# taz.de -- Homo-Rechte vor Verfassungsgericht: Bei Adoption hört Gleichstellung auf
       
       > Homosexuelle können die adoptierten Kinder ihrer Lebenspartner nicht
       > adoptieren – verheiratete Heteros schon. Jetzt wird entschieden, ob das
       > verfassungswidrig ist.
       
 (IMG) Bild: Als schwules Paar gemeinsam zu adoptieren ist nicht einfach: Szene aus der US-Doku „The Baby Wait“.
       
       KARLRUHE epd | Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt am
       Dienstag über das Adoptionsrecht homosexueller Lebenspartnerschaften. Zwar
       können Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren,
       nicht aber ein von diesem adoptiertes Kind. Gegen eine entsprechende
       Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) wehren sich zwei Paare vor
       dem Bundesverfassungsgericht.
       
       Sie sehen darin einen Verstoß gegen den Schutz der Familie und den
       Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Bei Ehepaaren ist dies anders
       geregelt. Diese können bei der sogenannten Sukzessivadoption das vom
       Ehegatten angenommene Kind adoptieren.
       
       Die Beschwerdeführerin des ersten Verfahrens hat im Jahr 2005 eine
       Lebenspartnerschaft begründet. Ihre Lebenspartnerin hatte zuvor ein in
       Bulgarien geborenes Kind adoptiert. Im Jahr 2008 stellte die
       Beschwerdeführerin einen Antrag auf Adoption des Kindes ihrer
       Lebenspartnerin, was zuletzt das Oberlandesgericht Hamm ablehnte.
       
       Die Richter begründeten dies damit, dass eingetragene Lebenspartnerschaften
       hinsichtlich des Adoptionsrechts nicht mit den gleichen Rechten
       ausgestattet seien wie Ehen zwischen Mann und Frau. Bringe jemand ein
       adoptiertes Kind in eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit, so könne der
       Partner das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind nicht auch noch
       adoptieren. In einem Eheverhältnis stehe die elterliche Sorge hingegen Mann
       und Frau gemeinsam zu.
       
       Anderer Auffassung war dagegen das Hanseatische Oberlandesgericht in einem
       anderen Fall. In einer Lebenspartnerschaft zweier Männer hatte einer kurz
       zuvor ein in Rumänien geborenes Kind adoptiert, das der Lebenspartner
       ebenfalls adoptieren möchte. Nach Ansicht der Hamburger Richter ist die
       diesbezügliche Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener
       Lebenspartnerschaft nicht gerechtfertigt und verstößt gegen das
       Grundgesetz. Sie setzten das Verfahren aus und legten dem
       Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor.
       
       Das höchste deutsche Gericht wird nach eigenen Angaben dagegen nicht
       darüber verhandeln, ob Lebenspartner gemeinschaftlich ein Kind adoptieren
       können. Dies sei nach dem Gesetz ebenfalls nicht möglich.
       
       18 Dec 2012
       
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