politischen Agitator mit verfassungsfeindlicher
       Grundhaltung“ ansieht. Die Verbotsverfügung war als Verschlusssache „Nur
       für den Dienstgebrauch“ eingestuft, was mit dem Tag des Vollzugs obsolet
       wurde.
       
       Auch andere Medien zitieren aus der Verbotsverfügung. Die Deutsche
       Presse-Agentur berichtete, dass ein selbsterklärter Unterstützer Einblick
       in die Verbotsverfügung gewährt habe und vergewisserte sich von der
       Echtheit des Dokuments. Aus Regierungskreisen wurde darauf verwiesen, dass
       die Verbotsverfügung nicht vom Innenministerium öffentlich gemacht worden
       sei.
       
       In einzelnen Kapiteln werden in dem Schreiben reihenweise Zitate aus
       Heften, Titelbilder und Aussagen auf öffentlichen Veranstaltungen
       angeführt. Sie belegen eine antisemitische, minderheitenfeindliche,
       geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Haltung. Und das
       in einer Massivität, die nicht auf einzelne Beiträge im Heft beschränkt
       ist. Ein Abschnitt befasst sich direkt mit der Frage der
       Verhältnismäßigkeit des Verbots, der Vereinbarkeit mit der Europäischen
       Menschenrechtskonvention und wägt das Vereinsverbot auch gegen die
       Pressefreiheit ab.
       
       Vernetzung mit NPD, AfD und Identitären 
       
       In einem Kapitel der Verfügung befasst sich das BMI explizit mit den
       Verbindungen von Compact zu andere Verfassungsfeinden. So werden Bezüge
       mehrerer Mitarbeiter zur rechtsextremen Partei „Die Heimat“ (ehemals NPD)
       aufgelistet. Demnach war der „Chef vom Dienst“ von Compact 2014 noch der
       Pressesprecher der NPD-Fraktion in Sachsen, ein anderer Mitarbeiter dort
       NPD-Landtagsabgeordneter. Weitere Bezüge bestünden zur Reginalpartei „Freie
       Sachsen“, [5][sowie ausgiebig zur AfD und deren Nachwuchsorganisation
       „Junge Alternative“].
       
       Zudem schrieben Autoren wie [6][Benedikt Kaiser für Compact, die auch in
       Organen des kürzlich selbstaufgelösten „Institut für Staatspolitik“ des
       neurechten Ideologen Götz Kubitschek] schrieben. Das BMI hebt zudem die
       Verbindungen zur rechtsextremen „Identitären Bewegung“ (IB) hervor: Der
       TV-Chef von Compact sei ehemaliger IB-Aktivist und pflege diese Kontakte
       weiter. [7][Der IB-Anführer Martin Sellner] sei seit Jahren regelmäßiger
       Autor und Kolumnist bei Compact und trete als Redner auf deren
       Veranstaltungen auf.
       
       Völkischer Rassismus und Verschwörungsideologie 
       
       Mit 59 Seiten den längsten Teil der Verbotsverfügung nehmen Ausführungen
       ein, die den völkischen Rassismus, Antisemitismus sowie die rechtsextreme
       Vernetzung von Compact belegen. Es geht um Zitate zu „Remigrations“-Plänen,
       zu Hass auf Jüdinnen und Juden, auf Araber, Muslim*innen und
       Migrant*innen.
       
       Eine zentrale Forderung von Compact sei demnach laut Verbotsverfügung „der
       Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand“. Das BMI sieht
       einen völkischen Rassismus, und zitiert dazu Aussagen aus verschiedenen
       Ausgaben. Darin ist etwa von „fremdländischen Passdeutschen“ die Rede,
       davon, dass „richtige Deutsche“ nur sogenannte „Bio- Deutsche“ seien oder
       dass es keine Frage der Staatsangehörigkeit sei, ob jemand Deutscher ist
       oder nicht: „Der Staat schafft nicht das Volk, er findet es bei seiner
       Entstehung vor und setzt seine Existenz als soziologische, nicht rechtliche
       Gegebenheit voraus“, heißt es demnach bei Compact.
       
       Ein Zitat aus einer anderer Stelle eines Compact-Heftes lautet: „Der
       Begriff Volk bewahrt den ethnischen Kern unserer Gemeinschaft“. Das wird
       von Compact weiter ausgeführt: „Ausländer, Fremde: Dient der klaren
       Unterscheidung zwischen Menschen, die dieses Land mit aufgebaut und hier
       Wurzeln geschlagen haben, und bloßen Zugewanderten und Passdeutschen.“
       
       Der Rassismus paart sich bei Compact dabei mit antisemitischen
       Verschwörungsideologien wie dem „Großen Austausch“, der hinter
       Migrationsbewegungen einen vermeintlich zerstörerischen Plan finsterer
       Geheimmächte fantasiert.
       
       Neben der Abbildung eines Titelbildes einer „Compact-Spezial“ zum
       „Volksaustausch“ zitiert das BMI an einer weiteren Stelle aus dem Heft:
       „Sie importieren sich ein neues Volk und neue Wähler! […] Vor unseren Augen
       will die Ampel also ihre Herrschaft durch Masseneinbürgerung zementieren.
       Die ethnische Wahl war immer schon ein beliebtes Werkzeug von Diktatoren.“
       An anderer Stelle im Heft heißt es demnach: „Aber wir können niemals
       zulassen, dass die Ansiedlung Fremder, also die Ersetzungsmigration oder
       der Volksaustausch, normalisiert und akzeptiert wird.“
       
       Kaum getarnter Antisemitismus 
       
       Seitenweise zitiert die Verbotsverfügung krassesten Rassismus. Fast ebenso
       ausführlich belegt das BMI mit Textstellen aus den Compact-Heften den
       Antisemitismus verschiedenster Ausformung. In dem Schreiben heißt es dazu
       vom BMI: „Wie es bei diesen Formen von Antisemitismus häufig der Fall ist,
       treten sie auch bei Compact nicht immer offen, sondern – auch zur
       Stafvermeidung – teilweise in Form einer „Umwegkommunikation auf.“
       
       Viele der angeführten Zitaten zeigen indes eine eher klassische Form des
       Antisemitismus. In Anlehnung an das antisemitische Pamphlet „Die Protokolle
       der Weisen von Zion“ wählte Compact-Chefredakteur Jürgen Elsässer etwa in
       dem Artikel „Endzeit – Der Netanjahu-Plan“ für eine Unterüberschrift die
       Formulierung: „Die Irren von Zion“.
       
       In dem Artikel hebt er vor allem auf den [8][Einfluss der jüdischen
       Gruppierung Chabad Lubawitsch ab, die weltweit organisiert sind und dem
       Chassidismus zugeordnet werden]. Die Verbotsverfügung zitiert aus Elsässers
       Artikel: „Als Vollstrecker einer alttestamentarischen Vision ist Netanjahu
       zur Heilsfigur der Chabad Lubawitsch geworden – einer Endzeitsekte, die in
       den letzten 20 Jahren gezielt das weltweite Judentum unterwandert hat und
       der auch Israels Oberrabbiner nahesteht.“
       
       Auch in anderen Stellen versteckt Elsässer in seinen Artikeln kaum, dass er
       mit seiner Hetze Jüdinnen und Juden meint. So heißt es in einem weiteren
       Zitat: „Die B'nai B'rith Loge soll heute führend sein, was ihren Einfluss
       auf Politik und Gesellschaft betrifft und nicht mehr die Freimaurer. Aber
       alles, was im Geheimen geschieht, kommt eines Tages ans Licht.“ B'nai
       B'rith ist eine der größten jüdischen Vereinigungen. Im 19 Jahrhundert
       wurde sie einst als geheime Loge in den USA gegründet, tritt aber
       heutzutage öffentlich auf.
       
       Die Verbotsverfügung zeigt zudem Compact-Abbildungen von Kraken, einer
       Chiffre für eine vermeintlich jüdische Weltverschwörung, und führt an
       anderer Stelle Belege für Antisemitismus auf, die sich um eine „Hochfinanz“
       drehen, welche angeblich die „Klimakleber“ fördere oder um eine
       „Geldmachtelite“, die laut Compact „ein Interesse daran hat, die ganze Welt
       ihrer Herrschaft zu unterwerfen.“
       
       Bei Elsässer paar sich der Antisemitismus zudem mit Schuldabwehr. Der
       Compact-Chefredakteur schreibt laut Verbotsverfügung im Juni 2022 in einem
       Editorial seines Heftes. „Mit aller Gewalt will die BRD die masochistische
       These von der deutschen Alleinschuld am Holocaust verteidigen und ihre
       ukrainischen Kostgänger als unschuldige Opfer von Hitler darstellen.“
       
       Abwägung mit der Pressefreiheit 
       
       Am Ende der Verbotsverfügung geht das BMI recht knapp noch auf
       Grundrechtsfragen ein. Maßstab sei in erster Linie die Vereinigungsfreiheit
       (Art. 9 Grundgesetz), aber auch die Pressefreiheit (Art. 5) sei zu
       berücksichtigen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
       stellt das Ministerium nur fest, dass es keine gleich wirksamen milderen
       Mittel gebe.
       
       Compact missbrauche seine Medienerzeugnisse, um verfassungsfeindliche Ziele
       zu verbreiten. Als Beleg zitiert das BMI Compact-Chefredakteur Elsässer,
       wie er sich im Juni 2023 vor MitarbeiterInnen und Sponsoren auf einer
       „Spendengala“ äußerte: „Wir wollen dieses Regime stürzen. Wir machen keine
       Zeitung, indem wir uns hinter den warmen Ofen oder den Computer verziehen
       und irgendwelche Texte wie eine Laubsägenarbeit auf den Markt bringen.
       Sondern das Ziel ist der Sturz des Regimes.“ In der Güterabwägung habe der
       Schutz des Staates und seiner Grundordnung deshalb Vorrang vor den
       Grundrechten des Verlages.
       
       Außerdem könne sich Compact auch nicht auf die Europäische
       Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen, weil die von Compact verfolgte
       Ideologie mit den Grundwerten der Konvention nicht vereinbar sei:
       Antisemitismus und Minderheitenfeindlichkeit widerspreche dem
       Diskriminierungsverbot aus Artikel 14 der EMRK, was Compact daran hindere,
       sich auf die Vereinigungsfreiheit in Artikel 11 der Konvention zu berufen.
       Jedenfalls sei das Compact-Verbot zum Schutz der Rechte und Freiheiten
       anderer gerechtfertigt. Die EMRK gehe insoweit nicht über das Grundgesetz
       hinaus.
       
       Compact hat kein Recht auf Umsturz 
       
       Die Compact Verlags GmbH kann gegen die Verbotsverfügung binnen eines
       Monats klagen. Erste und einzige Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht
       (BVerwG) in Leipzig. Die Klage hat zwar keine aufschiebende Wirkung. Mit
       einem Eilantrag beim BVerwG kann aber die Wiederherstellung der
       aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Jürgen Elsässer hat einen
       derartigen Eilantrag bereits angekündigt.
       
       Der Eilantrag hat nur Erfolg, wenn bei grober („summarischer“) Prüfung mit
       einem Erfolg der Klage in der Hauptsache zu rechnen ist. Bei einem Erfolg
       des Eilantrags könnte Compact sofort wieder veröffentlicht werden.
       Allerdings sind die Erfolgsaussichten einer Klage und deshalb auch eines
       Eilantrags nicht allzu groß.
       
       Die Klage könnte zum einen argumentieren, dass ein Presseunternehmen nicht
       mit den Instrumenten des Vereinsgesetzes verboten werden kann. [9][Das
       vertritt etwa der Jurist David Werdermann von der Gesellschaft für
       Freiheitssrechte (GFF)]. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits
       mehrfach entschieden, dass das Vereinsgesetz auch Organisationen erfasst,
       „deren Zweck in der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen
       besteht“.
       
       Außerdem könnte Compact argumentieren, dass ein Verbot des Verlags nicht
       erforderlich ist, um die verfassungsmäßige Ordnung zu schützen. Doch wenn
       ein Medium selbst klar bekennt: „das Ziel ist der Sturz des Regimes“, dann
       wird eine grobe Prüfung wohl nicht ergeben, dass das Vereinsgesetz hier
       falsch angewandt wurde. Denn: Es gibt kein Recht auf Umsturz.
       
       19 Jul 2024
       
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