# taz.de -- Fragen und Antworten zu Ausweisungen: Straffällig und nicht deutsch
       
       > Einige Verdächtige von Köln sind Ausländer. Werden sie verurteilt, droht
       > ihnen die Ausweisung. Strafen beeinflussen auch Asylverfahren.
       
 (IMG) Bild: Straftäter können nach Verbüßung einer Haftstrafe u.U. auch ausgewiesen und damit abgeschoben werden
       
       Nach Angaben des Bundesinnenministerium hat die Bundespolizei bislang 31
       namentlich bekannte Tatverdächtige für die Übergriffe der Silvesternacht in
       Köln festgestellt, davon hätten 29 eine ausländische und zwei die deutsche
       Staatsbürgerschaft. 18 der 29 Ausländer hätten den Status als Asylbewerber.
       Die gegen sie erhobenen Vorwürfe beziehen sich überwiegend auf Diebstahls-
       und Körperverletzungsdelikte. Sexualdelikte seien bisher nicht mit den
       Asylbewerbern in Verbindung gebracht worden, sagte der
       Ministeriumssprecher. 
       
       Politiker verschiedener Parteien nehmen die Verdachtsfälle zum Anlass,
       schärfere Strafen gegen Nichtdeutsche Straftäter zu verlangen. Zusätzlich
       werden Stimmen laut, nicht zuletzt von der CSU, die fordern, straffällige
       Ausländer abzuschieben. Was aber würde das nach aktueller Rechtslage genau
       bedeuten? 
       
       Was ist der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung? 
       
       Die Ausweisung ist die Anordnung, dass ein Ausländer Deutschlandverlassen
       muss. Sie kann auch ein bestehendes Aufenthaltsrecht beenden. Der Vollzug
       der Ausweisung ist dann die Abschiebung. Auch wenn nach Köln oft eine
       „Verschärfung des Abschiebungsrechts“ gefordert wurde, ist eigentlich das
       Ausweisungsrecht gemeint.
       
       Wann ist die Ausweisung eines Ausländers möglich oder vorgesehen? 
       
       Nach den seit 2015 geltenden Regeln im Aufenthaltsgesetz kommt es immer auf
       einen Abwägung im Einzelfall an. Ein Ausländer, der die öffentliche
       Sicherheit gefährdet, ist auszuweisen, wenn nicht sein privates Interesse,
       in Deutschland zu bleiben, überwiegt. Dabei ist zum Beispiel seine Bindung
       an Deutschland, aber auch an andere Länder zu berücksichtigen, ebenso die
       Folgen für Familienangehörige.
       
       Ist das nicht sehr vage? 
       
       Die Grundnorm im Aufenthaltsgesetz ist sehr offen formuliert. Dann werden
       aber viele Aspekte aufgezählt, die für oder gegen eine Ausweisung sprechen
       können. Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht zum Beispiel, wenn
       der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
       Jahr verurteilt wurde. Auch eine Bewährungsstrafe genügt. Ein solches
       Strafmaß ist bei Sexualdelikten schnell erreicht. Bei gemeinschaftlichen
       Diebstählen im Wiederholungsfall auch.
       
       Gelten die Regeln auch für Flüchtlinge? 
       
       Flüchtlinge sind besser vor Ausweisung geschützt als andere Ausländer.
       Anerkannte Flüchtlinge dürfen grundsätzlich nicht in den Verfolgerstaat
       zurückgeschickt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der
       Asylberechtigte eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
       Sicherheit und Ordnung darstellt und die Ausweisung deshalb „unerläßlich“
       ist. Bei Asylantragstellern ist grundsätzlich der Abschluss des
       Asylverfahrens abzuwarten. Doch auch hier kann ausgewiesen werden, wenn der
       Asylsuchende eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
       Ordnung darstellt.
       
       Haben Straftaten Einfluss auf das Asylverfahren? 
       
       Ja. Wenn ein Asylantragsteller wegen eines Verbrechens oder wegen eines
       schwerwiegenden Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei
       Jahren verurteilt wurde, kann ihm der Status als anerkannter Flüchtling
       versagt werden, auch wenn er die Voraussetzungen eigentlich erfüllt. Er
       kann dann leichter ausgewiesen werden (s.o.). Derzeit wird diskutiert, ob
       auch eine Freiheitsstrafe von einem oder zwei Jahren schon genügen kann.
       Die Genfer Flüchtlingskonvention lässt Einschränkungen zu, wenn der
       Flüchtling „wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens
       verurteilt wurde“, nennt aber keine Mindeststrafe.
       
       Muss ein ausgewiesener Straftäter auf jeden Fall Deutschland verlassen? 
       
       Nein. Auch wenn er sein Aufenthaltsrecht verliert, kommt es darauf an, ob
       die Abschiebung auch vollzogen werden kann. Neben praktischen Problemen
       (fehlende Papiere, Krankheiten) kommt es auch auf die Verhältnisse im
       Heimatland an. Droht dem Ausgewiesenen dort Tod, Folter oder Ähnliches ist
       die Abschiebung nicht möglich. Das ergibt sich aus der Europäischen
       Menschenrechtskonvention. Daran kann auch die deutsche Politik nichts
       ändern. Bei Personen aus Marokko oder Algerien werden allerdings nur sehr
       selten solche Abschiebungshindernisse angenommen.
       
       Wird ein verurteilter Ausländer nur ausgewiesen oder muss er auch in Haft? 
       
       Üblich ist, dass eine Freiheitsstrafe zur Hälfte vollstreckt wird unddann
       die Abschiebung vollzogen wird. Die Abschiebung wird oft als zweite Strafe
       erlebt.
       
       9 Jan 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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