# taz.de -- Mietendeckel: die Praxis: Noch schöner wohnen
       
       > Jetzt ist der Mietendeckel beschlossen. Er verbietet Mieten über
       > festgelegten Höchstgrenzen. Was MieterInnen jetzt tun müssen, erklären
       > wir hier.
       
       Berlins Mietenwahnsinn hat inzwischen schon sein zehnjähriges Jubiläum
       gefeiert, eine Party der VermieterInnen, bei der die 85 Prozent, die hier
       zur Miete wohnen, höchstens den Champagner kühlen durften – und bezahlen
       selbstverständlich.
       
       Die Angebotsmieten haben sich in dieser Zeit nahezu verdoppelt, ganze
       Viertel veränderten ihr Gesicht, Abertausende BerlinerInnen wurden aus
       ihren Wohnungen und Kiezen verdrängt – und die Mieterbewegung wurde zur
       stärksten sozialen Bewegung der Stadt.
       
       Die Einführung des Mietendeckels ist ihr erster durchschlagender Erfolg: Es
       ist der erste Groß-Versuch des Staates, wieder Kontrolle über einen Markt
       zu erlangen, in dem Kapitalinteressen weit mehr zählen als die Rechte der
       MieterInnen.
       
       ## Was regelt das Gesetz?
       
       Der Mietendeckel ist radikaler geworden als der ihm zu Grunde liegende
       ursprüngliche Vorschlag. Er ist ein Dreiklang aus Einfrieren, Deckeln und
       Absenken von Mieten und betrifft alle etwa 1,5 Millionen Mietwohnungen in
       Berlin, die vor 2014 gebaut worden sind.
       
       Als zentrales Element gilt der unter Paragraf 3 des Gesetzes beschriebene
       „Mietenstopp“. Demnach ist es verboten, eine höhere Miete zu fordern als
       die zum Stichtag 18. Juni 2019 vereinbarte. Dies gilt unmittelbar ab
       Inkrafttreten des Gesetzes voraussichtlich Mitte Februar. Auch Staffel- und
       Indexmieten sind davon nicht ausgenommen. Mieterhöhungen, die zwischen dem
       Stichtag und dem Inkrafttreten ausgesprochen wurden, verlieren ihre
       Gültigkeit. Ob man die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen kann, werden
       erst die Gerichte klären. Für Wohnungen, die nach dem 18. Juni angemietet
       wurden, gilt die zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarte Miete.
       
       Für Reiner Wild vom Berliner Mieterverein ist klar: „Mieterhöhungen ab
       Inkrafttreten des Gesetzes sollten MieterInnen ihre Zustimmung verweigern.“
       Der generelle Mieterhöhungsstopp gilt bis Januar 2022, danach beginnt der
       Deckel „zu atmen“: Die festgesetzten Mietobergrenzen (siehe Tabelle) werden
       dann um die jährliche Inflationsrate, höchstens aber 1,3 Prozent pro Jahr
       nach oben angepasst. Mieten, die unter dieser Obergrenze liegen, dürfen
       dann entsprechend erhöht werden.
       
       Die Mietobergrenzen regeln auch die zwei weiteren Kernelemente des
       Gesetzes. Sie sind maßgeblich für die Deckelung der Miethöhe bei
       Wiedervermietungen. Hier gelten ab Inkrafttreten die festgelegten
       Höchstgrenzen.
       
       Der umstrittenste Teil des Gesetzes, das Absenken der Mieten in bestehenden
       Verträgen, wird erst neun Monate nach Inkrafttreten des Mietendeckels
       wirksam, also vermutlich im Verlauf des November 2020. Mieten, die mehr als
       20 Prozent über den festgelegten Höchstwerten liegen, dürfen dann abgesenkt
       werden.
       
       Energetische Sanierungen bleiben erlaubt und dürfen mit maximal einem Euro
       pro Quadratmeter auf die Miete umgelegt werden. Dies ist der Berliner
       Investitionsbank (IBB) anzuzeigen. Sollten VermieterInnen infolge des
       strengen Preisregimes in eine wirtschaftliche Notlage geraten, können sie
       bei der Investitionsbank als Härtefall betragen, doch höhere Mieten
       verlangen zu dürfen.
       
       ## Was müssen MieterInnen jetzt tun?
       
       Die taz und andere Zeitungen berichteten kürzlich, die rot-rot-grüne
       Koalition habe auf den letzten Metern eine entscheidende Änderung an dem
       Gesetz vorgenommen. MieterInnen in Wohnungen mit einer Miete, die mehr als
       20 Prozent über dem festgelegten Höchstpreis liegt, müssten deren Absenkung
       jetzt selbst einklagen.
       
       Doch das ist so nicht korrekt. Beschlossen wurde die Veränderung des
       Mietendeckelgesetzes zu einem Verbotsgesetz. Damit ist verboten, eine
       höhere Miete als die zum Stichtag 18. Juni vereinbarte zu nehmen, bei
       Wiedervermietung eine über der Obergrenze liegende Miete zu verlangen und –
       ab neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes – eine Miete zu verlangen,
       die 20 Prozent über der jeweils geltenden Mietobergrenze liegt. Letzteres
       gilt für bestehende Mietverträge, deren Miethöhe dann abgesenkt werden
       kann.
       
       VermieterInnen verstoßen also gegen ein Verbot, wenn sie eine zu hohe Miete
       verlangen. Damit das zuständige Bezirksamt dagegen ein Bußgeld verhängen
       kann – bis zu 500.000 Euro sind laut Gesetz möglich – müssen MieterInnen
       das Amt lediglich informieren. Auch für die Absenkung ihrer Miete ist kein
       Antrag nötig.
       
       Geht man von rechtschaffenen VermieterInnen aus – viele sagen: sie sind die
       Mehrheit – halten sich diese an das Gesetz und zahlen MieterInnen die zu
       viel gezahlte Miete zurück oder akzeptieren, wenn MieterInnen ihre Miete
       auf das zulässige Höchstmaß absenken. Stellen sich VermieterInnen dagegen
       quer, klagen sie, verweigern sie die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete,
       dann müssen MieterInnen selbst klagen.
       
       Dass es sich bei dieser Umformulierung zu einem Verbotsgesetz sogar um eine
       Verschärfung handelt, hat der Wohnungsverband BBU bewiesen. Er riet diese
       Woche seinen Mitgliedern, überhöhte Mieten unaufgefordert zu senken. Die
       Begründung: das Verbotsgesetz und die horrenden Bußgelder, die bei Vergehen
       sofort fällig werden, unabhängig davon, ob dagegen Widerspruch eingelegt
       wird.
       
       ## Wie stelle ich fest, ob meine Miete zu hoch ist, und wie senke ich sie
       dann?
       
       Das Gesetz verpflichtet VermieterInnen, ihren MieterInnen innerhalb von
       zwei Monaten nach Inkrafttreten des Mietendeckels unaufgefordert Auskunft
       über die zulässige Mietobergrenze zu geben. Spätestens am 1. Mai sollte man
       also informiert sein.
       
       Zugegeben: Es ist ein fieser Move, VermieterInnen dazu zu verpflichten,
       ihren MieterInnen mitzuteilen, dass sie doppelt so viel zahlen wie erlaubt.
       Notwendig ist dieser Schritt aber allemal.
       
       Grundsätzlich gilt: Eine Miete ist dann überhöht, wenn sie mehr als 20
       Prozent über der jeweiligen Mietobergrenze liegt. Dabei hilft die
       [1][Höchstwerttabelle der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung]. Dort
       sucht man nach dem Fertigstellungsdatum des Hauses und der Ausstattung der
       Wohnung nach der entsprechenden Höchstmiete pro Quadratmeter. Diese liegt
       zwischen 3,92 Euro bei vor 1918 errichteten Altbauten ohne Sammelheizung
       und ohne Bad und bis zu 9,80 Euro bei Neubauten zwischen 2003 bis 2013.
       
       Von der maßgeblichen Miete, also dem Höchstwert plus 20 Prozent, sind bei
       einer einfacher Wohnlage 28 Cent, bei mittlerer Wohnlage 9 Cent pro
       Quadratmeter abzuziehen, bei guter Wohnlage dagegen 74 Cent pro
       Quadratmeter zuzuschlagen. Die Lageeinordnung soll demnächst veröffentlicht
       werden und wird voraussichtlich der des bisherigen Mietspiegels
       entsprechen. Bei Wohnungen mit moderner Ausstattung erhöht sich die
       zulässige Miete nochmal um einen Euro. Drei von fünf Merkmalen müssen dafür
       erfüllt sein: schwellenlos erreichbarer Aufzug, Einbauküche, hochwertige
       Sanitärausstattung, hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der
       Wohnräume oder Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m² a).
       
       Ein Beispiel: Sie wohnen im Altbau mit Sammelheizung und Bad. Die
       Höchstmiete beträgt 6,45 Euro. 20 Prozent darüber sind 7,74 Euro. Wegen
       einer guten Ausstattung erhöht sich der Wert auf 8,74 Euro; wegen der
       einfachen Wohnlage in Neukölln, verringert sie sich um 28 Cent/qm auf die
       zulässige Höchstmiete von 8,46 Euro pro Quadratmeter. Ist die Wohnung 80 qm
       groß, können sie die Miete absenken, wenn sie kalt mehr als 676,80 Euro
       zahlen. Sollte die Miete, die Sie dabei errechnen, höher sein als die, die
       Sie bislang bezahlen, besteht kein Grund zur Panik: Erhöhen darf Ihr
       Vermieter während der Geltungszeit des Mietendeckels Ihre Miete nicht
       (Ausnahme: siehe Antwort 1).
       
       Um sicher zu sein, wie hoch die rechtlich zulässige Miete ist, können
       MieterInnen diese vom Bezirksamt feststellen und sich einen
       Absenkungsbescheid ausstellen lassen. Einen Rechtsanspruch darauf haben sie
       nicht, aber sie sollten es versuchen. Das zumindest rät der Mit-Initiator
       des Mietendeckels, der Anwalt Kilian Wegner. Je nach Kapazitäten und
       politischem Willen werden die Ämter dies tun. Aus der Praxis dürfte dann
       auf Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch für folgende
       Mieter erwachsen. Mit einer amtlichen Feststellung in den Händen erhöht
       sich die Sicherheit in einem zivilrechtlichen Streit.
       
       ## Kann man jetzt wieder umziehen?
       
       Umziehen, früher Berliner Volkssport, wurde in den letzten Jahren für viele
       zur Unmöglichkeit, außer man war bereit, die Innenstadt Richtung Stadtrand
       zu verlassen. Zu sehr haben sich die Angebotsmieten von den
       durchschnittlichen Mietpreisen in bestehenden Verträgen entkoppelt, zu
       selten gab es noch Angebote unter 12 Euro pro Quadratmeter. Das führte
       dazu, dass einerseits immer mehr Wohnungen überbelegt sind, anderseits
       Alleinstehende in überdimensionierten Wohnungen bleiben, weil selbst
       deutlich kleinere mittlerweile deutlich mehr gekostet hätten. An dieser
       Misere könnte sich nun wirklich etwas ändern, hier könnte der Mietendeckel
       seine größte Wirkung entfalten.
       
       Denn das Gesetz legt nun fest, dass für eine Wohnung, die wiedervermietet
       wird, maximal die Vormiete genommen werden darf oder – wenn diese über den
       Obergrenzen der Mietentabelle liegt – eine Vermietung nur zu deren Werten
       erfolgen darf. Auch hier gibt es die Möglichkeit eines Aufschlags von einem
       Euro bei guter Ausstattung, die Lageeinteilung spielt dagegen keine Rolle.
       Eine Sonderregelung greift bei Wohnungen, deren Vormiete unter 5,02 Euro
       lag. Diese dürfen um maximal einen Euro bis zu dieser Grenze erhöht werden,
       sofern eine moderne Ausstattung vorhanden ist.
       
       Sobald das Gesetz in Kraft tritt, darf man also richtig gespannt sein.
       Verhalten sich die VermieterInnen rechtskonform, werden die Preise auf dem
       Angebotsmarkt einbrechen. Findet man bislang auf einem großen
       Immobilienportal etwa eine Altbauwohnung in Charlottenburg, für deren 172
       Quadratmeter 4.315 Euro verlangt werden, dürfen es künftig nur noch 1.286
       Euro sein: 6,45 Euro pro Quadratmeter plus einen Euro/qm für die luxuriöse
       Ausstattung.
       
       Ein weniger abgehobenes Beispiel: Eine 1962 errichteten 82 Quadratmeter
       große Wohnung in Neukölln mit einfacher Ausstattung, die aktuell für 820
       Euro Nettokaltmiete angeboten wird, darf spätestens ab März nur noch 499
       Euro kosten. Kostet sie mehr, kann man die zuständigen Bezirksämter darüber
       informieren, damit diese später verfolgen können, ob sie tatsächlich zu
       einem nicht zulässigen Preis vermietet wird.
       
       Umziehen kann sich wieder lohnen, könnte also zum Motto zur Zeit des
       Mietendeckels werden. Ohne den 20 Prozent-Aufschlag, der in
       Bestandsverträgen genommen werden darf, verspricht das Neu-Anmieten echte
       Verbesserung. Und: Je mehr Menschen umziehen, desto niedriger könnte das
       allgemeine Mietniveau werden.
       
       Zapf Umzüge freut sich schon: „Im letzten Jahrzehnt ist die Mobilität in
       der Stadt drastisch eingebrochen“, sagt Vorstand Sven Reinholz. Das
       Unternehmen musste sich vermehrt Besserverdienern zuwenden, mehr
       Serviceleistungen anbieten. Jetzt sagt Reinholz: „Alles was getan wird,
       dass Menschen bezahlbaren Wohnraum anmieten können, ist förderlich“; das
       Gesetz werde sich „positiv auswirken“. Da vor allem Geringverdiener
       profitieren werden, werde sich der Effekt aber in Grenzen halten.
       
       ## Was passiert, wenn das Gesetz ausläuft?
       
       Im Mai 2019 erschien der vorerst letzte Mietspiegel für Berlin. Anhand
       dieser systematischen Erfassung von Vergleichsmieten für Wohnungen
       verschiedener Baujahre, Lage und Ausstattung konnten VermieterInnen höhere
       Forderungen geltend machen. Dieses System wird nun durch den Mietendeckel
       ersetzt. Eine Rückkehr zum Mietspiegel nach dem Auslaufen des Gesetzes im
       Frühjahr 2025 ist möglich, aber wohl nicht nahtlos. Denn in die Erstellung
       dürfen keine staatlich festgesetzten Mieten mit einfließen.
       
       Die rot-rot-grüne Koalition will daher ein anderes Modell verfolgen, das
       den Mietspiegel auf Dauer ersetzen kann: ein Mietenkataster, also die
       Erfassung aller Wohnungen und Miethöhen in der ganzen Stadt.
       Vergleichsmieten könnten dann anhand eines Gesamtdatenbestandes exakt
       berechnet werden. Die Festlegung auf dieses politische Ziel schreiben die
       KoalitionspolitikerInnen in die Begründung zu ihrem Änderungsantrag an das
       Mietendeckelgesetz. Auch ein Haushaltsposten, jeweils 100.00 Euro in den
       nächsten beiden Jahren, ist bereits geschaffen. Der Auftrag zur Erstellung
       eines notwendigen Gesetzes ist damit bereits erteilt, sagt Katrin
       Schmidberger, mietenpolitische Sprecherin der Grünen.
       
       Grundlagen für das Kataster gibt es in Berlin bereits, eine Datenbank aller
       Häuser, ebenso die Erfassung aller Wohnungen und Miethöhen im sozialen
       Wohnungsbau. Auch ein Vorbild gibt es: die Schweiz. Dort lässt sich über
       eine Onlinekarte jedes Haus und jede Wohnung des Landes finden. Der
       Bundesgesetzgeber erlaubt, dass die ortsüblichen Vergleichsmieten per
       Gutachter, Mietspiegel oder eben per Mietendatenbank berechnet werden kann.
       Laut Schmidberger würde ein Kataster „die Black Box Wohnungsmarkt lüften
       und endlich Transparenz schaffen“. Auch böte das Wissen um die Eigentümer
       und ihre Mieten die Möglichkeit, „gezielter gegen die vorzugehen, die sich
       nicht an die Regeln halten“.
       
       ## Und wenn der Deckel gekippt wird?
       
       Die große Gefahr sind die Verfassungsgerichte. CDU und FDP haben
       angekündigt diese mittels Normenkontrollklagen direkt anzurufen. Dabei kann
       das Landesverfassungsgericht nur eine Übereinstimmung mit der Berliner
       Verfassung prüfen. Ob aber das Land überhaupt zuständig ist, was die
       Deckelgegner bezweifeln, muss das Bundesverfassungsgericht feststellen.
       
       Möglich ist, dass das Gesetz für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben
       wird. Im schlimmsten Fall könnten VermieterInnen dann aufgrund nicht
       gezahlter, weil nach Mietendeckel überhöhter Mieten Kündigungen
       aussprechen. Laut Kilian Wegner ist das aber „nicht wahrscheinlich“.
       
       Möglich ist etwa auch, dass gesenkte Mieten dann nachgezahlt werden müssen
       oder das Gericht eine Übergangsregelung beschließt, wonach alles, was bis
       zur Entscheidung passierte, legal war. Sicher ist aber auch: Alle
       Entscheidungen, die untere Gerichte, etwa die Amtsgerichte, treffen, haben
       auch nach einer Verfassungsgerichtsentscheidung Bestand. Denn auch wenn das
       Verfassungsgerichts ein Gesetz als nicht verfassungskonform befindet, führt
       das nicht dazu, dass alle auf dessen Grundlage ergangenen Entscheidungen
       ungültig werden.
       
       Reiner Wild vom Berliner Mieterverein rät MieterInnen, „das eingesparte
       Geld nicht im Urlaub zu verpulvern, sondern beiseitezulegen“. Dieser
       Hinweis gelte aber grundsätzlich in allen mietrechtlichen
       Auseinandersetzungen. Wild rät, die Behörden, die in der Pflicht stehen,
       das Gesetz zu überwachen, miteinzubeziehen. Eine amtliche Mitteilung über
       eine zulässige Miethöhe stärke die Position der MieterInnen in
       zivilrechtlichen Auseinandersetzungen.
       
       1 Feb 2020
       
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